DIE FALLE

Desolate Situation der familialen Intervention

Anwaltliche Vertretung im familienrechtlichen Verfahren

2020-01-12
 
 

Klarer Blick auf das Familien(un)recht in Deutschland: Franzjörg Krieg. Viele Jahre Erfahrung an vorderster Front. Foto: Heiderose Manthey.

 
Bonn/Bad Rotenfels/Weiler. Systemkritische Veröffentlichungen über das herrschende Familienrecht und Familienunrecht in Deutschland, über die Justiz in der gegenwärtigen BRD allgemein, die Rolle der Staatsanwaltschaften, Rechtsanwälte und Gerichte ist eines der Kernthemen der ARCHE zur Überwindung des Menschenrechtsverbrechens „Kinderraub [nicht nur] in Deutschland – Eltern-Kind-Entfremdung – Parental Alienation Syndrome“, kurz kid – eke – pas genannt.
 
Nach unserem gestrigen Artikel über Horst Trieflingers Kritik und Claus Plantikos Erkenntnissen zu Rechtsanwälte – ihr Ruf und was dran ist ! ist es ARCHEVIVA gelungen, den Beitrag Die antwaltliche Vertretung im familienrechtlichen Verfahren von Franzjörg Krieg, Frontmann des VAfK, zur Veröffentlichung in unserem Fachmagazin erhalten zu dürfen.

Krieg ist Väteraktivist, Gründer und Sprecher des VAfK Karlsruhe, 1. Vorsitzender des Vereins und VAfK Landesvorstand Baden-Württemberg. 
 
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Der bittere Erfahrungsbeitrag von Krieg öffnet die Augen bislang Unwissender !
 

„In meiner Rede „Eingriffe des Staates in die Familie“ hatte ich mich auch zur Stellung des Anwalts im familiengerichtlichen Verfahren geäußert.

Dort habe ich die desolate Situation der familialen Intervention neben der Fehlleistung des Gesetzgebers auch mit der Disfunktionalität der Aktoren im System erklärt und sagte zu der Funktion von Anwälten:

Kontraproduktive Leistungen erbringen dasselbe Honorar !

„… Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die erwachsenenorientierte Partikularinteressen vertreten, besonders am Streit verdienen, auch bei kontraproduktivster Leistung dasselbe Honorar verdienen wie mit bester Arbeit, insbesondere durch das Generieren von Aktenzeichen auf ihre Rechnung kommen, kurz, die mit all ihren typischen Eigenschaften in einem solchen Verfahren eigentlich nichts zu suchen haben und mehrheitlich kontraproduktiv sind.“

Die Falle

Hilflose Elternteile wenden sich in ihrer Trennungsabsicht ohne jede Ahnung an Anwälte und tappen damit in eine Falle, weil sie nicht ermessen können, was danach folgt. Genauso blauäugig wie sie sich in das Abenteuer Familie begeben hatten, begeben sie sich jetzt bei der Beendigung das Abenteuers Familie in die Fänge der Profis.

Dabei steht fast immer schon vorher fest, wer in diesem perversen deutschen System von staatlich gesteuerter Trennungsintervention Sieger und Verlierer ist. Dem Verlierer – zu mindestens 90% der Vater – wird von Anwältin oder Anwalt vorgegaukelt, dass sie alles für ihren Mandaten tun werden, was sie zum Anlass nehmen, diesen in jedes noch so unsinnige Verfahren zu führen, auch dann, wenn sie selbst schon vorher wissen, dass dies z.B. den Komplettverlust des Sorgerechts für ihren Mandanten nach sich ziehen wird.

Der Beruf des Anwalts als Geldquelle zur eigenen Befriedigung

Gerade die Anwälte sind mehrheitlich eben nicht Anwälte geworden, um die Welt zu verbessern, sondern, um auf der Grundlage eines desolaten Systems mit möglichst wenig persönlichem Einsatz möglichst viel zu verdienen.

Da sie am Streit verdienen und nicht an einer möglichst unspektakulären und familiengerechten Lösung, bedienen sie die kontraproduktiven und immer wieder auch die absolut perversen Haltungen ihrer MandantInnen und übernehmen die Aufgabe, deren subjektives Bauchgefühl in familienrechtspraktische Sprache zu kleiden, den Konflikt so anzuheizen, dass der/die Antragsgegner/in nach der Lektüre ihrer Schriftsätze möglichst nicht mehr ruhig schlafen kann und sich damit in die nach oben möglichst offene Spirale von Konflikteskalation einzubinden, die ihnen den angestrebten Profit sichert.

