Die Verfassungsbeschwerde von Heiderose Manthey

Kinderraub – Eltern-Kind-Entfremdung – Parental Alienation Syndrome

Die Rolle der mitwirkenden Justiz, Polizei, Staatsanwaltschaft und die (deswegen) denunzierende Gesellschaft: Hinterhältige und heimtückische Quälereien, die zum Tod der Opfer führen können

2020-08-18
aktualisiert 2020-08-19
aktualisiert 2020-08-20

Bundesverfassungsgericht Karlsruhe. Foto: Heiderose Manthey am 17. August 2020, 20:00 Uhr.

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Karlsruhe/Keltern-Weiler. Am 2. August 2020 setzt sich Heiderose Manthey, Pädagogin und Freie Journalistin an ihren Schreibtisch, um eine Verfassungsbeschwerde zu schreiben.

Manthey ist nach dem Austritt aus ihrem Beruf als Lehrerin aus dem staatlichen Schulsystem weiterhin gesellschaftspolitisch aktiv. Schon als junge Lehrkraft erkannte und analysierte sie die Fehlleistungen der Politik, und zwar sowohl im Bildungswesen, als auch in der Familienpolitik: „Besonders die deutsche Familienpolitik und die Rechtsprechung in den Familiengerichten tragen massiv zur Zerstörung der Kinder und der gesamten Familie bei.“, so die Pädagogin.

Zur Historie

Die streitbare Lehrkraft setzt sich seit ihrer Jugend für die Belange von Kindern, Jugendlichen und Familien ein. Im Jahr 2006 kreiert sie ein Konzept für ein Neues Miteinander: Die ARCHE wird geboren.

Manthey ist Gründerin und Leiterin der ARCHE, Gründerin und 1. Vorsitzende des gemeinnützigen ARCHE e.V. Waldbronn, Gründerin und 1. Vorsitzende des ARCHE e.V. i.Gr. Weiler, Chefredakteurin von ARCHEVIVA, Gründerin und Leiterin des ARCHE – TV-Studios, Gründerin und Leiterin der INTERNATIONAL ASSOCIATION of HUMAN RIGHTS DEFENDERS.

Im kommunalpolitischen Bereich erstellt sie in Keltern im Jahr 1989 die Liste der GRÜNEN. Sie gründet 1994 die Frein Wählergemeinschaft Keltern (FWG), sie ist Gründerin und Organisationsleiterin der Wählergemeinschaft WIR-IN-WEILER (WIW).

Welche Schmerzen und Wunden der Raub der eigenen Kinder den Kindern und ihren Eltern zufügt, hat der Philanthrop Manthey am eigenen Leib aushalten müssen.

Hat an sieben Werktagen in der Zeit vom 06. August bis zum 17. August 2020 bisher 20 Dokumentationen der Verfassungsbeschwerde eingereicht. Heiderose Manthey, Leiterin der ARCHE, Pädagogin und Freie Journalistin. Ihr Ziel: KID – EKE – PAS ÜBERWINDEN – MIT EINER VERFASSUNGSBESCHWERDE AM BUNDESVERFASSUNGSGERICHT IN KARLSRUHE. Foto: ARCHE.

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„Es ist unfassbar, dass man Menschenraub, zumal den der eigenen Kinder überleben kann. Das grenzt an ein Wunder ! Und dass Kinder den Raub der eigenen Mutter oder den Raub des eigenen Vaters überleben können, ebenso ! Die Wunden drohen einen mehrfach zu zerbrechen, sie sind fast unbeschreibbar, tief, schmerzhaft und das ein Leben lang.
Wie aber die Behörden auf Kinderraub reagieren, die Gesellschaft und die Bewohner des eigenen Wohnortes, das ist der Folter Teil II !“, weiß Manthey. „Entweder sind die Menschen verroht oder sie sind nur noch egomanisch unterwegs, abgeschottet von den Bedürfnissen ihrer Mitmenschen, nur noch interessiert an ihren eigenen Vergnügen, am Erhalt ihres eigenen Egos.“

Für Außenstehende ist nicht nachvollziehbar, dass die Justiz bei Kinderraub mitwirkt, die Polizei Unschuldige verfolgt, die Staatsanwaltschaft gezielt falsche Tatsachenbehauptungen herausgibt und damit die Polizei zur Verfolgung einsetzt. Es scheint für nicht Betroffene befremdlich, dass die Gesellschaft denunziert, verleumdet, Lügen verbreitet und der tödliche Hass der Menschen in der eigenen Umgebung auf von Kinderraub Betroffene projiziert wird.

