Zwei Petitionen zur Überwindung von kid – eke – pas

Prof. Dr. Gerhard Kehrer: Induzierte Eltern-Kind-Entfremdung

Eine Form schwerer psychischer Kindesmisshandlung, die unter Strafe zu stellen ist

2019-11-18

Prof. Dr. Gerhard Kehrers Petitionen vom 16. August und 07. Oktober 2018 zur „Induzierten Eltern-Kind-Entfremdung“. Foto: Heiderose Manthey.


I Petitions 4-19-07-3005-010436 – 16. August 2018

Petition an den Deutschen Bundestag

Wortlaut der Petition

Der Deutsche Bundestag möge beschließen,

eine eigene, z.B. am Bundesgerichtshof anzusiedelnde Ermittlungsbehörde zu schaffen, die unter Befreiung von Zwängen des Instanzenwegs vonseiten betroffener Bürger Anzeigen über Verstöße gegen die §§ 339 und 258a StGB (Rechtsbeugung, Strafvereitelung im Amt) und gegen das Beschleunigungsgebot gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 29 Abs. 1 BV entgegennimmt und verfolgt. Hilfsweise möge der Bundestag andere wirksame Maßnahmen beschließen.

Begründung:

Der Staat hätte die Pflicht, seine Bürger gegenüber Willkürentscheidungen juristischer Instanzen zu schützen. Seit Jahren wird aber in der Presse (vgl. u.a. Gisela Friedrichsen, Heiliges Gesetz – Rechtsbeugung in der Justiz ? Der SPIEGEL 48/2015; Frank Fahsel, Fellbach, Süddeutsche Zeitung, 9.4.2008, zitiert nach http://www.kraehenstaat.de/) wie im juristischen Schrifttum (vgl. u.a. Michael Heuchemer NZWiSt 2018, 131, 135 f.) das Fehlen innerjustizieller Korrekturmechanismen beklagt. Die jahrelang de facto bestehende staatliche Tolerierung von Verstößen gegen die genannten Paragraphen hat dazu geführt, dass hinsichtlich mancher Rechtsbereiche nicht mehr uneingeschränkt von einem Rechtsstaat gesprochen werden kann und Verdruss über unser Rechtssystem um sich greift.

Besonders auf dem Gebiet des Familienrechtes sind die Verstöße häufig. Einerseits unter dem Einfluss inkompetenter Gutachter (Salewski, C. & Stürmer, S. (2015). Qualität familienrechtspsychologischer Gutachten. Eine aktuelle empirische Studie. Kindschaftsrecht und Jugendhilfe, 1, 4-9; C.A. Childress: An attachment-based model of parental alienation, Foundations, Oakson Press, 2015), andererseits in vermeintlicher Sicherheit vor Sanktionierung fühlen sich zahlreiche Familienrichter, häufig unter konstatierbarer Verkennung grundlegender Verfassungswerte und Grundrechte (Beckonline-Kommentar 2018 zu § 13 StGB, Kap. 55, 67.2) berechtigt, von rechtlichen Vorgaben abzuweichen. Die persönliche Bekanntheit der Akteure innerhalb des Justizsystems eines Bundeslandes untereinander mag der Grund sein, warum solche Rechtsverstöße nicht geahndet werden („Krähenprinzip“).

Der abgewiesene Rechtsuchende muss zusätzlich zum erlittenen Unrecht sogar akzeptieren, wenn ihm von sich unangreifbar wähnenden, in letzter Instanz rechtsbeugenden Richtern Sprüche wie das Zitat Ludwigs XIV „L’état c’est moi“ oder billige deutsche Prosa wie „Über mir ist nur der blaue Himmel“ vorgesetzt werden.

Der um sein Recht Betrogene sieht sich zudem oft auch noch vor einer Erschöpfung des Instanzenwegs der Möglichkeit beraubt, wirksam eine Berufungsinstanz anzurufen, welcher er das vonseiten der Justiz erlittene Unrecht vortragen kann, wenn das Beschleunigungsgebot missachtet wird (Heuchemer, M.O., Kardinalfehler der Rechtsprechung im Umgangsrecht, FuR 7; 2017; 368-72; Beckonline-Kommentar 2018 zu § 13 StGB). Daher muss zwingend auch gegen Verstöße gegen das Beschleunigungsgebot wirksamer vorgegangen werden, wenn „Schutz des Rechtsstaates“ und „Respekt vor seinen Institutionen“ keine leeren Floskeln sein sollen.

