GEW: Einsatz für Erziehung und Wissenschaft – Alles nur Schein ?

Präsidentin der ARCHE stellt Strafanzeige mit Antrag auf Strafverfolgung wegen Untätigkeit und somit Beihilfe zum Menschenrechtsverbrechen kid – eke – pas

Hat die GEW das Verbrechen nur ignoriert oder handelt sie auf Anweisung von oben ?

2022-03-23

Der Einsatz der GEW für die Rechte von Kindern, Eltern und Lehrer – Alles nur Schein ? Warum reagiert die GEW nicht bei kid – eke – pas ? Foto: Heiderose Manthey (GEW-Zeitschrift 01-02/2022) – Layout: Birgit Sommerschmied.





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Moskau / New York / Washington / Chicago / Boardman / London / Paris / Tokio / Peking / Den Haag / Brüssel / Genf / Zürich / Berlin / Frankfurt / Ansbach / Baumholder / Grafenwoehr / Hohenfels / Kaiserslautern / Wiesbaden / Stuttgart / Pleidelsheim / Heidelberg / Karlsruhe / Aachen / Dettenheim / Waldbronn / Remchingen / Keltern / Weiler.  Sie werben auf dem Cover ihrer Ausgabe 01-02/2022
¹ „für Demokratie, immer wieder“. Dies verspricht die Überschrift auf dem Magazin b&w bildung und wissenschaft – Zeitschrift der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft in Baden-Württemberg und ergänzt: „50 Jahre  Landeszentrale für politische Bildung“. 

Kaspermanier in Erziehung und Wissenschaft und Vorgaukeln von Kompetenz: Entscheidende Antwort zum Menschenrechtsverbrechen bleibt aus

Ein Mann sitzt mit weit gespreizten Beinen und blauen Turnschuhen auf dem Boden vor einer maisgelben Wand. Er lehnt seine Arme in angedeuteter Fröhlichkeit und Lässigkeit oder auch gewollter Kaspermanier auf ein abgerissenes Stück Karton mit der Aufschrift „Demokratie ≠ Geschenk“.

Dass weder Demokratie ein Geschenk ist, noch dass manche Vertreter der GEW dies zu erkennen und umzusetzen vermögen, diese bittere Erfahrung macht die Präsidentin der ARCHE nach Aufklärung und Melden des Menschenrechtsverbrechens „Kinderraub [nicht nur] in Deutschland – Eltern-Kind-Entfremdung – Parental Alienation Syndrome“, kurz kid – eke – pas genannt, an Politik, Justiz, Polizei, Presse, Verwaltung, Bevölkerung und jetzt auch an die Kinder- und Jugendlichen und Lehrer vertretende Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft, deren Mitglied sie bis vor zwei Tagen noch ist.

Stellungnahme und klare Positionierung der GEW zu kid – eke – pas mehrfach gefordert

Die Präsidentin macht mehrere Vorstöße auch an ihr bekannte Pädagogen, sie fordert zur Stellungnahme und zur Einnahme einer klarer Positionierung der GEW zu kid – eke – pas auf. Erfolg gleich null. Keine Antwort kam aus den Reihen der Pädagogen, die sich für die Demokratie des Landes stark machen. Dies ist umso verwunderlicher, als der Lehrer und 1. Vorsitzende des Väteraufbruch für Kinder (VAfK) Karlsruhe e.V., Franzjörg Krieg, am 25. Juli 2021 die Staufer-Medaille für sein Lebenswerk „Einsatz für den Erhalt beider Eltern für Trennungs- und Scheidungskinder“ durch den Oberbürgermeister der Stadt Gaggenau erhält und dies per Mail den Lehrerkollegen in der GEW unter Angabe der Links, die zu den Publikationen der Preisverleihung, zur Rede und zum Film „Staufer-Medaille für Krieg: ‚Die Opfer dieses brutalen Systems werden sichtbar !'“ führen, mitgeteilt wird.

Lehrer Franzjörg Krieg: Betroffen sind mindestens 250.000 Kinder !