Als moralisches Feigenblatt jeder Ferkelei dient dabei der Stempel „Kindeswohl“

Auch jede Perversität im Bauchgefühl kindesbesitzender MandatInnen wird mit dem Kommentar: „… dient dem Kindeswohl!“ geadelt.

Der anwaltliche Klassiker ist, zu jeder Hauptsache eine völlig überflüssige Einstweilige Anordnung zu beantragen. Damit wird an derselben Sache doppelt verdient. In der Praxis werden dann oft beide Aktenzeichen in einer Verhandlung abgearbeitet, weil die Gerichte diese Anwaltsspielchen kennen und mitspielen. Dabei sind eAs nur dann angebracht, wenn es wirklich sehr schnell gehen MUSS, weil sonst der Grund verstrichen ist. Typisch wäre z.B. eine Regelung zu Weihnachten, weil das verfügungsmachtinnehabende Elternteil Mitte Dezember erklärt, dass es über Weihnachten mit dem Kind nach Mallorca fliegt und der familiengerichtlich festgelegte Kontakt zum anderen Elternteil damit ausfallen soll.

„Waffenlieferant und Brandbeschleuniger“

Ich muss immer wieder erleben, dass in dieser Funktion als „Waffenlieferant in ein Kriegsgebiet“ oder als „Brandbeschleuniger“ bei der Zerstörung einer Familie Anwälte auch notorisch das machen, von dem sie wissen, dass es fast immer ihrem eigenen Mandanten schadet. Mandantenverrat ist in keinem Rechtsgebiet so verbreitet wie im Familienrecht. Da werden Väter in konkurrierende Sorgerechtsanträge manövriert – völlig gegen jede eigene Erfahrung des Anwalts.

Am Ende des Familienkongresses 2019 erhielt ich die Gelegenheit zu einem Kommentar, in dem ich Rechtsanwälte als das falsche Instrument bezeichnete: Sie sind der Hammer, den Du in die Hand bekommst, wenn Du Dir eigentlich nur die Haare kämmen möchtest.

Da vertreten Familienrechtsanwältinnen Väter nur, um deren von ihnen als anmaßend empfundene Betreuungsbereitschaft im Interesse der Mutter herunterzubremsen und dies mit der Haltung des Gerichts zu begründen. Am vergangenen Wochenende konnte ich zwei Väter in Kontakt bringen. Als der eine dem anderen erklärte, wie eine Verfahrensbeiständin aus dem Tübinger Raum dafür sorgte, dass der Bauch der Mutter mehr zählte als alle Vernunft der Verfahrensbeteiligten, stellte der zweite fest, warum er mit seiner Anwältin – derselben – immer nur weiter vom Kind weggedrängt wurde.

Vorliegende Perversion der familiengerichtlichen Abläufe: Öffentlichkeit ist ausgeschlossen

Im abgeschlossenen Raum des familialen Verfahrens können dann beliebige Anschuldigungen verfahrensöffentlich in Dokumente gegossen werden, die dann der Aussage der Mandantin/des Mandanten zugewiesen werden und die strafrechtliche Relevanz von Verleumdung oder Beleidigung wird abgewiesen mit dem Hinweis auf die Nicht-Öffentlichkeit.

Leider wurde noch nie gerichtlich in letzter Konsequenz geklärt, ob es der Rechtsauffassung unseres Systems entspricht, wenn beliebige wahrheitswidrige Anschuldigungen gezielt dazu benutzt werden, um Vorteile im familienrechtlichen Verfahren daraus zu generieren.

Dass dies ständig und gezielt geschieht, ist Fakt. Das ist ein Element der Perversion familiengerichtlicher Abläufe.

“Natürlich brauchen die Kinder einen Vater – aber nicht diesen!”

