Gewollte Blauäugigkeit beim Deutschen Juristinnenbund ?

Präsidentin des djb, Prof. Dr. Maria Wersig: „Die Elternverantwortung ist immer eine gemeinsame !“

ARCHE fordert konsequentes Durchsetzen der gemeinsamen Elternverantwortung durch die Gerichte ! Keinen Kinderraub mehr zulassen und produzieren !

2018-10-04

Sie wollen nicht sehen und verstehen, dass Kinder von ihren leiblichen Eltern getrennt werden - gerade durch Politik und Justiz. Zu den krankmachenden Faktoren siehe Analyse wissenschaftlicher Literatur.

Sie wollen nicht sehen und verstehen, dass Kinder von ihren leiblichen Eltern getrennt werden – gerade durch Politik und Justiz. Zu den krankmachenden Faktoren siehe Analyse wissenschaftlicher Literatur.

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Berlin/Deutscher Juristinnenbund e.V. PRESSEMITTEILUNG. ARCHE zweifelt den Willen der Verantwortungsträger an, den umfassenden Durchblick bei kid – eke – pas überhaupt haben zu wollen – sowohl bei Politik als auch bei der Justiz ! Der Juristinnenbund befasste sich kürzlich mit der „Eltern“verantwortung nach Trennung und Scheidung zum Auftakt des Deutschen Juristentags in Leipzig: Wechselmodell ist weder „Leitbild“ noch „geteilte Betreuung“. Wo bleibt die Verantwortung der Politiker und der Juristen, wenn ein Elternteil dem anderen den Zugang zu den Kindern vehement – und mit HIlfe der Justiz – sperrt ?

Anlässlich des 72. Deutschen Juristentages fordert der Deutsche Juristinnenbund e.V. (djb), die
Rahmenbedingungen gemeinsamer Elternverantwortung nach Trennung und Scheidung zu
verbessern. Die Verankerung eines bestimmten Betreuungsmodells als gesetzliches Leitbild
lehnt der Verband ab.

Der Deutsche Juristentag e.V. (djt) beschäftigt sich vom 26. bis 28. September 2018 in Leipzig
in der Abteilung Familienrecht mit Reformbedarf im Sorge-, Umgangs- und Unterhaltsrecht
bei gemeinsam getragener Elternverantwortung nach Trennung und Scheidung. Im Fokus
steht die Auseinandersetzung mit dem sogenannten Wechselmodell, also der Betreuung der
gemeinsamen Kinder – abwechselnd – durch beide Eltern nach Trennung und Scheidung.

Häufig wird in diesem Zusammenhang von „geteilter Betreuung“ gesprochen. Diese Formulierung sieht die Präsidentin des djb, Prof. Dr. Maria Wersig kritisch, da „die Elternverantwortung immer eine gemeinsame ist, das trennende Element der Begrifflichkeit führt hier in die Irre.“

Ausgangspunkt aller Überlegungen zum Sorge- und Umgangsrecht ist die im Grundgesetz verankerte Elternautono

mie, die den Eltern nicht nur Rechte gewährt, sondern ihnen auch Pflichten in Bezug auf die Pflege und Erziehung ihrer Kinder auferlegt. Solange das Kindeswohl nicht gefährdet ist, gestalten die Eltern die Pflege und Erziehung ihrer Kinder eigenverantwortlich.

Die Vorgabe eines bestimmten Betreuungsmodells ist daher verfassungsrechtlich bedenklich, wenn nicht gar ausgeschlossen. „Politischen Bestrebungen, das Wechselmodell als gesetzliches
Leitbild zu verankern, ist deshalb eine (deutliche) Absage zu erteilen.“, wie Prof. Dr. Maria
Wersig hervorhebt (siehe dazu PM 18-23 des djb). Der djb begrüßt die These aus dem Gutachten von Prof. Dr. Eva Schumann, wonach im Hinblick auf ein Betreuungsmodell kein gesetzliches Leitbild vorgegeben werden sollte.