Aus der Rede von Franzjörg Krieg: „Mindestens 250.000 Kinder und 250.000 Eltern sind betroffen – dahinter stehen jeweils ganze erweiterte Familien mit Großeltern, Onkeln, Tanten, Cousins und Cousinen, usw.“

Jetzt stellt die Präsidentin der ARCHE und Berichterstatterin an NATO u.a. Strafanzeige und Antrag auf Strafverfolgung wegen Untätigkeit gegen alle Kollegen, die nach Bekanntgabe des Menschenrechtsverbrechens kid – eke – pas untätig bleiben.

Die GEW tritt nun auch in die Liste der Strafanträge gegen diejenigen ein, die das Zerstören der Kinder und Jugendlichen durch Kinderaub von einem oder beiden Elternteilen, Geiselnahme, Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit nicht wahrnehmen wollen.

Der Wortlaut der Strafanzeige lautet:

 

Von: ARCHEVIVA [mailto:archezeit[ät]gmx.de]
Gesendet: Dienstag, 22. März 2022 22:20
An:[…]
Cc: […]
Betreff: Lehrerkollege F.J. Krieg […] Verleihung der Staufer-Medaille – Laudatio von […] – hier: […] Mitgliedschaft – hier: Strafanzeige mit Antrag auf Strafverfolgung

Vollständiger Betreff: AW: Lehrerkollege F.J. Krieg gestern Abend in Gaggenau: Verleihung der Staufer-Medaille des Landes Baden-Württemberg an Franzjörg Krieg – Laudatio von Oberbürgermeister Christof Florus Laudatio von Oberbürgermeister Christof Florus – Standing Ovations mit Bravo-Rufen – hier: Kündigung meiner Mitgliedschaft – hier: Strafanzeige und Antrag auf Strafverfolgung

Sehr geehrte Damen und Herren

der NATO, UNO, UN-Sonderberichterstatter für Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (CIDTP), Prof. Nils Melzer, UN-Menschenrechtsrat (UNHRC), Petitions-Team Büro des Hochkommissars für Menschenrechte, Büro der Vereinten Nationen in Genf, Bundespräsidialamt, Bundesverfassungsgericht Karlsruhe, Bundeskriminalamt (BKA) Berlin, BKA-Pressestelle, Landeskriminalamt Stuttgart (LKA), Bundeskriminalamt Wiesbaden (BKA) und Polizei Berlin, Öffentlichkeitsarbeit und Prävention, Polizeiliche Kriminalprävention der Länder und des Bundes (ProPK), Amerikanische Militär- und Kriminalpolizei, Russischer Verteidigungsattaché, Petitionsausschuss des Europäischen Parlaments, Generalbundesanwalt und Internationaler Strafgerichtshof in DEN HAAG (IStGH),

– in Cc Leiterin des Polizeiposten Remchingen, Polizeiposten Remchingen, Polizeirevier Neuenbürg, Polizeipräsidium Pforzheim, Kriminalpolizei Pforzheim – Calw –

– in Cc Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart, Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe, Staatsanwaltschaft Karlsruhe und Staatsanwaltschaft Karlsruhe – Zweigstelle Pforzheim –

hiermit erstattet die Präsidentin der ARCHE und Berichterstatterin an NATO u.a.

Strafanzeige und Antrag auf Strafverfolgung

         gegen

alle in der Mail aufgeführten Funktionäre und Mitglieder der GEW – Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft, die nach Aufforderung um Meinungsbildung und Positionierung zum vorliegenden Menschenrechtsverbrechen „Kinderraub [nicht nur] in Deutschland – Eltern-Kind-Entfremdung – Parental Alienation Syndrome“, kurz kid – eke – pas genannt, untätig bleiben

 


Wortlaut der Aufforderung:
„ … ich sende die unten stehende Mail nun mit der Aufforderung eine schriftliche Positionierung zu dem dargelegten Thema Kinderraub [nicht nur] in Deutschland – Eltern-Kind-Entfremdung – Parental Alienation Syndrome“, kurz kid – eke – pas genannt, zu beziehen.