Ich war mit dabei, als die militante Anwältin der Mutter mit dem Finger auf den Vater zeigte und im familiengerichtlichen Verfahren erklärte: “Natürlich brauchen die Kinder einen Vater – aber nicht diesen!” Und sie komplettierte mit der Bemerkung: “Dass ausgerechnet Sie Lehrer sind, ist eine Schande!” Institutionalisierte Väterverachtung mündet in diesem Fall in Väterentsorgung. Dass die Richterin sich weigerte, diese Aussagen ins Protokoll zu übernehmen, erläutert, wie sich die Aktionistinnen in einem misandrischen System selbst gegenseitig decken. Später hat dieselbe Anwältin im Folgeverfahren strikt abgestritten, etwas in dieser Art gesagt zu haben und außer dem Vater und mir konnte sich auch niemand mehr daran erinnern.
(Randbemerkung: Die Mutter und deren Helferinnen haben es in diesem Verfahren aber übertrieben. Nachdem der Gutachter eine Geschwistertrennung vorgeschlagen hatte, kippte die Mutter um und wandelte sich wie die Hure zur Heiligen.)

Jede Anzeige bei den Anwaltskammern gegen dieses unmoralische und mitunter obszöne Verhalten von FachanwältInnen wird regelmäßig abgewiesen.

Bleibt noch die Haltung von AnwältInnen, die eindeutig gegen das „Kindeswohl“ gerichtet ist.

Auch das wurde schon unzählige Male bei den Anwaltskammern gerügt.

Verstoß gegen Art. 12 Grundgesetz ?

Ich habe dazu eine neue Äußerung einer Anwaltskammer, die man als für alle Kammern gültig erkennen kann:

„Die Anwältin vertritt in diesen Kindessachen die Mutter des Kindes. Sie hat hierbei grundsätzlich deren Wahrnehmung hinsichtlich der Interessen des Kindes bzw. des Kindeswohls zu beachten. Der Rechtsanwalt ist grundsätzlich in erster Linie nämlich Interessenvertreter und nicht wie das Gericht, eine neutrale Instanz zur Wahrung des Kindeswohls. Gerade weil insoweit mögliche Parteiinteressen mit denen des Kindeswohls durchaus kollidieren können, gibt es die Institution des Verfahrenspflegers, die eine neutrale Sicht hinsichtlich des Kindeswohls dem Gericht zu unterbreiten haben. Die Beschwerdeabteilung vermag daher vorliegend schon vom Ansatz her hinsichtlich der Beschwerdepunkte keinen Bezug zu einer anwaltlichen Berufspflicht, wie sie in der Bundesrechtsanwaltsordnung bzw. der Berufsordnung für Rechtsanwälte niedergelegt ist, herzustellen. Würde insoweit die anwaltliche Vertretung über das anwaltliche Berufsrecht eingeschränkt, läge ein Verstoß gegen Art. 12 GG vor, wonach der Rechtsanwalt einen freien und unreglementierten Beruf ausübt. Da bereits insoweit ein Verdacht eines berufsrechtswidrigen Verhaltens ausscheidet, konnte eine erneute Anhörung der Anwältin insoweit unterbleiben.

Von der förmlichen Eröffnung eines berufsrechtlichen Aufsichtsverfahrens war daher Abstand zu nehmen.“

Damit ist durch die Anwaltskammer selbst erklärt, warum man Anwälte möglichst nicht dafür reich machen sollte, dass man sie im eigenen Verfahren involviert und beauftragt.

Freibrief: Stellungnahme der Rechtsanwaltskammer Freiburg

In einer Stellungnahme der Rechtsanwaltskammer Freiburg vom 09.03.2020 zur Anzeige eines Vaters gegen eine Anwältin wird formuliert:

“ln Ihrer Beschwerde werfen Sie Frau Rechtsanwältin NN vor, in ihren Schriftsätzen an das Gericht über Sie Unwahrheiten und herabsetzende Äußerungen zu verbreiten; das Gebot der Sachlichkeit sei deshalb verletzt.
Ein Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin hat die Aufgabe zum Finden einer sachangemessenen Entscheidung beizutragen und Gerichte an Fehlentscheidungen zu Lasten seines Mandanten/ihres Mandanten zu hindern.
Bei der Ausübung dieser anwaltlichen Tätigkeit kann aber der Rechtsanwalt/die Rechtsanwältin mit am Verfahren Beteiligten nicht immer so schonend umgehend, dass diese sich nicht in ihrem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt sehen.”

Das ist der Freibrief der Rechtsanwaltskammer für ihre Mitglieder, hemmungslos Unwahrheiten zu verbreiten, persönlich zu diffamieren und zu beschuldigen und sprachlich unter die Gürtellinie zu greifen.

Sich solchen Personen auszuliefern, hat was von Masochismus.

Beruf zur Vernichtung von Männern ?

