Familienjustiz in Deutschland und ihre Kardinalfehler: Folterinstrument für die Seelen der Kinder und der von ihnen getrennt lebenden Eltern
Wie sieht die Praxis nach Trennung und Scheidung wirklich aus ?
2015-03-13
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Weiler. Jochen Wagner (Name von der Red. geändert) ist einer der unzähligen Väter, dem der Zugang zu seinen Kindern weder von der Mutter seiner Kinder noch von den an der Trennung beteiligten Ämtern leicht gemacht wird. Er kämpft um den Zugang zu seinen beiden Söhnen aus seiner Ehe.
Die Folgen dieser fachlichen Unversiertheit sind psychische und körperliche (Total-)Schäden bei den Kindern, die extrem unter der Situation der deutschen Scheidungspraxis leiden.
Ein erfahrener Psychotherapeut und Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie deckt auf
ARCHE wird in unregelmäßigen Zeitabständen immer wieder in das Gespräch mit dem Vater Jochen Wagner, einem erfahrenen Psychotherapeuten und Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, gehen, um entscheidende Merkmale einer nicht kindgerecht existierenden Familienpolitik in Deutschland aufzudecken, herbeigeführt durch unwissende und leider auch unengagierte und fortbildungsresistente Familienrichter und Sachbearbeiter in Jugendämtern.
Die Folgen dieser fachlichen Unversiertheit sind psychische und körperliche (Total-)Schäden bei den Kindern, die extrem unter der Situation der deutschen Scheidungspraxis leiden.
Anspruch auf Trennungs- und nachehelichen Unterhalt besteht für Kinder betreuende Elternteile nur, wenn Einvernehmen über die Betreuungsverteilung zwischen den Eltern herrscht oder aufgrund eines gerichtlichen Sorgerechtsentscheides
Herr Wagner, kürzlich ließen Sie ARCHE ein Urteil vom 14.7.81 des BverfG 1. Senat – 1 BvL 28/72, 48/79; 1 BvR 154/79, 170/80) FamRZ 1981, 745 zukommen, in dem steht:
„II.§1579 II BGB ist dahin auszulegen, dass ein Unterhaltsanspruch nur dann besteht, wenn der Berechtigte das Kind mit Einverständnis des Verpflichteten oder aufgrund einer gerichtlichen Sorgerechtsentscheidung betreut.“
Wissen Sie, ob über diesen Paragraphen in den Sorgerechtsstreitigkeiten, die sie kennen, verhandelt wird ?
Jochen Wagner antwortet
Schaut man in die Spruchpraxis – und dies ist in Zeiten der digitalisierten Welt nicht so schwer, da sich ja alle Beschlüsse auf Paragraphen stützen und die Suchkriterien diese wiederum gelistet haben – so taucht der Gebrauch dieses § 1579 BGB oftmals auf. Leider vermisst der hoffende Vater allerdings fast immer den Bezug zum eben genannten BVerfG-Beschluss oder einem der zwei ebenso klaren Beschlüsse des BGH von 1980 bzw. 1982.
In beiden wurde ebenso klar formuliert wie im eben von Ihnen angeführten Beschluss, dass “ . . . die Tatsache der Kindesbetreuung als solche hingegen nicht ausreicht, um einem Ehegatten, der sich die Betreuung des Kindes unter dessen Herausnahme aus dem bisherigen Lebensbereich sowie unter Verstoß gegen das Elternrecht des verlassenen Ehepartners verschafft hat, einen Unterhaltsanspruch – als für ihn vorteilhafte wirtschaftliche Folge seines rechtswidrigen Verhaltens – zukommen zu lassen. Das gilt sowohl für den Unterhaltsanspruch eines geschiedenen Ehegatten als auch für den Anspruch nach §1361 BGB (BGH-Beschluss Ivb ZS, 24.11.1982IV b ZR 314/81 ). §1361 BGB beschreibt die Unterhalts- Ansprüche der Ehegatten untereinander bei Trennung und Scheidung.“
Was hätte eine konsequente Anwendung dieses Paragraphen zur Folge ?
Sichere Geldquelle der Kinderdiebe wäre so versiegt
Würden nicht sämtliche Gerichte die klaren Leitlinien dieser drei eigentlich bahnbrechenden Beschlüsse missachten und dazu gehört leider ganz besonders der BGH, der die aufgestellten Regeln ständig übergeht und damit schweres Unrecht produziert und durch die Folgewirkung seiner Beschlüsse zu Gewalt an Kindern und Expartnern anstiftet, dann wäre eine sichere Geldquelle für die Kinderdiebe versiegt.
Kinderraub überwiegend von langer Hand geplant !
Kinderdiebe sind hierzulande leider meist die Mütter (aber auch Väter), weil sie die Trennungen in Deutschland überwiegend von langer Hand planen, wie die Befragungen ergeben und sich im Vorfeld anwaltlich beraten lassen, wo sie solche Tipps zum Unterhaltserpressen und Kinderrauben regelmäßig erhalten.