Richtet diese bitte binnen 14 Tagen an meine Email-Adresse. Für eine rasche und zukunftsträchtige Zusammenarbeit, was das Überwinden der Qualen der Trennungs- und Scheidungskinder, auch in den Schulen anbetrifft, bin ich jetzt schon sehr dankbar.
…“

         wegen

Beihilfe zu Völkermord nach § 6 und § 7 Völkerstrafgesetzbuch, schwerer Verletzung des Grundgesetzes Art. 1, Art. 6 u.a. und aller relevanten weiteren unten aufgeführten Gesetzestexte auf dem Strafgesetzbuch u.a. der Bundesrepublik Deutschland, die Schädigung und Missbrauch der Kinder durch Unterlassen wider besseren Wissens – also Vorsatz – zum Inhalt haben.

Zu überprüfen ist u.a. das Verletzen nachfolgender Gesetzestexte:  

BEIHILFE DURCH VORSÄTZLICHES UNTERLASSEN

 

Strafgesetzbuch

   

Allgemeiner Teil (§§ 179b)

   

  

2. Abschnitt – Die Tat (§§ 1337)

   

  

3. Titel – Täterschaft und Teilnahme (§§ 2531)

   

Gliederung

§ 27
Beihilfe

(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.

(2) 1Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. 2Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.

Quelle: https://dejure.org/gesetze/StGB/27.html

 VERLETZUNG DER FÜRSORGE- ODER ERZIEHUNGSPFLICHT

 

Strafgesetzbuch

   

Besonderer Teil (§§ 80358)

   

  

12. Abschnitt – Straftaten gegen den Personenstand, die Ehe und die Familie (§§ 169173)

   

Gliederung

§ 171
Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht

Wer seine Fürsorge- oder Erziehungspflicht gegenüber einer Person unter sechzehn Jahren gröblich verletzt und dadurch den Schutzbefohlenen in die Gefahr bringt, in seiner körperlichen oder psychischen Entwicklung erheblich geschädigt zu werden, einen kriminellen Lebenswandel zu führen oder der Prostitution nachzugehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Quelle: https://dejure.org/gesetze/StGB/171.html

NICHTERFÜLLEN VON PFLICHTEN

 

Beamtenstatusgesetz

   

Abschnitt 6 – Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis (§§ 3353)

   

Gliederung

§ 47
Nichterfüllung von Pflichten

(1) 1Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. 2Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) 1Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. 2Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. 3Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.

Quelle: https://dejure.org/gesetze/BeamtStG/47.html

RECHT AUF BESCHWERDE von Angestellten im Lehrdienst

 

Grundgesetz

   

I. Die Grundrechte (Art. 119)

   

Gliederung

Art. 17

Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.

Quelle: https://dejure.org/gesetze/GG/17.html

 VERLETZUNG DER LEHRFREIHEIT bei Missbrauch

 

Grundgesetz

   

I. Die Grundrechte (Art. 119)

   

Gliederung

Art. 18

1Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 5 Absatz 1), die Lehrfreiheit (Artikel 5 Absatz 3), die Versammlungsfreiheit (Artikel 8), die Vereinigungsfreiheit (Artikel 9), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10), das Eigentum (Artikel 14) oder das Asylrecht (Artikel 16a) zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht, verwirkt diese Grundrechte. 2Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen.

Quelle: https://dejure.org/gesetze/GG/18.html

GELTUNGSBEREICH DES VÖLKERRECHTS

 

Grundgesetz

   

II. Der Bund und die Länder (Art. 2037)

   

Gliederung

Art. 25

1Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. 2Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.

Quelle: https://dejure.org/gesetze/GG/25.html

UNVERJÄHRBARKEIT BEI VÖLKERMORD UND VERBRECHEN GEGEN DIE MENSCHLICHKEIT

Lt. Völkerstrafgesetzbuch verjähren die Verfolgung der Verbrechen „Völkermord“ und „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ und deren Vollstreckung nach dem Völkerstrafgesetzbuch nicht:

 

Völkerstrafgesetzbuch

   

Teil 1 – Allgemeine Regelungen (§§ 15)

   

Gliederung

§ 5
Unverjährbarkeit

Die Verfolgung von Verbrechen nach diesem Gesetz und die Vollstreckung der wegen ihnen verhängten Strafen verjähren nicht.

