„Einzelhaltung eines Esels schränkt Bedürfnis nach sozialem Kontakt unangemessen ein“

VERWALTUNGSGERICHT TRIER URTEIL

von Jurist Wolfgang Schrammen

2014-07-26

Sozialkontakt VG
6 K 1531/13.TR
VERWALTUNGSGERICHT TRIER
URTEIL
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Verwaltungsrechtsstreit

*** ***** ****** *****, *************** **, ***** *******,

– Kläger –

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Maßem & Kollegen, Burgstraße 59, 54516 Wittlich,
gegen

den Landkreis Bernkastel-Wittlich, vertreten durch den Landrat, Kurfürstenstraße 16, 54516 Wittlich,

– Beklagter –

wegen Tierschutzes

hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. Juni 2014, an der teilgenommen haben

Die Lösung. Ein Esel sei nicht gern alleine.

Die Lösung. Ein Esel sei nicht gern alleine.

Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Kröger Richter am Verwaltungsgericht Dr. Klages Richterin am Verwaltungsgericht Bröcheler-Liell ehrenamtliche Richterin Frau Thenot ehrenamtliche Richterin Frau Thull

für Recht erkannt:
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Der Bescheid des Beklagten vom 22. Oktober 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Rechtsausschusses des Beklagten vom 20. September 2013 wird aufgehoben, soweit gegenüber dem Kläger angeordnet wird, den Eseln innerhalb einer Woche nach Bestandskraft dieser Anordnung eine Weide von mindestens 500 qm zur Verfügung zu stellen, und dem Kläger diesbezüglich ein Zwangsgeld in Höhe von 250 Euro angedroht wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger und der Beklagte je zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der jeweils andere Teil vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen eine tierschutzrechtliche Anordnung des Beklagten.
Der Kläger ist seit mehreren Jahren Halter eines Eselhengstes.

Mit Schreiben vom 12. Dezember 2011 führte der Beklagte gegenüber dem Kläger aus, dass bei mehrfachen Kontrollen seiner Eselhaltung festgestellt worden sei, dass der von ihm gehaltene Esel alleine stehe. Die Einzelhaltung eines Esels sei aber nicht artgerecht. Der Kläger wurde aufgefordert, spätestens bis zum 31. Januar 2012 einen weiteren Esel zu dem vorhandenen Esel dazuzustellen oder den derzeit alleine gehaltenen Esel abzugeben. Er solle dieses Schreiben als Anhörung im Sinne des § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – betrachten. Der Beklagte berief sich hierbei auf die Empfehlungen des Landes Niedersachsen zur Haltung von Eseln. – 3 –

