U N O – N A T O – A L L I E S – I C C: They are all informed !

R e g u l a t e  .  j u r i s d i c t i o n !

PHASE II der Berichterstattung hat begonnen: Es geht um Völkermord nach § 6 und § 7 Völkerstrafgesetzbuch

2021-05-21

Die beiden Kinder auf dem Foto dürften wohl die bekanntesten Kinder sein, die für die Überwindung von „Kinderraub [nicht nur] in Deutschland – Eltern-Kind-Entfremdung – Parental Alienation Syndrome“ über ihre Mutter kämpfen. „Es geht um Völkermord und um Mord an Millionen von Kindern“, so die Präsidentin der ARCHE. Aufruf an ihre Kinder: „Kommt und lasst uns gemeinsam gegen dieses grausame Verbrechen vorgehen !“ Foto: Heiderose Manthey.

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Moskau/NewYork/Den Haag/Brüssel/Genf/Berlin/Ansbach/Baumholder/Grafenwoehr/Hohenfels/Kaiserslautern/Wiesbaden/Stuttgart/Karlsruhe/Keltern/Weiler. Nach erstem Abschluss der Beweisführung an NATO u.a. zur Überwindung des Menschenrechtsverbrechens „Kinderraub [nicht nur] in Deutschland – Eltern-Kind-Entfremdung – Parental Alienation Syndrome“, kurz kid – eke – pas genannt, ist die Präsidentin der ARCHE in die Phase II der Berichterstattung übergegangen.

Heiderose Manthey, kid -eke – pas – Betroffene, Präsidentin der ARCHE und Berichterstatterin informiert mit „Mail 94 zu NATO: Aufforderung zum sofortigen Einschreiten … hier: Strafanzeige, Antrag auf Strafverfolgung und Wiedergutmachung: § 6, Abs. 5 Völkerstrafgesetzbuch¹ „Wer … ein¹ Kind der Gruppe gewaltsam in eine andere Gruppe überführt, …“ von Freitag, den 21. Mai 2021 um 10:42 Uhr NATO, UNO, UN-Sonderberichterstatter für Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (CIDTP), Prof. Nils Melzer, UN-Menschenrechtsrat (UNHRC), Petitions-Team Büro des Hochkommissars für Menschenrechte Büro der Vereinten Nationen in Genf, Amerikanische Militär- und Kriminalpolizei, Russischer Verteidigungsattaché, Petitionsausschuss des Europäischen Parlaments und Generalbundesanwalt und Internationaler Strafgerichtshof in DEN HAAG (IStGH), Bundesverfassungsgericht Karlsruhe, Bundeskriminalamt, BKA-Pressestelle, Landeskriminalamt Stuttgart und Polizei Berlin, Öffentlichkeitsarbeit und Prävention, Zentrale Geschäftsstelle Polizeiliche Kriminalprävention der Länder und des Bundes (ProPK) von der per Fax an die NATO am Donnerstag, den 20. Mai 2021 um 22:22 Uhr und an das Bundesverfassungsgericht Karlsruhe um 22:35 Uhr gesendete Strafanzeige mit Antrag auf Strafverfolgung und Wiedergutmachung.

Der Wortlaut der Mail

 

Von: ARCHEVIVA [mailto:archezeit[ät]gmx.de]
Gesendet: Freitag, 21. Mai 2021 10:42
An: […]
Betreff: Mail 94 zu NATO: Aufforderung zum sofortigen Einschreiten … hier: Strafanzeige, Antrag auf Strafverfolgung und Wiedergutmachung: § 6, Abs. 5 Völkerstrafgesetzbuch¹ „Wer . ein¹ Kind der Gruppe gewaltsam in eine andere Gruppe überführt, …

Mail 94

NATO, UNO, UN-Sonderberichterstatter für Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (CIDTP), Prof. Nils Melzer, UN-Menschenrechtsrat (UNHRC), Petitions-Team Büro des Hochkommissars für Menschenrechte Büro der Vereinten Nationen in Genf, Amerikanische Militär- und Kriminalpolizei, Russischer Verteidigungsattaché, Petitionsausschuss des Europäischen Parlaments und Generalbundesanwalt und Internationaler Strafgerichtshof in DEN HAAG (IStGH),
Bundesverfassungsgericht Karlsruhe, Bundeskriminalamt, BKA-Pressestelle, Landeskriminalamt Stuttgart und Polizei Berlin, Öffentlichkeitsarbeit und Prävention, Zentrale Geschäftsstelle Polizeiliche Kriminalprävention der Länder und des Bundes (ProPK)

Zum Mailkomplex mit Betreff:

NATO: Aufforderung zum sofortigen Einschreiten, entschiedenen Handeln gegen Menschenrechtsverbrechen, Verfassungshochverrat, Völkermord und Verfolgung zum Statuieren eines Exempels durch harte Bestrafung der Täter

Hier:

Beginn der Phase II der Berichterstattung an NATO u.a.