Quelle: https://dejure.org/gesetze/VStGB/5.html

VÖLKERMORD

 

Völkerstrafgesetzbuch

   

Teil 2 – Straftaten gegen das Völkerrecht (§§ 614)

   

  

Abschnitt 1 – Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§§ 67)

   

Gliederung

§ 6
Völkermord

(1) Wer in der Absicht, eine nationale, rassische, religiöse oder ethnische Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören,

 

1.

ein Mitglied der Gruppe tötet,

 

2.

einem Mitglied der Gruppe schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 des Strafgesetzbuches bezeichneten Art, zufügt,

 

3.

die Gruppe unter Lebensbedingungen stellt, die geeignet sind, ihre körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen,

 

4.

Maßregeln verhängt, die Geburten innerhalb der Gruppe verhindern sollen,

 

5.

ein Kind der Gruppe gewaltsam in eine andere Gruppe überführt,

wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

(2) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 5 ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.

Quelle: https://dejure.org/gesetze/VStGB/6.html

VERBRECHEN GEGEN DIE MENSCHLICHKEIT

 


Völkerstrafgesetzbuch

   

Teil 2 – Straftaten gegen das Völkerrecht (§§ 614)

   

  

Abschnitt 1 – Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§§ 67)

   

Gliederung

§ 7
Verbrechen gegen die Menschlichkeit

(1) Wer im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen eine Zivilbevölkerung

 

1.

einen Menschen tötet,

 

2.

in der Absicht, eine Bevölkerung ganz oder teilweise zu zerstören, diese oder Teile hiervon unter Lebensbedingungen stellt, die geeignet sind, deren Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen,

 

3.

Menschenhandel betreibt, insbesondere mit einer Frau oder einem Kind, oder wer auf andere Weise einen Menschen versklavt und sich dabei ein Eigentumsrecht an ihm anmaßt,

 

4.

einen Menschen, der sich rechtmäßig in einem Gebiet aufhält, vertreibt oder zwangsweise überführt, indem er ihn unter Verstoß gegen eine allgemeine Regel des Völkerrechts durch Ausweisung oder andere Zwangsmaßnahmen in einen anderen Staat oder in ein anderes Gebiet verbringt,

 

5.

einen Menschen, der sich in seinem Gewahrsam oder in sonstiger Weise unter seiner Kontrolle befindet, foltert, indem er ihm erhebliche körperliche oder seelische Schäden oder Leiden zufügt, die nicht lediglich Folge völkerrechtlich zulässiger Sanktionen sind,

 

6.

einen anderen Menschen sexuell nötigt oder vergewaltigt, ihn zur Prostitution nötigt, der Fortpflanzungsfähigkeit beraubt oder in der Absicht, die ethnische Zusammensetzung einer Bevölkerung zu beeinflussen, eine unter Anwendung von Zwang geschwängerte Frau gefangen hält,

 

7.

einen Menschen dadurch zwangsweise verschwinden lässt, dass er in der Absicht, ihn für längere Zeit dem Schutz des Gesetzes zu entziehen,

   

a)

ihn im Auftrag oder mit Billigung eines Staates oder einer politischen Organisation entführt oder sonst in schwerwiegender Weise der körperlichen Freiheit beraubt, ohne dass im Weiteren auf Nachfrage unverzüglich wahrheitsgemäß Auskunft über sein Schicksal und seinen Verbleib erteilt wird, oder

   

b)

sich im Auftrag des Staates oder der politischen Organisation oder entgegen einer Rechtspflicht weigert, unverzüglich Auskunft über das Schicksal und den Verbleib des Menschen zu erteilen, der unter den Voraussetzungen des Buchstaben a seiner körperlichen Freiheit beraubt wurde, oder eine falsche Auskunft dazu erteilt,

