Auf die kleine Anfrage von ARCHEVIVA antwortet Rechtsassessor Claus Plantiko
Wo kann man Staatsanwälte anzeigen und was passiert, wenn sie angezeigt wurden ?
2019-10-05
Bonn/Keltern-Weiler. Claus Plantiko antwortet auf Anfrage von ARCHEVIVA: Die Aufgabe der Statsanwaltschaft ist es, Straftaten zu verfolgen, d.h., aufzuklären und anzuklagen, dabei aber auch die für den Beschuldigten günstigen Umstände zu ermitteln, § 160(2) StPO. Das geschieht in den USA und anderen Ländern nicht, deshalb bezeichnen deutsche StA ihre Behörde gern als die objektivste der Welt.
Während in den USA Ankläger und Verteidiger gleichberechtigt vor dem äquidistanten Richter über Schuld oder Unschuld des Angeklagten streiten, findet in der BRD eher eine Konsensualjustiz mit Richter und StA auf der einen Seite und dem Angeklagten auf der anderen Seite statt. In einigen Bundesländern, z.B. BW und RLP, sitzen StA auf gleicher Höhe wie Richter an einer Seite der Richterbank. RA Schwenn versuchte im Fall Kachelmann einen Hauch vom Kampf ums Recht ins Verfahren zu bringen. Meist sind die deutschen RA zu sehr um das Wohlwollen des Richters besorgt, als daß sie für Recht und Unschuld ihres Auftraggebers kämpfen.
Gibt es Fälle, in denen die Staatsanwaltschaft bzw. einzelne Staatsanwälte verurteilt wurden ?
Selbstverständlich begehen auch StA Straftaten, berufstypisch sind Rechtsbeugung, Verfolgung Unschuldiger, Vollstreckung gegen Unschuldige, Strafvereitelung, Begünstigung, Bestechlichkeit und natürlich Verfassungshochverrat im Amt, der Rechtsbeugung und Befangenheit als idealkonkurrierende Minora einschließt und immer dann vorliegt, wenn Beamte oder Richter wissentlich, willentlich und hoheitlich ihre Befugnisse überschreiten und es so unternehmen, mit ihrer vollziehenden oder rechtsprechenden Gewalt die verfassungsmäßige Ordnung zu ändern, indem sie Staatsmacht ergreifen, die ihnen das GG nur in eingeschränkterem Umfang, nämlich nur im Rahmen von Rationalität, arg. BVerfGE 25, 352, 359f.; 34, 269, 287, von Menschenrechten und –würde, arg. Art. 1(1), (2) GG, von Volkshoheit und Gewaltentrennung, arg. Art. 20(2) GG, und von Recht und Gesetz, arg. Art. 20(3) GG, zuweist, vgl. LK-Willms 7 zu § 81 StGB (Umsturz von oben).
Verfassungshochverrat im Amt begeht auch, arg. § 13(1) StGB, wer es wissentlich, willentlich und hoheitlich pflichtwidrig unterläßt, mit seiner vollziehenden oder rechtsprechenden Gewalt durch befugnisgemäßen Einsatz derselben eine Änderung der verfassungsmäßigen Ordnung zu verhindern, da er rechtlich für ihre Erhaltung einzustehen hat und sein Unterlassen, da ihm nur eigens für diese Erhaltung Gewalt zugewiesen wurde, die Änderung der verfassungsmäßigen Ordnung unmittelbar wie durch ein Tun verwirklicht.
Verfassungshochverrat im Amt durch Unterlassen liegt als Dauerdelikt bei allen öffentlich Bediensteten vor, solange sie nicht die Ausschreibung ihrer Dienstposten zur Beamten-/Richterwahl auf Zeit durchs Volk entweder beantragen oder diese Wahl aus Verfassungstreuepflicht in aktiv-kämpferischem Eintreten für die FDGO selber organisieren, sondern statt dessen als eingebundene, willige und gehorsame Untergebene und Teil des personellen Repressionsapparates die als verfassungswidrig erkannte gegenwärtige Gewalteneinheitstyrannis (= Realinexistenz von Menschenrechtsgeltung, Volkshoheit und Gewaltentrennung, arg. EU-Übersicht „Separation of Powers“, Anlage; VerfGPräs Brandenburgs Peter Macke „Die Dritte Gewalt als Beute der Exekutive“, DRiZ 1999, 481ff.; Volksmund: „Verklag’ die Hex’ beim Teufel!“) mit ihrem strukturierten arbeitsteilig organisierten Systemunrecht fördern, festigen und zum Funktionieren ihrer Maschinerie beitragen und so die Machthaber überhaupt erst in die Lage versetzen, ihre Aktionen zu verwirklichen.
