Beim Aufdecken wegen Verfassungsverrats: ENTHÜLLUNGS-JOURNALISTIN UND VERFASSUNGSSCHÜTZERIN WEGEN „BELEIDIGUNG“ EINES BÜRGERMEISTERS VERURTEILT !

Richterin am Amtsgericht Martina RESCH: Kein einziges Wort davon, WARUM Manthey die Artikel geschrieben hat ! KEIN EINZIGES !

Das die Journalistin verurteilende Amtsgericht steht unter der „Direktion“ von Oliver Weik, SPD-Gemeinderat von Keltern – und daher Mitverursacher des Verfassungsbruchs ?

2020-12-09

Diese fünf gebundenen Werke „DIE BULLE DER SCHANDE – WELTWEITER AUFRUF ZUR ÜBERWINDUNG DES BEGONNENEN 4. REICHES“ – Verfassungsbeschwerde Dokumentation Nr. 05c Teil 3, I und II – Steffen Jörg Bochinger, Bürgermeister – hier: Einspruchsbegründung, eingereicht beim Bundesverfassungsgericht Karlsruhe, Schlossbezirk 3, 76131 Karlsruhe, Einspruchsbegründung 3 Cs 810 Js 3848/20, Amtsgericht Pforzheim, Lindenstraße 8, 75173 Pforzheim, und Dokumentation Nr. 05c Teil 3 Beweismittel und – führung I, II und III werden während des Gerichtsprozesses NICHT von Richterin Martina RESCH zugelassen. RESCH wörtlich: „Beweiserhebung zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich !“ Foto: Annelise Jakops.

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Pforzheim/Keltern/Weiler. Am 24. September 2020 findet eine Blitzaburteilung von Heiderose Manthey, Präsidentin der ARCHE vor dem Amtsgericht in Pforzheim statt. Manthey wird beschuldigt, den Bürgermeister der Gemeinde Keltern in drei Artikel auf dem Fachmagazin ARCHEVIVA zur Überwindung von Menschenrechtsverbrechen beleidigt zu haben.

Strafanzeige erfolgte durch Henning von Restorff, Rechtsanwalt des Bürgermeisters Steffen Jörg Bochinger, aus der Kanzlei Ladenburger in Pforzheim

Der Bürgermeister war jedoch nicht am Gerichtstag anwesend, auch nicht sein Anwalt. So konnte der Anzeigenerstattende auch nicht zu den einzig ausschlaggebenden Veröffentlichungen zu den Vorgängen im Leitbild der Gemeinde Keltern vernommen werden.

Verstoß gegen Artikel 4 des Grundgesetzes: Freiheit des Glaubens

Bochinger hat sich per Unterschrift an erster Stelle neben seinen vier Fraktionsvorsitzenden für die Diskriminierung von Menschen durch Fraktionsbeschluss vom 22. Oktober 2019 im Leitbild der Gemeinde Keltern positioniert und somit entschieden: „Klare Kante“ gegen beliebige und missliebige Menschen in der Gemeinde Keltern.

Das bedeutet zu Deutsch: Ächtung und Ausschluss von Bürgern aufgrund deren politischer, religiöser oder ideologischer Gesinnung. Diese Beschluss aber verstößt gegen Art 4 des Grundgesetzes, worin es unter Absatz 1 heißt: „Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.“ Quelle: Gesetze im Internet.

Der Bürgermeister und die Fraktionsvorsitzenden ratifizieren durch ihre Unterschriften den Leitbildbeschluss. Quelle: Webseite der Gemeinde Keltern www.Keltern.de. Screenshot: Heiderose Manthey.

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Der Bürgermeister verstößt damit gegen die Verfassung. Ebenso der Direktor des Amtsgerichtes Pforzheim, unter dessen Leitung der Strafbefehl gegen Manthey erlassen wird. OLIVER WEIK ist nicht nur der Direktor des Amtsgerichtes, sondern SPD-Gemeinderat in der Gemeinde, deren Bürgermeister durch Strafanzeige die freie Journalistin wegen „Beleidigung“ strafrechtlich verfolgen lässt. Eine wundersame Verquickung !

Was läuft denn hier ? Hat Keltern eine eigene Gerichtsbarkeit, die unschuldige Bürger verurteilt, ausgestoßen zu werden ?

Weder der Rechtsanwalt, noch die Staatsanwaltschaft, vertreten durch Sven Müller, noch das Gericht gehen in ihren Strafanzeigen/Ermittlungsverfahren/Strafbefehlen und im Urteil darauf ein, warum Heiderose Manthey diese Artikel geschrieben hat, ja, warum sie sie geradezu dazu aufgefordert war, sie schreiben zu müssen ! Manthey hätte sich schuldig gemacht, wenn sie einen Jungen Mann, der unter den Passus der Klaren Kante fiel, nicht mit allen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln geschützt hätte !