 

8.

einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 des Strafgesetzbuches bezeichneten Art, zufügt,

 

9.

einen Menschen unter Verstoß gegen eine allgemeine Regel des Völkerrechts in schwerwiegender Weise der körperlichen Freiheit beraubt oder

 

10.

eine identifizierbare Gruppe oder Gemeinschaft verfolgt, indem er ihr aus politischen, rassischen, nationalen, ethnischen, kulturellen oder religiösen Gründen, aus Gründen des Geschlechts oder aus anderen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts als unzulässig anerkannten Gründen grundlegende Menschenrechte entzieht oder diese wesentlich einschränkt,

wird in den Fällen der Nummern 1 und 2 mit lebenslanger Freiheitsstrafe, in den Fällen der Nummern 3 bis 7 mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren und in den Fällen der Nummern 8 bis 10 mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 bis 7 Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren und in minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 8 und 9 Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.

(3) Verursacht der Täter durch eine Tat nach Absatz 1 Nr. 3 bis 10 den Tod eines Menschen, so ist die Strafe in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 bis 7 lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren und in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 8 bis 10 Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.

(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist die Strafe bei einer Tat nach Absatz 1 Nr. 3 bis 7 Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren und bei einer Tat nach Absatz 1 Nr. 8 bis 10 Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

(5) 1Wer ein Verbrechen nach Absatz 1 in der Absicht begeht, ein institutionalisiertes Regime der systematischen Unterdrückung und Beherrschung einer rassischen Gruppe durch eine andere aufrechtzuerhalten, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft, soweit nicht die Tat nach Absatz 1 oder Absatz 3 mit schwererer Strafe bedroht ist. 2In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, soweit nicht die Tat nach Absatz 2 oder Absatz 4 mit schwererer Strafe bedroht ist.

Quelle: https://dejure.org/gesetze/VStGB/7.html

Die von dem Menschenrechtsverbrechen in Kenntnis gesetzten Lehrerkollegen der Berichterstatterin an NATO u.a. sind als Beamte an das Beamtenstatusgesetz gebunden. Sie entrichten bei Eintritt in den Beamtenstatus den Diensteid.

 

Beamtenstatusgesetz

   

Abschnitt 6 – Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis (§§ 3353)

   

Gliederung

§ 38
Diensteid

(1) 1Beamtinnen und Beamte haben einen Diensteid zu leisten. 2Der Diensteid hat eine Verpflichtung auf das Grundgesetz zu enthalten.

(2) In den Fällen, in denen Beamtinnen und Beamte erklären, dass sie aus Glaubens- oder Gewissensgründen den Eid nicht leisten wollen, kann für diese an Stelle des Eides ein Gelöbnis zugelassen werden.

(3) In den Fällen, in denen nach § 7 Abs. 3 eine Ausnahme von § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zugelassen worden ist, kann an Stelle des Eides ein Gelöbnis vorgeschrieben werden.

Quelle: https://dejure.org/gesetze/BeamtStG/38.html

Zu überprüfen gilt, ob die Lehrerkollegen der GEW lt. Art. 37 Abs. 2 Grundgesetz „Zur Durchführung des Bundeszwanges hat die Bundesregierung oder ihr Beauftragter das Weisungsrecht gegenüber allen Ländern und ihren Behörden.“ (Quelle: https://dejure.org/gesetze/GG/37.html) angewiesen oder gezwungen wurden, das ihnen durch die Berichterstatterin vorgetragene Menschenrechtsverbrechen kid – eke – pas zu ignorieren und ob sie gegen eine solche eventuell erfolgte Anweisung von dem Recht der Remonstration Gebrauch gemacht haben. Wenn nicht, müssen sie alle persönlich in Haftung genommen werden.

 


Bundesbeamtengesetz

   

Abschnitt 6 – Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis (§§ 60115)

   

  

Unterabschnitt 1 – Allgemeine Pflichten und Rechte (§§ 6086)

   

Gliederung

§ 63
Verantwortung für die Rechtmäßigkeit

(1) Beamtinnen und Beamte tragen für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung.