Nachtrag 1: In Ergänzung der Petition sei zur Klarstellung darauf verwiesen, dass die Problematik – mit fundierten Belegen im wissenschaftlichen Schrifttum (vgl. auch dem BeckOK StGB, hrsg. von Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg) – darin gesehen wird, dass der Gesetzgeber mit der Staatshaftung der §§ 839ff BGB, Art. 14 GG, der Statuierung der staatlichen Schutzpflicht in Art. 1 GG und § 13 StGB (dazu BeckOKHeuchemer § 13, Rnn 62 ff.) , der Strafbarkeit der Rechtsbeugung, § 339 StGB, und der Verfolgung Unschuldiger, § 344 StGB und nicht zuletzt dem Befangenheitsrecht zwar auf theoretischer Seite eine Vielzahl von Schutzgesetzen vorgesehen hat, die aber aufgrund einer kritikwürdigen praktischen Handhabung in der Justiz nachweislich weitgehend leer laufen (siehe die Nachweise in den Anlagen). Daher halten wird eine neutrale, übergeordnete Rechtsinstanz für geboten, damit all diesen Vorgaben des Gesetzgebers Folge geleistet wird.

Nachtrag 2: Den Einwand antizipierend, die von mir beispielhaft für die allgemeine Situation vorgetragenen selbst erduldeten Rechtsverstöße seien ja gar nicht so schlimm, da man ja zur Abmilderung der Folgen erlittener Rechtsbeugung noch ein Klageerzwingungsverfahren hätte beantragen können, möchte ich in Ergänzung meiner Petition vom 16. August 2018 und meiner Erläuterungen und Informationen per Post vom 18.8. und 20.8.2018 vorsorglich auf Folgendes verweisen:

1 Tatsächlich erfolgten die angeführten Rechtsverstöße trotz eines theoretisch „drohenden“ Klageerzwingungsverfahrens, offensichtlich wohl wissend, dass es sich um ein stumpfes Schwert handelt. Man war sich der fehlenden Wirkung eines Klageerzwingungsantrags offensichtlich sogar so sicher, dass man sogar glaubte, zum Zwecke willkürlicher Rechtssetzung nicht nur die Gesetze unseres Landes, sondern auch die Gesetze der Mathematik missachten zu können.

2 Und wenn es denn noch eines Beweises für diese Aussage bedürfte, könnte man darauf verweisen, dass es bereits vorher im Verlauf des Familienrechtsstreits des Unterzeichners einen Klageerzwingungsantrag gegeben hatte, u.a. wegen der falschen Bezichtigung der Kindesentführung, geäußert gegenüber Polizei, Jugendamt, Gutachtern etc. in der erfolgreichen Absicht, den Unterzeichner von einer Beteiligung am Sorge- und Umgangsrecht abzuhalten. Dieser Klageerzwingungsantrag, Az.: 1 Ws 379/10, OLG Jena, wurde rechtswidrig trotz eindeutiger Beweislage abgewiesen und nicht behandelt. Eine solche Erfahrung kann man niemandem mehrfach zumuten.

3 RA Dr. iur. M. Heuchemer hatte in seinem Beschwerdeschreiben an die General-Staatsanwaltschaft Jena vom 5.12.2017 zu einem möglichen Klageerzwingungsverfahren dann auch wie folgt ausgeführt: „Sie wissen, wie wir auf den denkbaren Einwand reagieren werden und müssen, dass die Überprüfung im Klageerzwingungsverfahren freigestanden hätte: Nämlich mit dem darauf entgegnenden Hinweis auf die minimale statistische Erfolgsquote und die bei dem Umfang und der Dauer der Sache enormen Anforderungen bereits auf die formale Seite des Vortrages, sodass es mit Händen zu greifen gewesen wäre, dass der aktenkundig und abseits der Strafsache mehrfach unverdienten Frustrationen ausgesetzt gewesene Beschwerdeführer “ dem schlechten Geld das gute hinterhergeworfen hätte“.

4 Rechtsbeugungen kann man durch ein späteres Klageerzwingungsverfahren nicht ungeschehen machen und stattgehabte Verbrechen, wie eine Rechtsbeugung eines ist, bleiben Verbrechen, die es zeitnah zu verhindern gilt. Die Last dieser Aufgabe kann der Staat nicht auf betroffene Bürger abwälzen, sondern obliegt bei Offizialdelikten ihm (vgl. auch dem BeckOK StGB, hrsg. von Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg).

5 Derzeit scheint es für den geschädigten Bürger fast unmöglich zu sein, sich gegen Rechtsverstöße der beklagten Art zu wehren, während der Schutz der Akteure nahezu perfekt ist. Nach fast anderthalb Jahrzehnten Verfahrensdauer in der eigenen Familienrechtsauseinandersetzung bleibt zu konstatieren, dass wegen finanzieller oder gesundheitlicher Gründe bereits viele Leidensgenossen resigniert aufgeben mussten, sich gegen erlittenes Unrecht zu wehren. Man verfolgt in so langer Zeit fassungslos, wie ungleich und abhängig von dem gesellschaftlichen Interesse oder Desinteresse an bestimmten Themen die Chancen verteilt sind, rechtliches Gehör und gesetzeskonforme Rechtsprechung zu finden. Es besteht daher dringender Handlungsbedarf in dem Sinne wie von mir vorgeschlagen.