Darüber hinaus gibt es im Familienrecht Anwältinnen, die es sich zur Lebensaufgabe gemacht haben, Männer zu vernichten. Dies scheint in einem Rechtsstaat nicht möglich. Weit gefehlt! Es sind gerade die Politikerinnen in diesem Rechtsstaat unserer bundesdeutschen Prägung, die Unrecht zur Methode machen.

Die genuin fehlende Ausrichtung von FachanwältInnen für Familienrecht auf das Kindeswohl, sondern zunächst und in erster Linie auf ihre eigene Gewinnmaximierung und auf das Bauchgefühl ihrer/s Mandanten/in zeigt sich auch in folgender Anfrage an mich, die im Kern auch eine Haftungsfrage des Vaters gegenüber seiner Anwältin zur Folge haben müsste (aber wohl kaum umsetzbar sein würde…):

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Hallo Franzjörg,

anbei ein Schreiben vom Amtsgericht. Was meinst Du dazu, wie soll ich mich verhalten? Kann und soll ich noch etwas unternehmen?

Nach all dem, was bisher war, darf es doch kein „Weiter so“ geben! Begleiteter Umgang (BU) wurde eingerichtet, um nach einer empfindlichen Störung der Eltern-Kind-Beziehung (die Kinder wurden massiv gegen mich manipuliert, aufgebracht und entfremdet) wieder behutsam und zeitnah eine neue Beziehung aufbauen zu können. Der BU darf aber nun gerade nicht von der Kindesmutter dazu missbraucht werden, den Umgang mit mir und meinen Kindern weiterhin auf ein Mindestmaß von zwei Stunden Kontakt alle 14 Tage herunterzubremsen… Wird es überhaupt jemals noch einen normalen Umgang, wenigstens über das Wochenende und die Ferien geben?

Mir wurde leider weiterhin nicht mitgeteilt, wie das Gericht weiter vorgehen will, damit die Kinder nun nach 5 Jahren zu ihrem Recht auf ihren Vater kommen.

Ein positiver Einfluss durch die Mutter in diese Richtung ist leider weiterhin nicht zu erkennen. Obwohl ein eindeutiges Gutachten vorliegt, ist weiter kein Ende in Sicht.

Die umfangreichen Manipulationen der Kinder von Seiten der Mutter wurden ja von kompetenten Personen ausführlich festgehalten, entspringen also nicht meiner Phantasie.

Warum muss ich seit Jahren um eigentlich etwas ganz Normales kämpfen – den Umgang mit den Kindern – was die Mutter jederzeit einfach so, auch heute noch, ganz selbstverständlich ermöglichen könnte? Und jetzt gibt es weiterhin nur einen begleiteten Umgang.

Meine Anwältin hatte unter Bezugnahme auf die Verhandlung wegen der Kostenfestsetzung ans Gericht geschrieben. Anbei auch dieses Schreiben im pdf-Format.

Das Familiengericht ist weiterhin der Auffassung, dass hier kein Fall vorliegt, in dem von der üblichen Regelung der Kostenaufhebung abgewichen werden sollte.

Den gesetzlichen Verpflichtungen ist die Kindesmutter aber nachweislich nicht nachgekommen. Es gibt bis heute keinen normalen Umgang, nur den diskriminierenden begleiteten Umgang für zwei Stunden, hierfür muss sich zudem 4 Stunden Fahrzeit aufbringen!

Lediglich aufgrund der Blockadehaltung der Mutter waren die umfangreichen Gerichtsverfahren überhaupt notwendig und jetzt gibt es nur weiter Begleiteten Umgang.. obwohl die Kindesmutter hierfür die alleinige Verantwortung trägt?

Aufgrund dessen sind doch zumindest die angefallenen gesamten Kosten des Verfahrens, auch die außergerichtlichen, der Kindesmutter aufzuerlegen?

Wie kann ich mich weigern, die von der Mutter verursachten Kosten zu übernehmen?

Danke vorab für Deine Rückmeldung und Hilfe!

Meine Antwort:

Dies ist wieder ein Fall, der belegt, dass die Vertretung durch eine/n Anwalt/-wältin vor dem Familiengericht eine fatale Entscheidung sein kann.

RAe werden im Familienrecht nach Aktenzeichen bezahlt. Außerdem erhalten sie für jede Vereinbarung einen Bonus, weil ihnen damit die Chance des weiteren Verdienens an einer Beschwerde beim OLG genommen wurde. Da kassieren viele Anwälte lieber die Vereinbarungsgebühr, die leichtes Geld für nicht gemachte Arbeit bringt.