Die rechtliche Absicherung unterschiedlicher Betreuungsformen bedarf keiner Festschreibung
eines „Leitbildes“, sondern eines Rahmens, der die (Grund-)Rechte aller Beteiligten im Blick
behält. Dies kann beispielsweise auch durch Elternvereinbarungen geschehen, deren Rahmen
der Gesetzgeber vorgeben kann und sollte.

Mit gesellschaftlichen Veränderungen hat sich auch der Lebenszuschnitt von Familien verändert.

Mit einem Wechselmodell oder auch einem erweiterten Umgang befassen sich Eltern
nach Trennung und Scheidung heutzutage verstärkt. Dabei entsteht nicht selten der Eindruck,
„das Wechselmodell als Betreuungsform diene vorrangig dem Bedürfnis der Eltern nach Teilhabe an ihren Kindern und nicht dem Kindeswohl“, so Prof. Dr. Maria Wersig ergänzend. Ob
die betroffenen Kinder zu einem ständigen Wechsel ihres Aufenthaltsortes bereit sind und die
Entscheidung ihrer Eltern dauerhaft mittragen ist ungewiss und abhängig vom Alter. Empirische
Untersuchungen fehlen.

Ein weiterer zentraler Punkt des djt ist – mit Bezug auf die gemeinsame Betreuung – der Änderungsbedarf im Kindesunterhalt. Hier warnt der djb vor vermeintlich einfachen Lösungen
wie beispielsweise schematischen Onlineberechnungen. Diese haben zwar einen gewissen
Charme, sind aber stets nur so gut wie ihr*e Verwender*innen bzw. die Programmierung und
mit vielen Unsicherheiten behaftet, insbesondere bei der Ermittlung des anrechenbaren Einkommens.

Die Realität ist im Fall von Trennung und Scheidung zudem häufig von dem Grundsatz beherrscht, dass eine*r betreut und keine*r zahlt. Die Betreuenden sind in der Regel noch immer die Frauen, der Kindesunterhalt wird nach empirischen Studien häufig nicht oder nicht in Höhe des Mindestunterhalts gezahlt. Insbesondere die Alleinerziehenden stehen dem Arbeitsmarkt nur eingeschränkt zur Verfügung, gehen überwiegend Teilzeitbeschäftigungen im Niedriglohnsektor nach und sind damit einem höheren Armutsrisiko ausgesetzt, nicht nur, aber auch im Alter. Der djb mahnt zur Besonnenheit bei Reformbestrebungen, um nicht die finanziellen „Lasten“ einseitig zu verteilen.

Ungelöst sind schließlich auch zahlreiche Fragen des Wechselmodells bei Bezug von Sozialleistungen.

Insbesondere in der Grundsicherung für Arbeitssuchende muss die Gesetzgebung eine realitätsnahe und handhabbare Lösung für getrenntlebende Familien finden. Der djb fordert daher seit Langem, einen Mehrbedarf für den Umgang von Kindern mit dem getrenntlebenden Elternteil im Existenzsicherungsrecht (SGB II, XII) einzuführen (siehe dazu PM 16-17 des djb zum Umgangsmehrbedarf). Dieser Zuschlag soll gewährleisten, dass das Existenzminimum der Kinder in beiden Elternhaushalten sichergestellt ist. Die aktuelle Rechtsprechung, wonach der Regelsatz des Kindes tageweise zwischen den Haushalten aufzuteilen ist, geht an der Lebensrealität von getrenntlebenden Familien vorbei, ignoriert deren spezifische Bedarfe und belastet zudem die Jobcenter unnötig mit hohem Verwaltungsaufwand. Gemeinsame Elternverantwortung darf kein Privileg „Besserverdienender“ sein und muss auch Eltern im ALGII-Bezug ermöglicht werden.

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