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Mit Bescheid vom 22. Oktober 2012 ordnete der Beklagte gegenüber dem Kläger an, dass dieser den von ihm allein gehaltenen Eselhengst bis spätestens eine Woche nach Bestandskraft der Anordnung mit einem weiteren verträglichen Esel zu vergesellschaften habe. Den Eseln sei innerhalb von einer Woche nach Bestandskraft der Anordnung eine Weide von mindestens 500 qm zur Verfügung zu stellen. Für den Fall des fruchtlosen Ablaufs der vorgenannten Fristen wurde dem Kläger ein Zwangsgeld von 250,- Euro pro Verstoß angedroht. Die Einzelhaltung von Eseln sei grundsätzlich abzulehnen. Der Mensch oder ein artfremdes Tier, wie etwa die von dem Kläger gehaltenen Ziegen, könnten dem Esel den Artgenossen nicht ersetzen. Nur in Einzelfällen könne die Haltung eines erwachsenen Esels zusammen mit anderen geeigneten Tieren (zum Bespiel Pony oder Pferd) akzeptiert werden, wenn er an dieses Begleittier gewöhnt sei. Der Schutz des Tieres liege im öffentlichen Interesse und sei höher anzusehen als die Interessen des Klägers bezüglich der finanziellen Nachteile durch das Hinzustellen eines weiteren Esels. Auch sei die Weide des Esels zu klein für eine artgerechte Haltung. Der Esel befinde sich in einem Gehege von ca. 50 qm in Hanglage. Ein Esel benötige jedoch eine Weide von mindestens 500 qm, die ihm jederzeit zur Verfügung stehen müsse.
Hiergegen legte der Kläger am 26. Oktober 2012 Widerspruch ein. Der behandelnde Tierarzt habe seinen Eselhengst allein in diesem Jahr schon zweimal untersucht und nicht feststellen können, dass die Haltung des Tieres zu beanstanden sei. Auch verkenne der Beklagte, dass es sich bei dem Esel um einen Hengst handele. Eselhengste könnten im Gegensatz zu Pferdehengsten nicht mit anderen Eseln zusammen gehalten werden, weil dies für die anderen Tiere gefährlich sei. Der Tierarzt habe auch bestätigt, dass die örtlichen Gegebenheiten für den Esel hervorragend und ausreichend seien.
Der Rechtsausschuss bei dem Beklagten wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 20. September 2013 zurück. Rechtsgrundlage für die Anordnung sei § 16 a Tierschutzgesetz – TierSchG – in Verbindung mit § 2 TierSchG. Nach § 2 TierSchG müsse jeder, der ein Tier halte, betreue oder zu betreuen habe, dieses seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend verhaltensgerecht unterbringen und dürfe die Möglichkeit des Tieres zu
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artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden zugefügt würden. Dabei sei die verhaltensbiologische Frage der Einzelhaltung eines Eselhengstes eher schwieriger zu bewerten. Insoweit stütze sich der Kreisrechtsausschuss auf die Beurteilung des Amtstierarztes. Rechtlich eindeutiger zu bewerten sei das sehr deutliche Missverhältnis zwischen der zur Verfügung stehenden Weidefläche zu der in den Empfehlungen genannten Fläche von mindestens 500 qm pro Esel. Die vorgehaltene Fläche stelle lediglich ein Zehntel dieser Vorgabe dar.
Hiergegen hat der Kläger am 24. Oktober 2013 Klage erhoben, mit welcher er sein Begehren aufrechterhält. Der Beklagte verkenne vollkommen, dass in der von ihm zitierten Empfehlung, auf die er seine Entscheidung stütze, keine Rede davon sei, dass einem Esel 500 qm Weide zur Verfügung stehen müssten. Die Empfehlung sage vielmehr, dass dem Esel eine Fläche von 500 qm als Bewegungsbereich zur Verfügung gestellt werden solle. Der Esel habe zwar keine 500 qm Weide ständig zur Verfügung, ihm stehe jedoch der komplette Bereich zwischen Weide und Haus eingezäunt zur Verfügung, welcher die geforderte Größe habe. Des Weiteren gehe er mit dem Esel regelmäßig sonntags wenigstens eine Stunde wandern. Schließlich habe der Beklagte am 27. Juli 2004 noch schriftlich bestätigt, dass seine Tierhaltung in der Vergangenheit mehrfach kontrolliert worden sei. Anhaltspunkte für eine nicht fachgerechte Tierhaltung und Verstöße gegen das Tierschutzgesetz hätten bei allen Kontrollen nicht festgestellt werden können.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 22. Oktober 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Rechtsausschusses des Beklagten vom 20. September 2013 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verweist auf seine Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid und im Widerspruchsbescheid.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und die Verwaltungsakten verwiesen, die vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Darüber hinaus wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage hat in der Sache nur insoweit Erfolg, als sie sich gegen die Anordnung, den Eseln eine 500 qm große Weide zur Verfügung zustellen (II.) und die hierauf bezogene Zwangsgeldandrohung richtet (III.). Hinsichtlich der Anordnung, den vom Kläger gehaltenen Esel zu vergesellschaften ist die Klage hingegen unbegründet (I.).