(2) 1Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen haben Beamtinnen und Beamte unverzüglich bei der oder dem unmittelbaren Vorgesetzten geltend zu machen. 2Wird die Anordnung aufrechterhalten, haben sie sich, wenn ihre Bedenken gegen deren Rechtmäßigkeit fortbestehen, an die nächsthöhere Vorgesetzte oder den nächsthöheren Vorgesetzten zu wenden. 3Wird die Anordnung bestätigt, müssen die Beamtinnen und Beamten sie ausführen und sind von der eigenen Verantwortung befreit. 4Dies gilt nicht, wenn das aufgetragene Verhalten die Würde des Menschen verletzt oder strafbar oder ordnungswidrig ist und die Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit für die Beamtinnen und Beamten erkennbar ist. 5Die Bestätigung hat auf Verlangen schriftlich zu erfolgen.

(3) 1Verlangt eine Vorgesetzte oder ein Vorgesetzter die sofortige Ausführung der Anordnung, weil Gefahr im Verzug ist und die Entscheidung der oder des höheren Vorgesetzten nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend. 2Die Anordnung ist durch die anordnende oder den anordnenden Vorgesetzten schriftlich zu bestätigen, wenn die Beamtin oder der Beamte dies unverzüglich nach Ausführung der Anordnung verlangt.

Quelle: https://dejure.org/gesetze/BBG/63.html

 

Beamtenstatusgesetz

   

Abschnitt 6 – Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis (§§ 3353)

   

Gliederung

§ 36
Verantwortung für die Rechtmäßigkeit

(1) Beamtinnen und Beamte tragen für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung.

(2) 1Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen haben Beamtinnen und Beamte unverzüglich auf dem Dienstweg geltend zu machen. 2Wird die Anordnung aufrechterhalten, haben sie sich, wenn die Bedenken fortbestehen, an die nächst höhere Vorgesetzte oder den nächst höheren Vorgesetzten zu wenden. 3Wird die Anordnung bestätigt, müssen die Beamtinnen und Beamten sie ausführen und sind von der eigenen Verantwortung befreit. 4Dies gilt nicht, wenn das aufgetragene Verhalten die Würde des Menschen verletzt oder strafbar oder ordnungswidrig ist und die Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit für die Beamtinnen oder Beamten erkennbar ist. 5Die Bestätigung hat auf Verlangen schriftlich zu erfolgen.

(3) 1Wird von den Beamtinnen oder Beamten die sofortige Ausführung der Anordnung verlangt, weil Gefahr im Verzug besteht und die Entscheidung der oder des höheren Vorgesetzten nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend. 2Die Anordnung ist durch die anordnende oder den anordnenden Vorgesetzten schriftlich zu bestätigen, wenn die Beamtin oder der Beamte dies unverzüglich nach Ausführung der Anordnung verlangt.

Quelle: https://dejure.org/gesetze/BeamtStG/36.html 

Bei Nicht-Einhalten des Beamteneids muss die Bestrafung der Gesetzesbrecher erfolgen.

 


Grundgesetz Art. 9 Satz 2

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 9 

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_9.html

Grundgesetz Art. 20 Abs. 3

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 20 

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_20.html

 Grundgesetz Art. 33 Abs. 2 und 4

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 33 

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_33.html

Grundgesetz

   

II. Der Bund und die Länder (Art. 2037)

   

Gliederung

Art. 34

1Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. 2Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. 3Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

Quelle: https://dejure.org/gesetze/GG/34.html

In nachfolgenden Artikeln des Grundgesetzes liegt n. E. der Berichterstatterin eine VERLETZUNG DES GRUNDGESETZES vor:

 

Grundgesetz

   

I. Die Grundrechte (Art. 119)

   

Gliederung

Art. 1

(1) 1Die Würde des Menschen ist unantastbar. 2Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

Quelle: https://dejure.org/gesetze/GG/1.html

 

