Mahnmalzerstörung ist strafrechtsrelevante kriminelle Energie

Kommentar zur Zerstörung des ARCHE-Mahnmals „Sexuelle Gewalt von Frauen an Schutzbefohlenen“

Keltern-Weiler. Der Jurist Wolfgang Schrammen kommentiert die Zerstörung des ARCHE-Mahnmals gegen sexualisierte Gewalt von Frauen an Kindern, der Versuch eine Enttabuisierung eines ungeheuerlichen Vorganges zu verhindern.

Sexuelle Gewalt, ein Vorwurf, der allzu gerne Männern gerade von Frauen angelastet wird.

ARCHE rüttelte auf mit dem Ergebnis, dass das Mahnmal zerstört wurde.

Der Jurist Wolfgang Schrammen.

Der Jurist Wolfgang Schrammen.

Schrammen: „Diese zerstörende, kleingeistig sinnlose, auch kognitiv abirrige Gewalttätigkeit
ist darauf gerichtet,  in Intoleranz die Kritik an Missständen auszublenden
und totalitär diese Meinungskritik zu überdrücken, ggfls auch um Diskussionen zu verhindern, die potentielle Täter entlarven könnten.

Das erscheint als fortgesetzte strafrechtsrelevante kriminelle Energie.

Eine Gedenkststätte, Kunstwerk, oder ein solch öffentliches Mahnmal steht unter dem besonderen Schutz der §§ 303, 303 a ff, 304-305 a StGB u.a.

Das Gewerk soll im Bewusstsein innerhalb der sozialen Gemeinschaft aufrütteln.

Wegsehen kann keine Lösung sein, um Missstände zu beseitigen.

Wer aber wie hier dieses Gedenken auslöschen möchte, disqualifiziert sich  in Solidarisierung mit den Unrechtstätern.

Letztlich richtet sich die Aufmerksamkeit, die er auslöst gegen sich selbst (contra venire factum proprium).

Solche  triebhaften wirre Gewaltexzesse, die sich gegen Frauen und Schutzbefohlene richten, kann nie Rechtfertigung erfahren, sondern attackiert originäre Menschlichkeit und wirkt humanistischem Verständnis deutlich entgegen.

gez. Wolfgang Schrammen, Jurist

Liga für Menschenrechte  und Bedarfshilfe e.V.

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