Diese Merkmale münden in dem Tief einer Gesellschaft, die von oben her vollkommen fehlgeleitet ist, so die Meinung der Mitwirkenden der ARCHE.

Auf von Kinderraub Betroffene fällt daher nicht nur die Folter des erlebten Kindesentzugs, der Schrei und die Sehnsucht nach den engsten Familienbindungen, sondern zusätzlich auch die Folter durch Menschen eines vollkommen entgleisten Staates, an dessen oberster Spitze die Regierung steht.

Die Verfassungsbeschwerde

Manthey hat seit dem 06. August 2020 einen Schriftsatz, die Verfassungsbeschwerde, mit 15 Dokumentationen auf Beweisbasis im Bundesverfassungsgericht eingereicht.

Alle Dokumentationen attestieren die auf das Menschenrechtsverbrechen „Menschenraub“ bzw. „Kinderraub und Eltern-Kind-Entfremdung“ aufgebauten massiven Verleumdungen durch das Umfeld. „Wer ein Verbrechen überleben muss, der wird von der Gesellschaft, die wir mit unserer Egomanie hervorgebracht haben, psychologisch gefoltert.“

Und dass psychologische Folter weitaus größere Schäden hervorruft als körperliche Folter, das berichtete Manthey über mehrere Monate an die UNO. Kürzlich veröffentlichte ARCHEVIVA das  Video-Statement des UN-Sonderberichterstatters für Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (CIDTP), Professor Nils Melzer, zu Intention von psychologischer Folter und über ihre lang anhaltenden Folgen.

Fotostrecke: Vom Ausdrucken, Eincouvertieren, von der Abgabe bis zum Erhalt der Empfangsbestätigung

Die Dokumentationen Nr. 01 bis Nr. 15 belaufen sich bis zum 20. August 2020 auf 2973 Seiten.

 

Wie ist die Verfassungsbeschwerde aufgebaut ?

In der Beschwerde sind zunächst der historische Verlauf der Geschichte der Misshandelten und Gefolterten geschildert, die an der Verfolgung und Misshandlung beteiligten Personen in den Behörden, die die Beschwerdeführerin misshandelnden und erniedrigenden Institutionen, Organisationen, Einrichtungen und einzelne misshandelnde Bürger oder ganze Familienclans, die auf Kommunalverwaltung und Kirche Einfluss genommen hatten.

Die gegenüber der Beschwerdeführerin verletzten Grundgesetze¹ werden aufgeführt:

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„Folgende Grundrechte sieht die Beschwerdeführerin verletzt:

Art 1

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

Art 2

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Art 3

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Art 5

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Art 6

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

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Die Beweisführung der Verfassungsbeschwerde erfolgt hauptsächlich in anschließenden 14 Dokumentationen, die sukzessive eingereicht wurden und zwar am 06., 08., 12., 13., 14., 15. und am 17. August 2020.

Die Ausarbeitung von Dokumentation Nr. 15 mit dem Titel B. Steffen Jörg – Strafbefehl gegen Heiderose Manthey und das Verhalten der Kommune nach erfolgtem Kinderraub ist zunächst mit 36 Seiten eingereicht, wird aber in den nächsten Tagen durch einen weiteren Schriftsatz mit Beweisen ergänzt.

Eingereicht werden wird die per Fax nachgereichten Dokumente, als Dokumentation „Nachgereicht I“ ausgedruckt und gebunden.


Zur Gliederung der Verfassungsbeschwerde

Der Aufbau der Verfassungsbeschwerde

Heiderose Manthey NOT-EINGABE an das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe 18.08.2020

Eingereichte Dokumentationen zu Kinderraub – Eltern-Kind-Entfremdung – Parental Alienation Syndrome und deren Folgen im Leben der Betroffenen

2020-08-20

Der Aufbau der Verfassungsbeschwerde


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¹Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/gg/BJNR000010949.html