Grundgesetz

   

I. Die Grundrechte (Art. 119)

   

Gliederung

Art. 2

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) 1Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. 2Die Freiheit der Person ist unverletzlich. 3In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Quelle: https://dejure.org/gesetze/GG/2.html

 

Grundgesetz

   

I. Die Grundrechte (Art. 119)

   

Gliederung

Art. 3

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) 1Männer und Frauen sind gleichberechtigt. 2Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) 1Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. 2Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Vorherige Gesetzesfassung

Quelle: https://dejure.org/gesetze/GG/3.htm

 

Grundgesetz

   

I. Die Grundrechte (Art. 119)

   

Gliederung

Art. 5

(1) 1Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. 2Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. 3Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) 1Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. 2Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Quelle: https://dejure.org/gesetze/GG/5.html

 

Grundgesetz

   

I. Die Grundrechte (Art. 119)

   

Gliederung

Art. 6

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) 1Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. 2Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Quelle: https://dejure.org/gesetze/GG/6.html

 

Grundgesetz

   

I. Die Grundrechte (Art. 119)

   

Gliederung

Art. 7

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) 1Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. 2Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. 3Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) 1Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. 2Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. 3Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. 4Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

Quelle: https://dejure.org/gesetze/GG/7.html

ZUR AUSFÜHRUNG UND ZUSTÄNDIGKEIT DES BUNDES ODER DER LÄNDER BEI STRAFVERFAHREN WEGEN VÖLKERMORD UND VÖLKERSTRAFRECHTLICHE VERBRECHEN GEGEN DIE MENSCHLICHKEIT

 

Grundgesetz

   

IX. Die Rechtsprechung (Art. 92104)

   

Gliederung

Art. 96

(1) Der Bund kann für Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes ein Bundesgericht errichten.

(2) 1Der Bund kann Wehrstrafgerichte für die Streitkräfte als Bundesgerichte errichten. 2Sie können die Strafgerichtsbarkeit nur im Verteidigungsfalle sowie über Angehörige der Streitkräfte ausüben, die in das Ausland entsandt oder an Bord von Kriegsschiffen eingeschifft sind. 3Das Nähere regelt ein Bundesgesetz. 4Diese Gerichte gehören zum Geschäftsbereich des Bundesjustizministers. 5Ihre hauptamtlichen Richter müssen die Befähigung zum Richteramt haben.

(3) Oberster Gerichtshof für die in Absatz 1 und 2 genannten Gerichte ist der Bundesgerichtshof.

(4) Der Bund kann für Personen, die zu ihm in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, Bundesgerichte zur Entscheidung in Disziplinarverfahren und Beschwerdeverfahren errichten.

(5) Für Strafverfahren auf den folgenden Gebieten kann ein Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates vorsehen, dass Gerichte der Länder Gerichtsbarkeit des Bundes ausüben:

 

1.

Völkermord;

 

2.

völkerstrafrechtliche Verbrechen gegen die Menschlichkeit;

 

3.

Kriegsverbrechen;

 

4.

andere Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören (Artikel 26 Abs. 1);

 

5.

Staatsschutz.

Quelle: https://dejure.org/gesetze/GG/96.html

GÜLTIGKEIT DES GRUNDGESETZES

 

Grundgesetz

   

XI. Übergangs- und Schlußbestimmungen (Art. 116146)

   

Gliederung

Art. 146

Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.

Quelle: https://dejure.org/gesetze/GG/146.html

Die Berichterstatterin an NATO u.a. bittet um Überprüfung ihrer Strafanzeige mit Antrag auf Strafverfolgung und bittet bei Rechtmäßigkeit ihres Vortrags um dringendes Einschreiten zur Unterbindung des Schmerzes und der Folter der Trennungs- und Scheidungskinder samt den von ihnen getrennt leben müssenden Eltern.

Die Berichterstatterin bedankt sich für Ihr Gehör.