Zum bisherigen Verlauf der Berichterstattung:

Phase I der Berichterstattung läuft ab Sonntag, den 07. Februar 2021 um 02:03 Uhr mit „NATO: Aufforderung zum sofortigen Einschreiten, entschiedenen Handeln gegen Hochverfassungsverrat und Menschenrechtsverbrechen und zum Statuieren eines Exempels durch harte Bestrafung der Täter“. Sie endet mit „Mail 93 zu NATO: Aufforderung zum sofortigen Einschreiten … hier: Das EUROPÄISCHE PARLAMENT – Antworten auf MENSCHENRECHTSVERBRECHEN, VÖLKERMORD, VERFASSUNGSHOCHVERRAT, VERFOLGUNG“ am Mittwoch, den 12. Mai 2021 um 15:06 Uhr.

Phase I befasst sich mit der grundsätzlichen Äußerung der Berichterstatterin als erster zielführender Strecke zu vorliegenden Menschenrechtsverbrechen, Verfassungshochverrat, Völkermord und Verfolgung von Opfern und Whistleblowern.

Gesetzesgrundlagen bei den vorliegenden Verbrechen:

 

Völkerstrafgesetzbuch

          Teil 2 – Straftaten gegen das Völkerrecht (§§ 6 – 14)
          Abschnitt 1 – Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§§ 6 – 7)

§ 6
Völkermord

(1) Wer in der Absicht, eine nationale, rassische, religiöse oder ethnische Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören,

1. ein Mitglied der Gruppe tötet,
2. einem Mitglied der Gruppe schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 des Strafgesetzbuches bezeichneten Art, zufügt,
3. die Gruppe unter Lebensbedingungen stellt, die geeignet sind, ihre körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen,
4. Maßregeln verhängt, die Geburten innerhalb der Gruppe verhindern sollen,
5. ein Kind der Gruppe gewaltsam in eine andere Gruppe überführt,

wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

(2) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 5 ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.

Quelle: https://dejure.org/gesetze/VStGB/6.html

 


Insgesamt werden in Phase I der Berichterstattung unter Vorlage von Beweisen 315 Elemente/Mails an die NATO u.a. direkt geschickt.


In dem Ordner „NATO u.a.“, Phase I der Berichterstattung, befinden sich nunmehr 1207 Elemente/Mails, die im direkten Zusammenhang mit der Berichterstattung an NATO stehen.

U.a. werden die betreffenden Behörden direkt angeschrieben und auf eventuelle Unangemessenheit bei vorliegendem Völkermord unter Beweisvorlage/Rückmeldung Ihrer eigenen getätigten Äußerungen hingewiesen. In diese Mails werden die NATO u.a. einkopiert in Cc oder Bcc nach vorheriger Ankündigung in der Ansprache im Mailkörper mit den Worten „Zur Kenntnis“.

Die Berichterstatterin beruft sich überdies auf

 

Völkerstrafgesetzbuch

          Teil 2 – Straftaten gegen das Völkerrecht (§§ 6 – 14)
          Abschnitt 1 – Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§§ 6 – 7)

Gliederung

§ 7
Verbrechen gegen die Menschlichkeit

(1) Wer im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen eine Zivilbevölkerung

1. einen Menschen tötet,

2. in der Absicht, eine Bevölkerung ganz oder teilweise zu zerstören, diese oder Teile hiervon unter Lebensbedingungen stellt, die geeignet sind, deren Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen,

3. Menschenhandel betreibt, insbesondere mit einer Frau oder einem Kind, oder wer auf andere Weise einen Menschen versklavt und sich dabei ein Eigentumsrecht an ihm anmaßt,

4. einen Menschen, der sich rechtmäßig in einem Gebiet aufhält, vertreibt oder zwangsweise überführt, indem er ihn unter Verstoß gegen eine allgemeine Regel des Völkerrechts durch Ausweisung oder andere Zwangsmaßnahmen in einen anderen Staat oder in ein anderes Gebiet verbringt,

5. einen Menschen, der sich in seinem Gewahrsam oder in sonstiger Weise unter seiner Kontrolle befindet, foltert, indem er ihm erhebliche körperliche oder seelische Schäden oder Leiden zufügt, die nicht lediglich Folge völkerrechtlich zulässiger Sanktionen sind,