Die Ermittlung gegen einen Staatsanwalt wird fast immer eingestellt
StA werden wie Richter vom Justizminister bestellt und arbeiten als Berufsbeamte oft lebenslang am selben Ort eng und vertrauensvoll kollegial in Rechtskameradschaft zusammen. Alle kennen einander seit Studienzeiten und tun sich nicht weh, analog wie Sophokles in Antigone sagt: „Denn länger ist die Zeit, da ich gefallen muß den oben hier als denen unten dort.“ Daß Richter bei Strafverfahren ab und zu leicht von der Anklage abweichen, wird von allen als Ausdruck von Gewaltentrennung hingenommen. Wenn ein StA eine Straftat begeht, kann der Anzeigenerstatter beantragen, daß eine andere StA als die, zu welcher der Beschuldigte gehört, den Fall bearbeitet. Ich weiß nicht, ob das auch wirklich oder gar selbsttätig geschieht. Es ist in jedem Fall aber eine reine Formsache, da die Ermittlung gegen einen StA fast immer eingestellt wird, wenn die Straftat nicht zuvor skandalös in den Medien verbreitet wurde. Meist scheuen die Journalisten aber eine Verdachtsberichterstattung. Ich weiß auch nicht, ob es in der BRD überhaupt verurteilte StA gibt, wahrscheinlich nicht; „die Fliege, die nicht geklappt werden will, setzt sich am besten auf die Klappe selbst“ (Lichtenberg). Der kluge Bürger unterläßt eine Strafanzeige gegen StA, denn sie wird nicht nur voraussichtlich eingestellt, sondern der Anzeigenerstatter wird anschließend wegen falscher Verdächtigung bestraft. mit der Logik: da der StA ja für unschuldig erklärt wurde, muß die Anzeige falsch gewesen sein, s. dazu den Fall der Fr. Harders in anhängender Medienerklärung.
Keiner schützt den Menschen vor der Staatsanwaltschaft
Ihre Frage, wer den Menschen vor den StA schützt, muß ich mit keiner beantworten. Die BRD ist eine cäsaropapistische (Verhalten und Gedanken maßregelnde) Gewalteneinheitstyrannis (= Realinexistenz von Menschenrechtsgeltung, Volkshoheit, Subsidiarität und Gewaltentrennung, aber Realexistenz von Gesinnungskontrolle, -terror, -hatz und -strafe ohne gesetzliche Bestimmtheit), in der
- Parteien Gesetzgeber bestimmen, auf die kein Bürger Staatsgewalt unmittelbar übertragen kann,
- zwischen Legislative und Exekutive statt Gewaltentrennung Personalunion herrscht und
- die rechtsprechende Gewalt von der legislatividentischen Exekutive (Justizminister MdL) kettenbestellt wird.
Da Richter nicht verfassungsgemäß auf Zeit unmittelbar durchs Volk gewählt, sondern gewaltentrennungswidrig, also verfassungshochverräterisch von der legislatividentischen Exekutive (LMJ MdL) kettenbestellt sind, können sie kein Recht erkennen, denn es ist irrational = denkgesetzwidrig, also objektiv willkürlich und unmittelbar nichtig ex tunc, arg. FG Münster v. 25.4.2006 zu 11 K 1172/05 E, anzunehmen, die GG-rechtsstaatskonstitutiven Verfassungsgrundsätze Menschenrechtsgeltung, Volkshoheit und Gewaltentrennung als Voraussetzungen für einen GG-Rechtsstaat könnten real auch fehlen, ohne daß der nur mit ihnen mögliche Erfolg GG-gemäßer Staatsgewaltausübung, insbesondere Rechtsprechung ausbliebe. Bis zur Verwirklichung des GG-Rechtsstaats bleibt den Bediensteten daher als Legitimationssurrogat nur die streng rationale Gesetzesanwendung. Nur Tatsachen, Folgerichtigkeit und Wortbedeutung sind die einzig verbliebenen gemeinsamen Werte zwischen Volk und Herrscherkaste.
Die BRD kann kein Unrecht von ihr geschaffenes Unrecht beseitigen
Diese Zustände bringen es mit sich, daß die BRD aus sich heraus kein Recht erzeugen und kein von ihr erzeugtes Unrecht beseitigen kann. Eine Gewalteneinheitstyrannis kann sich aus ihrem Unrechtssumpf nicht befreien, weil die Hand, die den versumpften Unrechtskörper herausziehen soll, fest mit dem Unrechtsrumpf verbunden ist und ihre Handlungsanweisung nur vom Unrechtshirn empfängt.
Der Deutsche ist von Geburt an schuldig, vgl. Seneca: nulli contingit impune nasci (Keinem gelingt es, straffrei geboren zu werden) und Calderón: pues el delito mayor del hombre es haber nacido (Des Menschen größtes Delikt ist, daß er geboren wurde), weil er mit gleichbleibend 70% Schwarz-Rot-Gelb-Grün-Wählern sein Unrechtsdasein billigt.
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