II Petition 4-19-07-451-012247 – 07. Oktober 2018

Petition an den Deutschen Bundestag

Wortlaut der Petition

Der Bundestag möge beschließen,

(1) induzierte Eltern-Kind-Entfremdung (IEKE) (ICD-11: QE52.0, Caregiver-Child Relationship Problem, oder „PA(S)) als eine Form schwerer psychischer Kindesmisshandlung unter Strafe zu stellen. Ebenso soll unter Strafe gestellt werden, als „Bystander“ IEKE zu tolerieren oder gar zu unterstützen.

(2) dem entfremdeten Elternteil strafrechtlichen Schutz vor der mit induzierter Eltern-Kind-Entfremdung (IEKE) verbundenen psychischen häuslichen Gewalt zu gewähren.

Begründung:

IEKE gilt heute als eine Form schwerer psychischer Kindesmisshandlung mit schweren Kurz- und sogar transgenerationellen Langzeitfolgen. Sie ist zugleich auch mit einer schweren psychischen Belastung des ausgegrenzten Elternteils verbunden. Noch im Jahr 2000 hatte der EGMR in einem Urteil ausgeführt (EGMR, 25735/94 (Elsholz ./. Deutschland)“: “By refusing to allow the father access to his child and by ruling in favour of the mother, who had been given sole custody, the German courts … violated the State’s constitutional duty to protect its citizens against violations of their rights by private individuals. The State must enforce the observance of human rights in its domestic legal order. …“ In offensichtlich mangelndem Respekt vor dieser Entscheidung, sicher mitverschuldet durch eine unzureichende Qualifikation vieler Gutachter (Childress) und einer in nahezu 90 % der Fälle schlechten “handwerklichen” Qualität der Gutachten (Salewski), hat sich unter dem Schutz eines „Bystander-Effekts“ auf dem Boden „pluralistischer Ignoranz“ (Kruk) im Laufe der Zeit eine Rechtsprechung entwickelt (siehe auch: Pet 4-19-07-99999-010436), die in einem Urteil des BVerfG aus dem Jahr 2016 kulminierte (Beschl. vom 17.9.2016 – 1 BvR 1547/16, Fam RZ 2016, 1917), wonach ein von einem Scheidungskind geäußerter Wille, nicht mehr zu dem nicht betreuenden Elternteil gehen zu wollen, unbedingt zu beachten sei.

Dabei ist es mittlerweile gut belegt (Childress, v. Boch-Galhau, Kodjoe), dass bereits das beharrliche Verlangen eines Scheidungskindes auf Umgangsabbruch mit dem nicht betreuenden Elternteil ein zwingender Hinweis auf das Vorliegen einer für das Kind hoch destruktiven Rollenumkehr-Beziehung zwischen dem Kind und einem narz/bord. (betreuenden) Elternteil und damit einer induzierten IEKE ist, sofern nicht als Folge 1.) eines Inzests, 2.) schwerer elterlicher Gewalt oder 3.) schwerer Vernachlässigung ein Verlust der sonst evolutionsbedingt hohen Motivation zur Bindung an beide leibliche Elternteile erfolgt ist. In den Vereinigten Staaten von Amerika mit ihren etwa 326 Millionen Einwohnern sollen nach neueren Zahlen (Kruk) 10,5 Mill. Eltern von einem oder mehreren ihrer Kinder durch den anderen Elternteil entfremdet worden sein, wobei in etwa der Hälfte der Fälle die Entfremdung als schwer bezeichnet wurde. Auf dieser Basis wäre bei uns von 1,3 Mill Eltern mit schwerer Entfremdung auszugehen.

W. von Boch-Galhau, Neuropsychiatr, 2018: https://doi.org/10.1007/s40211-018-0267-0 ; C.A. Childress: An attachment-based model of parental alienation, Foundations, Oakson Press, 2015) ; A. v. Friesen https://www.freiewelt.net/reportage/trennungskinder-klagen-an-16369/ ; U. Kodjoe: https://www.youtube.com/watch?v=n_XX8jMIvvI ; E. Kruk, 2016, https://www.psychologytoday.com/gb/blog/co-parenting-after-divorce/201605/parental-alienation-and-the-bystander-effect; Salewski, C. & Stürmer, S. (2014). www.fernuni-hagen.de/psychologie/qpfg/pdf/Untersuchungsbericht1_FRPGutachten_1.pdf