Hochachtungsvoll
Heiderose Manthey 

 


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Heiderose Manthey, Berichterstatterin über Menschenrechtsverbrechen u.a. an NATO, UNO, UNHRC, EU u.a., Gründerin und Präsidentin der ARCHE (Bürgerschaftliches Engagement),
Chefredakteurin ARCHEVIVA, ARCHE VIVA Youtube, Freie Journalistin und Pädagogin,
1. Vorsitzende des ARCHE e.V. Waldbronn und des ARCHE e.V. Weiler i.Gr.
Birkigstr. 18 | 75210 Keltern-Weiler | Deutschland | [0049] 72 36 – 98 10 00 | archezeit[ät]gmx.de
www.ARCHEVIVA.com

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Anlage:

2022-03-21 Kündigung der Mitgliedschaft der Berichterstatterin in einer ihres Erachtens als kriminell ausgewiesenen Vereinigung, die vorgibt, sich für das Wohl der Kinder einzusetzen und sich dafür bezahlen lässt. 3 Seiten.

Von: ARCHEVIVA [mailto:archezeit@gmx.de]
Gesendet: Montag, 21. März 2022 09:38
An: […]
Cc: […]
Betreff: AW: Lehrerkollege F.J. Krieg gestern Abend in Gaggenau: Verleihung der Staufer-Medaille des Landes Baden-Württemberg an Franzjörg Krieg – Laudatio von […] – hier: Kündigung meiner Mitgliedschaft

Vollständiger Betreff: AW: Lehrerkollege F.J. Krieg gestern Abend in Gaggenau: Verleihung der Staufer-Medaille des Landes Baden-Württemberg an Franzjörg Krieg – Laudatio von Oberbürgermeister Christof Florus Laudatio von Oberbürgermeister Christof Florus – Standing Ovations mit Bravo-Rufen – hier: Kündigung meiner Mitgliedschaft

GEW-Mitgliedschaft  –  M.-Nr. 7000071612

Liebe Vorsitzende und Funktionäre der GEW, liebe Kollegen,

– in Cc Katja Mast, Cornelia Spachtholz, Franzjörg Krieg –

– in Bcc zur Kenntnis und gegebenenfalls zum Einschreiten wegen Nichteinhalten der Verfassung an NATO, UNO, UN-Sonderberichterstatter für Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (CIDTP), Prof. Nils Melzer, UN-Menschenrechtsrat (UNHRC), Petitions-Team Büro des Hochkommissars für Menschenrechte, Büro der Vereinten Nationen in Genf, Bundespräsidialamt, Bundesverfassungsgericht Karlsruhe, Bundeskriminalamt (BKA) Berlin, BKA-Pressestelle, Landeskriminalamt Stuttgart (LKA), Bundeskriminalamt Wiesbaden (BKA) und Polizei Berlin, Öffentlichkeitsarbeit und Prävention, Polizeiliche Kriminalprävention der Länder und des Bundes (ProPK), Amerikanische Militär- und Kriminalpolizei, Russischer Verteidigungsattaché, Petitionsausschuss des Europäischen Parlaments, Generalbundesanwalt und Internationaler Strafgerichtshof in DEN HAAG (IStGH) –

nachdem meine mehrfach per Mail getätigten Rufe und meine mehrfach vorgetragenen Bitten hinsichtlich des Menschenrechtsverbrechens „Kinderraub [nicht nur] in Deutschland – Eltern-Kind-Entfremdung – Parental Alienation Syndrome“, kurz kid – eke – pas benannt,

– zur Kenntnis mit der Bitte um Meinungsbildung und

Positionierung an die GEW Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft

Monika Stein, Doro Moritz u.a. – mit hoher Dringlichkeit an die GEW gerichtet,

von Seiten der Vorsitzenden der GEW, weiterer Funktionäre und auch meiner Kollegen

unbeantwortet

bleiben (siehe anhängende Folgemails), kündige ich meine Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung zum nächstmöglichen Termin.

Der Sendebericht meiner Kündigung liegt im Anhang bei.

Ihnen wünsche ich alles Gute für Ihre Zukunft.

Hochachtungsvoll
Heiderose Manthey 

 


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