Allerdings könnten sie selbst bei Wegfall des Ehegattenunterhaltes immer noch auf oft – je nach Einkommen des Vaters – üppige Unterhaltszahlungen für die Kinder zurückgreifen, weil die o.g. Gerichtsbeschlüsse hiergegen keinen Riegel formuliert haben. Der findet sich zwar an anderer Stelle in der 115jährigen Spruchpraxis, allerdings werden auch diese Beschlüsse sämtlichst ignoriert und Väter – trotz offensichtlichem Kinderraubs durch die Mutter (!) weiterhin zu Höchstsätzen an Unterhalt „verurteilt“. Man nennt es im Familienrecht nicht „URTEIL“, sondern „Beschluss“.
Was raten Sie den Betroffenen, wie können Sie sich erfolgreich zur Wehr setzen und dieses Wissen in ihre Prozesse einfließen lassen ?
Hierzu gibt es leider nur eine gute Antwort – und die will kein Vater hören, da sie ihm viel abverlangt: Es bedarf einer großen Portion Fleiß im zielgerichteten Erarbeiten von Rechtskenntnissen über Grund- und Menschenrechte (Grundgesetz und Europäische Menschenrechtskonvention – um vorerst nur zwei zu nennen), über die einfachen Gesetze wie Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und das Familien“recht“ (FamFG) sowie einen Überblick über die „Spruchpraxis“ im deutschen „Recht“.
In KEINEM Familiengericht in Deutschland wurde in den letzten Jahren RECHT gesprochen, wie der Volksmund oder das innere klare Empfinden dies meint. Vielmehr wurde durchgängig in allen tausenden von Beschlüssen (zumindest in jenen, die veröffentlicht sind in Zeitschriften) gewillkürt.
JEGLICHE Hoffnung und Erwartung auf einen „gerechten Richter“ verebbt
Nur ca. 0,1% aller Familien“rechts“beschlüsse zeigen ein ausreichendes Maß an Umsicht und Sachverstand. DIESE Realität zur Kenntnis zu nehmen – und die Tragweite für das eigene Trennungsverfahren einzuschätzen, ist wohl die (emotional) schwerste Aufgabe. Denn sie hat zur Folge, dass JEGLICHE Hoffnung und Erwartung auf einen „gerechten Richter“ versiegen wird. Wer daher als Vater das Ziel verfolgt, deutlich mehr Lebenszeit mit seinen Kindern verbringen zu wollen, als die Mutter dies will und als in Deutschland aus Faulheit der Richter üblicherweise „zugelassen“ wird, hat eine gigantische Aufgabe und Arbeit vor sich (üblich sind jedes 2. Wochenende und vielleicht – bei einem großzügigen Richter – in der anderen Woche noch einen Nachmittag).
Gleichzeitig braucht es Vernetzung mit Menschen und Info-Verteilern. Hierzu kann sicher eine Liste an hilfreichen Websites nützen, die ich gelegentlich erstellen werde.
Vorab schon zwei wichtige Informationsquellen mit Newslettern:
- Väterinfo des VAFK Köln, Mail an Hartmut.Wolters[ät]vafk.de,
- ebenso wichtig ist die Papa-Info Mailing-List papa-info[ät]listen.jpberlin.de.
- Zusätzlich empfehle ich, Mitglied beim ISUV zu werden, da die Verbandszeitschrift häufig interessante Veranstaltungen kommuniziert und Rechtsrahmen und Beschlüsse (Urteile) veröffentlicht und
- beim örtlichen Väteraufbruch für Kinder VAFK zu prüfen, ob dort kompetente Ansprechpartner zu finden sind.
Last but not least rate ich dazu, zu jedem wesentlichen Gesetz einen (gern gebrauchtes, nicht älter als 15 Jahre) Kommentar zum Gesetz zu erwerben. Diese gibt es oft schon für 10,- Euro – und sie bilden die Basis für das Erarbeiten eines Rechtsverständnisses. Beispiele sind der FamFG-Kommentar von Keidel und der BGB-Kommentar von Palant – die größte Auswahl ist hierzu über den Metacrawler Buchhai zu finden.
INTERNATIONALE Gesetzgeber: GEMEINSAME Betreuung von allen Kindern
Auch möchte ich auf eine sehr detaillierte Rechtesammlung hinweisen, die als PDF zum Download zur Verfügung steht: Sie ist unter dem Titel „Kindeskontakt – Rechte und Gesetze bei Trennung“ auf der Seite Kuhne gegen Deutschland zu finden und verdeutlicht nachdrücklich, als wie wesentlich leider nur die INTERNATIONALEN Gesetzgeber die gemeinsame Betreuung von ALLEN Kindern ansehen. Diese Sammlung hat zwischenzeitlich eine umfangreiche Erweiterung erfahren, die in absehbarer Zeit auch zugreifbar im Netz sein wird.
Ein weiterer gemeinnütziger Eltern-Beratungs-Verein EfKiR hat für mich die mit Abstand größte juristisch differenzierte Informationssammlung im Familienrecht, deren Studium sich lohnt und eine gute Basis schafft, auf der im Verfahren argumentiert werden kann, wenngleich fast alle Inhalte der gewohnten und gewünschten Haltung aller Familienrichter entgegen steht.