I. Soweit sich der Kläger gegen die Anordnung des Beklagten wendet, den derzeit von ihm allein gehaltenen Eselhengst bis spätestens eine Woche nach Bestandskraft dieser Anordnung mit einem weiteren verträglichen Esel zu vergesellschaften, ist die Klage unbegründet. Der Bescheid erweist sich insoweit als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
Die Anordnung, den von ihm gehaltenen Esel zu vergesellschaften, findet ihre Rechtsgrundlage in § 16a S. 1 und S. 2 Nr. 1 Tierschutzgesetz – TierSchG – . Hiernach trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen und kann insbesondere im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erforderlichen Maßnahmen anordnen. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die im angegriffenen Bescheid enthaltene Anordnung, den Esel zu vergesellschaften, ist zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 Nr. 1 TierSchG geeignet und erforderlich und durfte deshalb gegenüber dem Kläger als demjenigen ergehen, der den Esel als Pflichtiger hält.
Nach der Vorschrift des § 2 Nr. 1 TierSchG muss ein von Menschen gehaltenes Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernährt, gepflegt und verhaltensgerecht untergebracht werden. Das Merkmal
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„angemessen“ bezieht sich dabei in den Fassungen des Tierschutzgesetzes seit 1986 auch auf die verhaltensgerechte Unterbringung (vgl. BVerfG, Urteil vom 6. Juli 1999 – 2 Bvf 3/90 –, BVerfGE 101, 1 [36] „Hennenhaltungsverordnung“).
Welchen Anforderungen eine verhaltensgerechte Unterbringung eines Esel zu genügen hat, ist weder im Tierschutzgesetz noch in einer zu dessen Konkretisierung erlassenen Rechtsverordnung (§ 2a TierSchG) im Einzelnen bestimmt. Für die nähere Bestimmung der in § 2 TierSchG niedergelegten Pflichten ist deshalb der allgemeine Zweck des Gesetzes heranzuziehen, der darin besteht „aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen“ (vgl. § 1 S. 1 TierSchG). Aus dem systematischen Zusammenhang von § 2 Nr. 1 TierSchG mit § 1 TierSchG ergibt sich, dass das Wohlbefinden der Tiere auf einem art-, bedürfnis- und verhaltensgerechten Ablauf der Lebensvorgänge beruht. Durch die Unterbringung sollen nach dem Bedarfsdeckungs- und Schadensvermeidungskonzept die angeborenen arteigenen und essentiellen Verhaltensmuster nicht unangemessen eingeschränkt werden, wobei – im Gegensatz zu § 2 Nr. 2 TierSchG – der Eintritt von Schmerzen, vermeidbaren Leiden oder Schäden nicht erfolgt sein muss (vgl. hierzu BVerfG a.a.O., S. 38; Hirth/Maisack/Moritz, TierSchG, 2. Auflage, § 2 Rdnr. 8 ff.). Durch die Einzelhaltung seines Esels schränkt der Kläger dessen Bedürfnis nach sozialem Kontakt zu Artgenossen unangemessen ein.
Der Beklagte hat seinen Bescheid zunächst auf die „Empfehlungen zur Haltung von Eseln“ des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Landes Niedersachsen gestützt. Darin ist ausgeführt, dass Esel als soziale Tiere in Gruppen leben. Die Einzelhaltung von Eseln sei grundsätzlich abzulehnen. Der Mensch oder ein artfremdes Tier könne dem Esel den Artgenossen nicht ersetzen. Der Geruchs- und Sichtkontakt zur Herde sei wichtig.
Der Kläger weist insoweit zwar zutreffend darauf hin, bei der zitierten Empfehlung handele es sich nicht um eine Rechtsnorm und sie könne auch nicht ohne Weiteres auf das Land Rheinland-Pfalz übertragen werden. Sie ist aber als sachverständige Äußerung zur artgerechten Haltung von Eseln anzusehen, die ungeachtet ihrer Herkunft aus einem anderen Bundesland bei der tierschutzrechtlichen Beurteilung konkreter Sachverhalte in Rheinland-Pfalz – 7 –