6. einen anderen Menschen sexuell nötigt oder vergewaltigt, ihn zur Prostitution nötigt, der Fortpflanzungsfähigkeit beraubt oder in der Absicht, die ethnische Zusammensetzung einer Bevölkerung zu beeinflussen, eine unter Anwendung von Zwang geschwängerte Frau gefangen hält,

7. einen Menschen dadurch zwangsweise verschwinden lässt, dass er in der Absicht, ihn für längere Zeit dem Schutz des Gesetzes zu entziehen,

a) ihn im Auftrag oder mit Billigung eines Staates oder einer politischen Organisation entführt oder sonst in schwerwiegender Weise der körperlichen Freiheit beraubt, ohne dass im Weiteren auf Nachfrage unverzüglich wahrheitsgemäß Auskunft über sein Schicksal und seinen Verbleib erteilt wird, oder

b) sich im Auftrag des Staates oder der politischen Organisation oder entgegen einer Rechtspflicht weigert, unverzüglich Auskunft über das Schicksal und den Verbleib des Menschen zu erteilen, der unter den Voraussetzungen des Buchstaben a seiner körperlichen Freiheit beraubt wurde, oder eine falsche Auskunft dazu erteilt,

8. einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 des Strafgesetzbuches bezeichneten Art, zufügt,

9. einen Menschen unter Verstoß gegen eine allgemeine Regel des Völkerrechts in schwerwiegender Weise der körperlichen Freiheit beraubt oder

10. eine identifizierbare Gruppe oder Gemeinschaft verfolgt, indem er ihr aus politischen, rassischen, nationalen, ethnischen, kulturellen oder religiösen Gründen, aus Gründen des Geschlechts oder aus anderen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts als unzulässig anerkannten Gründen grundlegende Menschenrechte entzieht oder diese wesentlich einschränkt,

wird in den Fällen der Nummern 1 und 2 mit lebenslanger Freiheitsstrafe, in den Fällen der Nummern 3 bis 7 mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren und in den Fällen der Nummern 8 bis 10 mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 bis 7 Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren und in minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 8 und 9 Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.

(3) Verursacht der Täter durch eine Tat nach Absatz 1 Nr. 3 bis 10 den Tod eines Menschen, so ist die Strafe in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 bis 7 lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren und in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 8 bis 10 Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.

(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist die Strafe bei einer Tat nach Absatz 1 Nr. 3 bis 7 Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren und bei einer Tat nach Absatz 1 Nr. 8 bis 10 Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

(5) 1Wer ein Verbrechen nach Absatz 1 in der Absicht begeht, ein institutionalisiertes Regime der systematischen Unterdrückung und Beherrschung einer rassischen Gruppe durch eine andere aufrechtzuerhalten, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft, soweit nicht die Tat nach Absatz 1 oder Absatz 3 mit schwererer Strafe bedroht ist. 2In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, soweit nicht die Tat nach Absatz 2 oder Absatz 4 mit schwererer Strafe bedroht ist.

Quelle: https://dejure.org/gesetze/VStGB/7.html

   

In Phase II wird aufgrund § 6 Völkermord und § 7 Verbrechen gegen die Menschlichkeit Völkerstrafgesetzbuch detailliert auf die noch ausstehenden Grundsatzäußerungen eingegangen und weitere Beweise vorgelegt.

Zu einem Großteil wurden die in den Behörden Tätigen bereits in Phase I der Berichterstattung auf deren persönliche Verantwortung, Remonstrationpflicht, Recht auf faires Verfahren und auf Gleichheit vor dem Gesetz hingewiesen unter Angabe nachfolgender Paragraphen und Texte.

 

§ 36
Verantwortung für die Rechtmäßigkeit

Quelle: https://dejure.org/gesetze/BeamtStG/36.html

 

Remonstrationspflicht

Hierunter wird die Pflicht des Beamten verstanden, Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen
unverzüglich bei dem unmittelbaren Vorgesetzten geltend zu machen.
Für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte ist diese in § 63 BBG geregelt.
Quelle: https://www.dbb.de/lexikon/themenartikel/r/remonstrationspflicht.html

 

Art. 6
Recht auf ein faires Verfahren

Quelle: https://dejure.org/gesetze/MRK/6.html

 

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 3

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_3.html

 

hier im Anhang:

  • STRAFANZEIGE, ANTRAG AUF STRAFVERFOLGUNG und WIEDERGUTMACHUNG – auch oder gerade im Falle
 