Sehen Sie hierzu unseren Film LUST AUF MENSCHENJAGD IN KELTERN – DER PROZESS oder VERSUCHTES VERTUSCHEN VON VERBRECHEN.

Keiner der in den Prozess involvierten Personen äußert, dass der Diskriminierungspassus im Leitbild gegen die Verfassung verstößt und dass hier unschuldige Menschen in der Gemeinde verfolgt und ausgeschlossen werden dürfen. Der Gemeinderat von Keltern und der an dessen Spitze stehende Bochinger verhalten sich so, wie wenn sie eine eigene Gerichtsbarkeit in der Gemeinde hätten.

Zeichen einer für jedermann ersichtlichen Blitzaburteilung

Im Prozess werden keine von Manthey beantragten Zeugen zugelassen, ein Verfahrensbeistand wird nicht zugelassen, Beweise werden nicht zugelassen und schon gar nicht die, die auf den Diskriminierungspassus verweisen, die digitale Prozessaufzeichnung wird abgelehnt, ein Raum, in den alle Prozessbeobachter und Journalisten gepasst hätten, wird nicht gewährt … 

Lesen Sie hier nun das Urteil von Richterin Martina RESCH, das NICHT IM GERINGSTEN auf die Hintergründe der Diskriminierung von Menschen durch Bürgermeister Bochinger eingeht:

 

Beglaubigte Abschrift

Aktenzeichen: 3 Cs 810 Js 3858/20

[Landeswappen Baden-Württemberg]

Amtsgericht Pforzheim

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Strafverfahren gegen

Heiderose … Manthey,
geboren am … in Keltern, geschieden, Beruf: Pädagogin, Staatsangehörigkeit: deutsch, wohnhaft: Birkigstr. 18, 75210 Keltern

wegen drei Vergehen der Beleidigung

Das Amtsgericht – Strafrichter – Pforzheim hat in der Hauptverhandlung vom 24.09.2020, an der teilgenommen haben:

Richterin Resch
als Vorsitzende

Staatsanwalt Müller
als Vertreter/in der Staatsanwaltschaft

Justizangestellter Karaasenov
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

für Recht erkannt:

Die Angeklagte ist der Beleidigung in drei Fällen schuldig.

Sie wird deshalb zu einer Gesamtgeldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 30,00 Euro verurteilt.

Die Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3 Cs 810 Js 3858/20 – 2 –

Angewendete Vorschriften:

§§ 185, 194, 53 StGB

Gründe:

I.

Die Angeklagte ist am … in Keltern geboren. Sie ist deutsche Staatsangehörige. Die Angeklagte ist geschieden und lebt in Keltern. Bislang ist die Angeklagte strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen machte die

Angeklagte nicht.

II.

1.

Am 20.03.2020 schrieb die Angeklagte als redaktionell Verantwortliche auf der von Homepage des Vereins „Arche e.V.“ www.archeviva.com folgende Überschrift eines Artikels:

Anzeige gegen Bürgermeister Bochinger von Keltern ? Eine neue Form von „Juden“verfolgung“

Unter dieser Überschrift brachte die Angeklagte ein Foto eines Judensterns mit der Innenbeschriftung „Nazi“ an. Darunter schrieb die Angeklagte folgenden Text:

3 Cs 810 Js 3858/20 – 3 –

Bernd Schöpfle (Name geändert) und der NEUE JUDENSTERN DER GEMEINDE KELTERN“ – und das ist bei Gott kein Faschingsscherz der Honigschlecker – ein neues Wahrzeichen des Ortes seit Durchführung des Leitbildprozesses im Jahr 2018 / 2019 mit seinem Verantwortungsträger Steffen Bochinger, Bürgermeister von Keltern.“

Zugleich brachte die Angeklagte die Artikelüberschrift nebst Foto des Judensterns auch auf der Hauswand eines in ihrem Miteigentum stehenden Gebäudes in der Mühlbachstr. 31, 75210 Keltern an.

2.

Am 22.03.2020 stellte die Angeklagte ein Foto der plakatierten Hauswand mit folgenden Zusatztext auf der Website www.archeviva.com ein:

Keltern-Weiler. In ihrem Artikel Anzeige gegen Bürgermeister Bochinger von Keltern?

Spricht ARCHEVIVA von einer neuen Form von „Juden“verfolgung in der Gemeinde. Der im Herzen eines Leitbildteilnehmers festsitzende Giftstachel wurde im Leitbildprozess der Gemeinde Keltern unter Verantwortung von Bürgermeister Bochinger verursacht.“

3.