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herangezogen werden kann. Ihre Richtigkeit wird zudem durch ähnliche Ausführungen in dem zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Gutachten des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft über die Mindestanforderungen an die Haltung von Säugetieren bestätigt. So ist auch hierin ausgeführt, dass Unpaarhufer, zu denen auch Esel zählen, ein Sozialgefüge benötigen. Der Deutsche Tierschutzbund e.V. hebt in seiner Broschüre „Artgerechte Eselhaltung“ ebenfalls hervor, es könne nicht oft genug betont werden, dass ein Esel nur mit Artgenossen ein tiergerechtes Eselleben führen könne. Ungeachtet dessen, dass zumindest das Gutachten des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft eine Zusammenfassung verlässlicher und gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse über die Bedürfnisse der Tiere beinhaltet, die die Grundlage für verwaltungsrechtliche Anordnungen bilden können und von denen abzuweichen es nur dann Anlass gibt, wenn der Nachweis fehlender Einschlägigkeit – etwa durch einen Praxisversuch – erbracht worden ist, zieht die Kammer diese auch nur als sachverständige Äußerung zu den Anforderungen an eine art- und bedürfnisgerechten Unterbringung von Eseln heran.
Darüber hinaus stehen die Aussagen der Empfehlungen des Gutachtens und des Deutschen Tierschutzbundes in Einklang mit der Einschätzung des Amtsveterinärs des Beklagten, die dieser in der mündlichen Verhandlung abgegeben hat, und dessen Sach- und Fachkunde das Tierschutzgesetz in § 15 Abs. 2, 16a S. 2 Nr. 2 besonders betont. Den Amtstierärzten ist von Gesetzes wegen eine vorrangige Beurteilungskompetenz eingeräumt und ihrer fachlichen Einschätzung kommt besonderes Gewicht zu (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 8. April 2009 – 9 ZB 08.2082 – , veröffentlicht in juris). Dies gilt im vorliegenden Fall in besonderem Maße auch deshalb, da der Amtstierarzt des Beklagten in der mündlichen Verhandlung glaubhaft bekundet hat, selbst über Erfahrungen mit der Haltung von Eseln zu verfügen. Zudem hat er nachvollziehbar ausgeführt, sie seien gegenüber dem Kläger eingeschritten, weil dessen Esel bereits Verhaltensauffälligkeiten gezeigt habe. Er sei selbst vor Ort gewesen und habe sich den Esel angeschaut. Der Esel sei verängstigt und übermäßig scheu gewesen, was auf die Haltungsbedingungen zurückzuführen sei. Auch hierdurch wird die Einschätzung, die Einzelhaltung des Esels des Klägers sei nicht
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artgerecht, bestätigt.
Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass es sich bei dem von ihm gehaltenen Esel um einen Eselhengst handelt, welcher nach mehreren Jahren der Einzelhaltung nicht mehr vergesellschaftet werden könne. Zwar ergibt sich auch aus den vorzitierten Materialien, dass Eselhengste sehr wehrhaft sind und keine Rivalen in ihrem Revier dulden. Gleichwohl ist in ihnen übereinstimmend ausgeführt, dass es tierschutzwidrig ist, einen Eselhengst in völlige Einzelhaltung zu verbannen. So hat auch der Amtsveterinär des Beklagten ausgeführt, dass Gefahren für andere Tiere durch das natürliche Aggressionspotential des Hengstes durch Abtrennmöglichkeiten oder separate Gehege Einhalt geboten werden könne. Entscheidend für den Aufbau sozialer Kontakte bei Eseln sei, dass sich ein weiterer Esel zu Artgenossen in Blick-, Hör- und Duftreichweite befinde. Auch bestehe die Möglichkeit, den Eselhengst zu kastrieren, was zu einer erhöhten Sozialverträglichkeit führe.
Der Beklagte hat auch das ihm in § 16a Abs. 1 S. 2 TierSchG eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Insbesondere war er nicht gehalten, die Einzelhaltung des klägerischen Esels zu dulden bzw. hinzunehmen, weil er bislang gegen andere Eselhaltungen nicht vorgegangen sein soll. Zum einen ist für die Kammer nicht ersichtlich, ob es die von dem Kläger behaupteten, aber nicht belegten weiteren Fälle einer Einzelhaltung von Eseln gibt und diese Fälle mit dem des Klägers vergleichbar sind. Zum anderen hat der Amtsveterinär nachvollziehbar ausgeführt, man sei gegenüber dem Kläger eingeschritten, weil dessen Esel bereits Verhaltensauffälligkeiten gezeigt habe.
Schließlich hat der Beklagte die Gestaltungsfreiheit des Klägers hinsichtlich der näheren Umstände der Vergesellschaftung des Esels nur insoweit eingeschränkt, als dies im Hinblick auf die erforderliche inhaltliche Bestimmtheit der Verfügung notwendig war. Art und Weise der Vergesellschaftung des Esels bleibt dem Kläger überlassen. Dieser kann weitere Esel hinzu erwerben oder den von ihm gehaltenen Esel an einen anderen Eselhalter abgeben.
II. Begründet ist die Klage hingegen hinsichtlich der in Ziffer 2 des Bescheides getroffenen Anordnung, den Eseln eine Weide von mindestens 500 qm zur
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Verfügung zu stellen. Diese findet keine rechtliche Grundlage in § 16a TierSchG i.V.m. § 2 Nr. 2 TierSchG und verletzt den Kläger daher in seinen Rechten.
Soweit der Beklagte in dem angegriffenen Bescheid auch diesbezüglich auf die Empfehlungen zur Haltung von Eseln des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Landes Niedersachsen abgestellt hat, ist auszuführen, dass diese auf Seite 22 lediglich die Forderung nach einem Bewegungsbereich von 500 qm unter maximalem Besatz von 5 Eseln aufstellen. Von einer zwingend vorzuhaltenden Weidefläche ist in den Empfehlungen gerade nicht die Rede. Vielmehr wird die Weidehaltung nur als Option und dann, wie sich aus Seite 14 ergibt, mit einem Flächenbedarf von 5.000 qm genannt. Auch in dem Gutachten des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft ist