  • meines (un-)natürlichen Todes oder
  • eines Angriffskrieges auf Deutschland


Strafanzeige und Antrag auf Strafverfolgung und Wiedergutmachung im Falle vorliegenden Völkermordes

 


§ 6, Abs. 5 Völkerstrafgesetzbuch¹ „… ein¹ Kind der Gruppe gewaltsam in eine andere Gruppe überführt, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.“

¹Quelle: https://dejure.org/gesetze/VStGB/6.html
¹Hervorhebung durch die Berichterstatterin und Anzeige Erstellende

·       Sendebericht an NATO und an das Bundesverfassungsgericht Karlsruhe von Donnerstag, 20. Mai 2021 um 22:22 Uhr und 22:35 Uhr

hier im Mailkörper:

Aufforderung an das Bundesverfassungsgericht Karlsruhe den Inhalt und Anhänge von Mail 94 der neu anzulegenden Dokumentation Nr. 18 der Verfassungsbeschwerde zuzuordnen

Die aktualisierte Gliederung und Empfangsbestätigung der Verfassungsbeschwerde wird nachgereicht.

18

 

Übersandt per Fax an 0721 – 910 1382 und per Mail an […]; u.a. ab Mail 94 mit Betreff:„Mail 94 zu NATO: Aufforderung zum sofortigen Einschreiten … hier: Strafanzeige, Antrag auf Strafverfolgung und Wiedergutmach
ung: § 6, Abs. 5 Völkerstraf
gesetzbuch¹ „Wer … ein¹ Kind der Gruppe gewaltsam in eine“

von Freitag 21.05.2021 10:42 Uhr

16 Seiten

STRAFANZEIGE, ANTRAG AUF STRAFVERFOLGUNG und WIEDERGUTMACHUNG – auch oder gerade im Falle

 
  • meines (un-)natürlichen Todes oder
  • eines Angriffskrieges auf Deutschland


Strafanzeige und Antrag auf Strafverfolgung und Wiedergutmachung im Falle vorliegenden Völkermordes

 


§ 6, Abs. 5 Völkerstrafgesetzbuch¹ „… ein¹ Kind der Gruppe gewaltsam in eine andere Gruppe überführt, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.“

¹Quelle: https://dejure.org/gesetze/VStGB/6.html
¹Hervorhebung durch die Berichterstatterin und Anzeige Erstellende


An

Per Email und/oder per Fax 00322 811 4500
NATO
NATO Administrative Tribunal

Office of the Registrar – FD 205
Boulevard Léopold III
B-1110 Brussels
 […]

Per Email
UNO New York
United Nations Headquaters

405 East 42nd Street
New York City, NY, 10017
USA
[…]

Per Fax 0041 22 917 0002 und/oder per Email
UNO Genf
UN-Sonderberichterstatter für Folter

Palais des Nations
1211 Genève
Schweiz
[…]

Per Email
UNHRC Menschenrechtsrat
Avenue de la Paix 8-14

1211 Geneva
Switzerland
[…]

Per Fax 22 917 9022 und/oder per Email
Petitions Team Office of the High Commissioner for Human Rights United Nations Office at Geneva
1211 Geneva 10

Switzerland
[…]

Per Fax 0721 910 1382 und oder per Email
Bundesverfassungsgericht Karlsruhe
Schlossbezirk 3

76131 Karlsruhe
[…]

Per Fax 0721 81 91 8590 und/oder per Email
Der GENERALBUNDESANWALT beim Bundesgerichtshof
Brauerstraße 30

76135 Karlsruhe
[…]


Per Email
Adressaten des Verteilers “Mail 01-87 zu NATO”

NATO, UNO, UN-Sonderberichterstatter für Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (CIDTP), Prof. Nils Melzer, UN-Menschenrechtsrat (UNHRC), Bundesverfassungsgericht Karlsruhe, Bundeskriminalamt, BKA-Pressestelle, Landeskriminalamt Stuttgart und Polizei Berlin, Öffentlichkeitsarbeit und Prävention, Zentrale Geschäftsstelle Polizeiliche Kriminalprävention der Länder und des Bundes (ProPK), Amerikanische Militär- und Kriminalpolizei, Russischer Verteidigungsattaché, Petitionsausschuss des Europäischen Parlaments und Generalbundesanwalt


unter den Emailadressen

[bekannt]

Per Email
Adressaten des Verteilers “Mail 88-93 zu NATO”

