Bundesgerichtshof bestätigt Verurteilung im „Zwillingsschwestern-Prozess“

Sorgerechtsstreit des Nebenklägers mit der Zwillingsschwester der Angeklagten um die 2019 geborene Tochter

Angeklagte wegen versuchten Mordes und wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt

Tötungsversuche mittels Stromschlag und Messerangriff

ℹ️ Mit Beiträgen von AXIONResist !

2024-06-15
aktualisiert 2024-06-16

Bundesgerichtshof. Das Landgericht: „… fühlten sich sowohl ihre Schwester als auch die Angeklagte von den Behörden im Stich gelassen.“. ARCHEVIVA fragt: „Immer wieder Mord und Todschlag bei Sorgerechtsstreitigkeiten. Hat die Bundesregierung tatsächlich nichts besseres auf Lager oder will sie keine anderen Register ziehen, als Familienangelegenheiten vor staatliche Gerichte zu zerren ? Und wenn ja, warum ?“ Foto und Layout: Heiderose Manthey.

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Karlsruhe. Der Bundesgerichtshof Karlsruhe (BGH) teilt in seiner Pressemitteilung Nr. 127/2024 vom 10. Juni 2024
den Beschluss vom 29. Mai 2024 – unter Aktenzeichen 6 StR 126/24 geführt – der Öffentlichkeit mit.

In der Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofes heißt es wörtlich: „Das Landgericht Halle hat die Angeklagte wegen versuchten Mordes und wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. 

Zuspruch des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechtes auf den Nebenkläger löst tödlichen Racheplan der Zwillingsschwestern aus

Nach den Feststellungen stritten der Nebenkläger und die Zwillingsschwester der Angeklagten nach dem Ende ihrer Beziehung um das Sorgerecht für ihre 2019 geborene Tochter. Nachdem das Familiengericht im September 2021 dem Nebenkläger vorläufig das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht zugesprochen hatte, fühlten sich sowohl ihre Schwester als auch die Angeklagte von den Behörden im Stich gelassen; die Schwestern entwickelten gemeinsam den Plan, den Nebenkläger zu töten. Am 20. Oktober 2021 brachten sie auf dem Hof des Nebenklägers von innen eine Kabelkonstruktion an zwei Schrauben des Scheunentores in der Absicht an, dass der Nebenkläger bei dem Versuch, das Tor von außen an den Metallgriffen zu öffnen, einen tödlichen Stromschlag erleide. Der Nebenkläger entdeckte die Vorrichtung und deaktivierte die Sicherung für die Scheune.

Mehrere Stichverletzungen mit einem Messer

Am 17. Mai 2022 griffen die Schwestern den Nebenkläger auf offener Straße an. Während er seine Tochter auf seinem Arm hielt und an sich drückte, fügte die Schwester der Angeklagten ihm mit einem Messer mehrere Stichverletzungen zu; beide Schwestern versuchten, ihm das Kind zu entreißen, ließen aber schließlich von ihm ab. Ohne die Versorgung durch Ersthelfer und eine Notoperation wäre der Nebenkläger an den erlittenen Verletzungen verstorben. Während der Angeklagten im Anschluss an die Tat die Flucht gelang, wurde ihre Schwester noch am Tatort festgenommen und in einem gesonderten Verfahren verurteilt. Wenige Tage nach diesem Urteil stellte sich die Angeklagte der Polizei. 

Die durch die Revision der Angeklagten veranlasste Überprüfung des Urteils durch den 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat keinen Rechtsfehler zu ihrem Nachteil ergeben. Die Entscheidung des Landgerichts Halle ist damit rechtskräftig.“

Das vorinstanzliche Urteil erließ das Landgericht (LG) Halle mit Urteil vom 26. Oktober 2023 unter Aktenzeichen 1 Ks 4/23 – 166 Js 17896/22.

„Die maßgeblichen Vorschriften aus dem StGB: 

§ 211 Mord

(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

(2) Mörder ist, wer

heimtückisch oder grausam (…)

einen Menschen tötet.

§ 224 Gefährliche Körperverletzung

(1) Wer die Körperverletzung (…)

  1. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs (…)
  1. mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
  2. mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung

begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

§ 22 StGB Begriffsbestimmung

Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.

§ 23 Strafbarkeit des Versuchs

(1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.

(2) Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat (§ 49 Abs. 1).

§ 25 StGB Täterschaft

(1) …

(2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).“

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AXIONResist informiert

Die sukzessive Entziehung der Elternrechte

Rechtsanwalt Edgar Siemund zeigt in einem Interview auf, wie der Staat das Naturrecht der Eltern auf Erziehung und Pflege ihrer Kinder so demontierte, dass er jetzt Zwangsgelder gegen Eltern verhängen kann, die sich den für Kinder vorgeschriebenen staatlichen Maßnahmen widersetzen. Der Staat zieht das Naturrecht einfach auf die verfassungsrechtliche Ebene herab. Dort kann man das Elternrecht mit Gesetzen und Verordnungen ganz einfach angreifen. Dadurch mischt sich der Staat immer übergriffiger in die Rechte der Eltern ein und höhlt so ihr naturrechtliches Erziehungs- und Pflegerecht sukzessive aus.

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Die forensische Familienpsychologin und Gutachterin Dr. Andrea Christidis zeigt auf, warum Deutschland die Spitze der Inobhutnahmen europaweit anführt. Nicht weil Eltern in Deutschland besonders schlechte Eltern wären, auch nicht weil deutsche Behörden besonders sorgfältig arbeiten, sondern weil diese Industrie von der Beweislastumkehr profitiert. Es genügt, dass Dritte Behauptungen aufstellen, wonach Eltern ihre Kinder verwahrlosen lassen, was schon dann der Fall sein soll, wenn Eltern überfordert sind. Überforderungen, die momenthaft sind, wie plötzlicher Todesfall, Scheidung ect. sind die häufigste Ursache für Inobhutnahmen. Die Tatsache, dass Kinder fremduntergebracht werden, ehe man die Familie zu Rate zieht (Oma, Tante ect.), zeigt, dass es nicht um das Kindeswohl geht.




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