Zu zweit. Gilt auch für Ziegen und sonstige Tierarten ?

Zu zweit. Gilt auch für Ziegen und sonstige Tierarten ?

Weidehaltung nicht zwingend vorgegeben, ebenso wenig in der Broschüre des Deutschen Tierschutzbundes. Zudem hat der Amtsveterinär des Beklagten in der mündlichen Verhandlung gleichfalls nicht von einem Erfordernis der Weidehaltung gesprochen, sondern lediglich auf die zu fordernde Auslaufmöglichkeit hingewiesen. Angesichts den eindeutigen Wortlautes der Verfügung war eine Auslegung von Ziffer 2 dahingehend, dass „Weide“ die vorzuhaltende Auslaufmöglichkeit bedeute, nicht möglich.
III. Nach alledem kann auch die Zwangsgeldandrohung lediglich hinsichtlich der Anordnung den Esel zu vergesellschaften, Bestand haben. Dabei legt die Kammer die Formulierung „pro Verstoß“ in Ziffer 3 der angegriffenen Verfügung dahingehend aus, dass sowohl für die Nichtbefolgung der in Ziffer 1 verfügten Handlungspflicht als auch für die Nichtbefolgung der in Ziffer 2 vorgesehenen Handlungspflicht ein Zwangsgeld in Höhe von 250 Euro angedroht wird. Die Androhung findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 61 Abs. 1, 62 Abs. 1 Nr. 2, 64, 66 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz – LVwVG – . Sowohl die Länge der in Ziffer 1 vorgesehenen Frist als auch die Höhe des Zwangsgeldes sind in Anbetracht der gegebenen Gefahren für den Esel sowie Art und Umfang der dem Antragsteller mit dem Bescheid auferlegten Pflicht angemessen.
Die Zwangsgeldandrohung „pro Verstoß“ ist hingegen, wie die Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung klargestellt hat, nicht als Androhung für jeden – also nicht nur den ersten, sondern auch jeden weiteren –
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Verstoß gegen die einzelnen Anordnungen zu verstehen. Im Übrigen können Zwangsmittel nach § 66 Abs. 3 S. 2 LVwVG auch nur bei der Erzwingung einer Duldung oder Unterlassung für jeden Fall der Nichtbefolgung verhängt werden. Nur in diesen Fällen ist daher eine Zwangsmittelandrohung „für jede einzelne Zuwiderhandlung“ zulässig (vgl. Schmidt, in: Jeromin, Kommentar zur Landesbauordnung Rheinland-Pfalz, § 59 Rn. 46). Im vorliegenden Fall geht es jedoch um die Zwangsmittelandrohung wegen Verstößen gegen mehrere Handlungspflichten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Es besteht keine Veranlassung die Berufung zuzulassen, da keine Zulassungsgründe im Sinne von § 124a Abs. 1 S. 1 VwGO vorliegen.
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Rechtsmittelbelehrung
Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen. Dabei müssen sie sich durch einen Rechtsanwalt oder eine sonstige nach Maßgabe des § 67 VwGO vertretungsbefugte Person oder Organisation vertreten lassen.
Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Trier, Egbertstraße 20a, 54295 Trier, schriftlich oder in elektronischer Form zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Deinhardpassage 1, 56068 Koblenz, schriftlich oder in elektronischer Form einzureichen.
Die elektronische Form wird durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit den öffentlich-rechtlichen Fachgerichtsbarkeiten vom 9. Januar 2008 (GVBl. S. 33) in der jeweils geltenden Fassung zu übermitteln ist.
Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

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Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,– € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Festsetzung des Streitwertes steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 € übersteigt.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung zur Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, eingelegt wird.
Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Trier, Egbertstraße 20a, 54295 Trier, schriftlich, in elektronischer Form oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen.
Die elektronische Form wird durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit den öffentlich-rechtlichen Fachgerichtsbarkeiten vom 9. Januar 2008 (GVBl. S. 33) in der jeweils geltenden Fassung zu übermitteln ist.

Kröger
Dr. Klages
Bröcheler-Liell