Am 04.04.2020 veröffentlicht4e die Angeklagte auf der Website www.archeviva.com folgende

Überschrift eines Artikels:

Korruption im Rathaus von Ellmendingen ?“

In dem nachfolgenden Artikel bezeichnete die Angeklagte den Bürgermeister von Keltern, Herrn Steffen Bochinger als Nationalsozialist mit den Worten „…Manthey fordert von Bürgermeister Bochinger: Entnazifizieren Sie sich und Ihre Gemeinde Keltern!“ sowie „… Wie viel Nazi ist der Chef? Veranlasste Bürgermeister Bochinger das Abhängen des ARCHE-Aufklärungs-Autos ?“

3 Cs 810 Js 3858/20 – 4 –


In allen drei Fällen drückte die Angeklagte, was sie zumindest billigend in Kauf nahm, gegenüber
Steffen Jörg Bochinger ihre Missachtung aus.

Strafantrag wurde jeweils form- und fristgerecht gestellt

III.

Dieser Sachverhalt steht zur Überzeugung des Gerichts fest auf Grund der Einlassung der Angeklagte, an deren Glaubwürdigkeit für das Gericht kein Anlass bestand. Die Angeklagte ließ sich dahingehend ein, die unter II. Dargestellten Beiträge auf die Internetseite www.archeviva.com verfasst und eingestellt zu haben. Dies sei ihrer Meinung nach jedoch keine Beleidigung.

IV.

Die Angeklagte hat sich danach wegen Beleidigung in drei Fällen gemäß §§ 185, 53 StGB strafbar gemacht.

Die getätigten Äußerungen stellen – auch unter Berücksichtigung der Meinungsfreiheit – ehrverletzende Werturteile dar. Der Geschädigte wird durch die gewählten Formulierungen bewusst in den Zusammenhang mit dem Nationalsozialismus gebracht und hierdurch in seinem personalen und sozialen Geltungswert als Bürgermeister durch die Assoziation mit typischerweise mit dem Nationalsozialismus einhergehenden Gedankengut herabgestuft.

V.

Bei der Strafzumessung war vom Strafrahmen des § 185 StGB, welcher Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vorsieht, auszugehen.

3 Cs 810 Js 3858/20 – 5 –

Zu Gunsten der Angeklagten wertete das Gericht deren Einlassung in der Hauptverhandlung sowie den Umstand, dass diese bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist. Zu Lasten der Angeklagten berücksichtigte das Gericht, dass die Taten durch Einstellen in das Internet öffentlichkeitswirksam begangen wurden. Im Einzelnen erachtete das Gericht Einzelstrafen für Tatziffer 1 – 3 von jeweils 35 Tagessätzen für angemessen.

Unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen die Angeklagte sprechenden Umstände und unter Vornahme eines straffen Gesamtzusammenzugs aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs der Taten erachtete das Gericht die Verhängung einer

Gesamtgeldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 30,00 Europäischen

für persönlichkeits-, tat- und schuldangemessen.

VI.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.

Resch
Richterin

3 Cs 810 Js 3858/20 – 6 –

Beglaubigt
Pforzheim, 02.11.2020 [Stempel]


[Amtsgericht Pforzheim]

[Unterschrift]
Karaasenov
Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Die Bildergalerie „Das Blitzurteil“

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Lesen Sie hierzu unbedingt

Was sagt der Europäische Gerichtshof zur Abhängigkeit der Staatsanwaltschaften in Deutschland ?

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg fällt am Dienstag (09.00 Uhr) erneut ein Urteil zur Unabhängigkeit deutscher Staatsanwaltschaften. Diesmal geht es darum, ob diese eine Europäische Ermittlungsanordnung (EEA) ausstellen dürfen. Im Mai 2019 entschied der EuGH bereits, dass deutsche Staatsanwaltschaften keinen Europäischen Haftbefehl ausstellen können, weil Weisungen durch ein Justizministerium in Einzelfällen – anders als in den meisten anderen Mitgliedsstaaten – gesetzlich nicht ausgeschlossen sind. Darum werden Europäische Haftbefehle in Deutschland inzwischen von Richtern ausgestellt. (Az. C-584/19) 

Was sagt das Bundesverfassungsgericht zu Beleidigungen im politischen Zusammenhang ?

Bundesverfassungsgericht Meinungsfreiheit

Beschluss vom 24.07.2013, Az.: 1 BvR 444/13 und 1 BvR 527/13)

Zitat eines Prozessbeobachters: „Dieses Urteil des Bundesverfassungsgerichts macht das Urteil gegen Herbert Löffler vom LG Freiburg und das Urteil gegen Heiderose Manthey ungültig ! …
Das Bundesverfassungsgericht betont ausdrücklich, dass die Strafgerichte bei der Beurteilung von Kritik an öffentlichen Stellen berücksichtigen müssen, dass das Recht, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen auch scharf kritisieren zu können, zum Kernbereich der Meinungsfreiheit gehört.“

Der Merkel Staatsanwälte und Richter – Teil I

Merkel, es reicht ! … gezielter Machtmissbrauch ?
Mit einem solchen Instrumentarium lassen sich Dissidenten schnell und „demokratisch“ ausschalten

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