NATO, UNO, UN-Sonderberichterstatter für Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (CIDTP), Prof. Nils Melzer, UN-Menschenrechtsrat (UNHRC), Petitions-Team Büro des Hochkommissars für Menschenrechte Büro der Vereinten Nationen in Genf, Bundesverfassungsgericht Karlsruhe, Bundeskriminalamt, BKA-Pressestelle, Landeskriminalamt Stuttgart und Polizei Berlin, Öffentlichkeitsarbeit und Prävention, Zentrale Geschäftsstelle Polizeiliche Kriminalprävention der Länder und des Bundes (ProPK), Amerikanische Militär- und Kriminalpolizei, Russischer Verteidigungsattaché, Petitionsausschuss des Europäischen Parlaments, Generalbundesanwalt und Internationaler Strafgerichtshof in DEN HAAG (IStGH)


unter den Emailadressen

[bekannt]

 

Betreff:

Strafanzeige und Antrag auf Strafverfolgung und Wiedergutmachung im Falle vorliegenden Völkermordes

 


§ 6, Abs. 5 Völkerstrafgesetzbuch¹ „… ein¹ Kind der Gruppe gewaltsam in eine andere Gruppe überführt, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.“

¹Quelle: https://dejure.org/gesetze/VStGB/6.html
¹Hervorhebung durch die Berichterstatterin und Anzeige Erstellende

§ 6
Völkermord

(1) Wer in der Absicht, eine nationale, rassische, religiöse oder ethnische Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören,

1. ein Mitglied der Gruppe tötet,
2. einem Mitglied der Gruppe schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 des Strafgesetzbuches bezeichneten Art, zufügt,
3. die Gruppe unter Lebensbedingungen stellt, die geeignet sind, ihre körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen,
4. Maßregeln verhängt, die Geburten innerhalb der Gruppe verhindern sollen,
5. ein Kind der Gruppe gewaltsam in eine andere Gruppe überführt,

wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

(2) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 5 ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.

Quelle: https://dejure.org/gesetze/VStGB/6.html

und

falls die gegen mich begangenen Straftaten aufgrund vorliegenden Völkermordes nicht verjährt sind, ich

·         (vorsätzlich) falsch beschuldigt,
·         (vorsätzlich) falsch verurteilt,
·         (vorsätzlich) gequält und
·         (vorsätzlich) misshandelt und
·         (vorsätzlich) gefoltert wurde,

gegen

·         ALLE am Raub meiner beiden Söhne Beteiligten, Beihilfe Leistenden, Verleumdenden, Unterlassenden, Hilfe Verweigernden,
alle beteiligten Behörden, Staatsanwälte, Polizisten, Richter, Akteneinsicht Verwehrenden, fehlende Kooperation bei der Aufklärung der Straftaten gegen mich Zeigenden – insbesondere die Nichtzusendung von angeforderten Strafanzeigen gegen mich Betreffenden, auch die strafbare Handlungen gegen mich begehenden Rechtsanwälte

·         ALLE auf dieser Tat/Misshandlung und Verurteilung aufbauenden weiteren Straftaten, die gegen mich verübt und (absichtlich) nicht aufgeklärt wurden, die mich verleumdende und nicht aufklären wollende Presse etc.

und zwar als

von Kinderraub betroffene Mutter, als Präsidentin der ARCHE, Berichterstatterin an NATO u.a., Beschwerdeführerin, Herausgeberin u.a.

in Sachen

Unmenschliche Folter an
der Menschenrechtsverbrechen, Verfassungshochverrat
und Völkermord enthüllenden und nachweisenden
Berichterstatterin an
NATO, Alliierte, UNO, UNHRC u.a.
durch staatliche Verfolgung während ihrer Tätigkeit
als Betroffene, als Pädagogin, als Journalistin und
– nach ihrem Ausstieg aus dem staatlichen Lehrauftrag –
als Gründerin und Präsidentin der ARCHE

und deren nicht vorhersehbare Folgen

20.05.2021

Sendebericht
von 22:35 Uhr an BVerfG

Sendebericht
von 22:22 Uhr an NATO

 


und hinzuzufügen.

Ich bedanke mich für Ihr Gehör.

 

Hochachtungsvoll
Heiderose Manthey 

 


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Heiderose Manthey, Berichterstatterin über Menschenrechtsverbrechen u.a. an NATO, UNO, UNHRC, EU u.a., Gründerin und Präsidentin der ARCHE, Chefredakteurin ARCHEVIVA, Freie Journalistin und Pädagogin,
1. Vorsitzende des ARCHE e.V. Waldbronn und des ARCHE e.V. Weiler i.Gr.
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