Das gilt für die Anwälte beider Seiten, die im Übrigen dasselbe Geld bekommen, unabhängig davon, ob sie „gewinnen“ oder „verlieren“. Beim Kassieren sind sie sich einig.

Dafür müssten sie aber verpflichtet sein, ihren Mandanten den Unterschied zwischen Vereinbarung und Beschluss mit ALLEN Konsequenzen zu erklären.

Deshalb ist die Entscheidung für oder gegen eine Vereinbarung auch immer der klassische Moment, an dem das Verfahren unterbrochen wird, damit sich die Anwälte mit ihren Mandanten auf dem Flur besprechen können und die Schmerzgrenze festlegen, wo sich die Nachteile der Vereinbarungen und die Vorteile so aufwiegen, dass ein Beschluss besser ist.

Diese Abwägung geschah bei Dir nicht – zumindest nicht unter Berücksichtigung aller Folgen.

Du hast Dich mit der Mutter vereinbart. Punkt.
Die Lösung kommt also nicht vom Gericht, sondern von Dir selbst.

Ich habe noch nie erlebt, dass die Kostenfolgen einer gemeinsamen Vereinbarung nur einem aufgebürdet worden wären.

D.h., Deine Anwältin hätte Dir erklären müssen, was die Vereinbarung an Folgen nach sich zieht. Das hat sie wohl nicht.

Alle Deine Überlegungen laufen ins Leere, weil Du Dich vereinbart hast, d.h., weil Du mit der Mutter Deiner Kinder einig geworden bist.

Und man kann ja wohl nicht gegen seine eigenen Entscheidungen Rechtsmittel einlegen ….

Was den BU angeht, werde ich gesondert antworten.

Soweit meine Antwort an den Vater.

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Zum Anwaltszwang

In allen Sachen, bei denen es um Geld geht, wie z.B. bei Unterhaltsstreitigkeiten, gibt es Anwaltszwang. Dort ist aber der Streitgegenstand nicht vorrangig geeignet, um nur schmutzige Wäsche zu waschen. Diese Drecksarbeit ist typischer für Sorge- und Umgangsstreitigkeiten. In diesen besteht aber bis einschließlich beim OLG KEIN Anwaltszwang. Man muss also nicht die falschen Leute reich machen.

Allerdings ist es auch nicht ratsam, allein im Haifischbecken mitschwimmen zu wollen. Also muss man für das Verfahren gut vorbereitet und gecoacht werden und sollte einen guten Beistand zur Seite haben, der das macht, was Anwälte nicht machen: Coachen und die Regeln für das good cop – bad cop -Spiel vor Gericht vereinbaren.

Zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz

Und noch einige Sätze mehr zu den Kosten:

Es gibt Anwälte, die arbeiten nach dem RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz), in dem Sätze für rechtsanwaltliche Leistungen in Abhängigkeit vom Verfahrenswert festgesetzt sind. Solche Anwälte sind sich auch nicht zu schade, über VKH (staatliche Verfahrenskostenhilfe) zu arbeiten, obwohl die Sätze den meisten zu dürftig sind. Das hängt natürlich auch davon ab, ob ein Anwalt ohne Sekretärin allein arbeitet, oder ob er z.B. eine beeindruckende Kanzlei mitten in der Stadt mit Sekretariat finanzieren muss.  Solche Anwälte nehmen dann zur VKH noch zusätzlichen Stundenlohn – eine fiese Tour, aber durchaus üblich.

Wenn Stundenlöhne vereinbart werden, liegen diese meist zwischen 200 und 300 Euro

So mancher hat schon erlebt, dass sein/e Anwalt/Anwältin einfach nicht mehr zu erreichen ist und dass sie regelmäßig von der Sekretärin auf die gerade wichtige Involvierung des Anwalts in einer dringenden Sache hingewiesen werden.

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Dabei ist nichts weiter geschehen, als dass das Zeitkonto des Mandanten in diesem Fall abgelaufen ist. Der Anwalt taxiert, was er am Ende für diesen Fall bekommt, teilt die Summe durch 200 (Stundenlohn) und erhält damit die Anzahl der für diesen Fall zur Verfügung stehenden Zeit. Wenn diese um ist, ist er nicht mehr erreichbar.

Bildstrecke zu Franzjörg Krieg – Vernetzungskongress 2020 u.a.

 

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