Müttern wird ihr zerstörerisches „Handwerk“ für den Abbruch der Beziehung der Kinder zu ihren Vätern gelegt
2015-03-13
von Georg Moerschner-G.
Remchingen. Drei sehr ungewohnte Beschlüsse von Familienrichtern machen zur Zeit die Runde in der betroffenen / ausgegrenzten Väterschaft.
Sie betreffen allesamt Situationen, in denen zunächst ein paritätisches Wechselmodell – besser als paritätische Doppelresidenz bezeichnet – gelebt wurde bzw. von den Eltern angestrebt werden sollte/wollte und unvermutet die Mutter dieses beendet hat.
.
Die Beschlüsse, die am 19. August 2014 im AG Heidelberg, am 01. Oktober 2014 im AG Erfurt und am 25. Februar 2015 im AG Duisburg gefasst worden sind
Aktenzeichen 31 F 15/14 des Amtsgerichtes Heidelberg
Am 19. August 2014 wurde der vielleicht erste Beschluss der neuen Ära mit fachlich höchster richterlicher Qualität in Deutschland verkündet. Genau ein Jahr nach Veröffentlichung des bahnbrechenden Buches „Wechselmodell“ von Hildegund Sünderhauf greift ein erster (?) Amtsrichter die Argumente und Belege des Buches eben so auf, wie er sich fundiert Gedanken über den zwingend zu beachtenden internationalen Rechtsrahmen des Familienrechtes in seiner Beschlußbegründung macht:
Auf nicht weniger als 15 Seiten erläutert der Richter in vorbildlicher Differenziertheit seinen Standpunkt der Beibehaltung des Wechselmodells gegen den Antrag der Mutter.
Und mit dieser bahnbrechenden (durch einen Richter vermutlich erstmals so klar und knapp formulierten) Äußerung kündigt sich die Zeitenwende an:
„Aus der ablehnenden Haltung der Mutter hinsichtlich des Wechselmodells kann nicht hergeleitet
werden, dass vorliegend ein solches nicht angeordnet werden kann, zumal ein solches Modell
bislang gelebt wird.
Die Voraussetzung des Wechselmodells sind zwei Eltern, die in der Lage sind, sich jeweils gut
um die Kinder zu kümmern. Und Eltern, die ihre Kinder lieben. Diese Voraussetzungen liegt hier
bei beiden Eltern zweifelsohne vor.
Ebenso ist die Wohnortnähe zu den Einrichtungen der Kindern gegeben und der Vater hat
betreuungskompatible Arbeitszeiten bei seinem Arbeitgeber umsetzen können.“
und weiter:
„Ein möglichst geringes Konfliktniveau ist zwar erstrebenswert. Dies gilt jedoch für jedes
Umgangsmodell. Das Gericht vermag nicht zu erkennen, welcher qualitative Unterschied sich
hier zwischen den Modellen ergeben sollte.“
In die Schranken gewiesen wird vom Amtsrichter das haltlose Gequatsche der unendlichen Zahl kinderschädigender Richter (für das nie ein Beleg geliefert wurde, dass die Behauptung fundiert sein könnte):
“ Es verbieten sich daher pauschalisierende Aussagen dahingehend, dass die Anordnung eines Wechselmodells gegen den Willen eines Elternteils nicht möglich sei (so aber: Schwab, FamRZ 1998, 457; oder BGH, FamRZ 1993, 314;
OLG Stuttgart, FamRZ 2007, 1266; ohne fundierte Argumentation und ohne Begründung,
weshalb aus der Weigerung der Mutter die Abträglichkeit für das Kindeswohl folgen muss:
Vogelgesang, FamRB 2013, 45 f.). Stets kommt es auf die Qualität des Dissenses an (AG Erfurt,
a.a.O.). Es ist auch nicht zu erkennen, weshalb die möglichen Konfliktpunkte bei einem
Wochenendumgang weniger problematisch sein könnten.“
Dazu etwas später erneut:
„Insgesamt verbietet sich bei der heutigen Forschungslage eine kurzschlüssige Verneinung der
Vereinbarkeit des Wechselmodells mit dem Kindeswohl in Fällen, in denen ein Elternteil das
Modell ablehnt (vgl. Sünderhauf, FamRB 2013, 290 ff., 327 ff., mit zahlreichen Nachweisen zur
empirischen Forschung; a. A., wiederum mit einer bloßen Behauptung: Giers, FamRB 2012, 383
(384); Motzer, FamRB 2010, 138 f.; in diese Richtung auch: Kinderrechtekommission des
Deutschen Familiengerichtstags e.V., FamRZ 2014, 1157 (1166)).“
Hieraus schlußfolgert der Richter absolut modern und unerwartet:
„Es ist im Jahre 2014, in Ansehung der umfassenden, auf Gleichstellung und
Selbstverwirklichung abzielenden politischen und rechtlichen Rahmenbedingungen, einem Vater,
der die gleiche Teilhabe am Leben seiner Kinder erreichen möchte, kaum mehr zu vermitteln,
weshalb dies von der Zustimmung der Mutter abhängen soll, wenn die Voraussetzungen hierfür
gegeben sind und der Wunsch dem Kindeswohl am besten entspricht.
Einfachrechtliche systematische Erwägungen eignen sich daher nicht zur Einschränkung des
umgangsrechtlichen Spielraums des Gerichts, wenn dieser Spielraum benötigt wird, um dem
Kindeswohl gerecht zu werden, da gerade der Begriff des Kindeswohls in Ansehung der Rechte
der Eltern und der Kinder aus Art. 6 GG und Art. 3 GG interpretiert werden muss.“
„Ließe man zu, dass eine dem Kindeswohl geschuldete Umsetzung eines Wechselmodells alleine
an der Weigerung der Mutter scheitert, führte dies zudem zu einer – zumindest mittelbaren – Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Artikel 3 Abs. 2 Satz 1 GG. Und auch
Artikel 3 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes, der bestimmt, dass niemand wegen seines
Geschlechts benachteiligt oder bevorzugt werden darf, wäre dann tangiert. Nichts anderes gilt für
die Konventionsrechte aus Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 14 EMRK.“
Am Ende fordert er die Eltern auf, den Streit nicht auf dem Rücken der Kinder auszutragen.
Ich empfehle jedem die vollständige Lektüre aller drei Beschlüsse, um für sich selber Argumentationshilfen für oder gegen den eigenen Amtsrichter oder auch Richter am OLG zu ziehen.
Aktenzeichen 36 F 1663/13 des Amtsgerichtes Erfurt
Einmalig (oder hoffentlich Erstmalig) ordnet hier ein Amtsrichter ein paritätisches Wechselmodell an, obgleich es zuvor nicht bestanden hat.
In einem nie zuvor erlebten Akt von Fairness hat hier das Familiengericht schon von Beginn an „Waffengleicheit“ hergestellt – insbes. für ein von ihm angeordnetes Gutachten. Diese verhinderte, dass im Verlauf des Gutachtenszeitraums die Zeit gegen ein Elternteil arbeitete:
„Mit Beschluss vom 23.04.2014 hat das Familiengericht die im Verfahren des einstweiligen
Rechtsschutzes gestellten Anträge zum Aufenthalt des Kindes zurückgewiesen und gleich-
zeitig ein paritätisches Betreuungsmodell dergestalt angeordnet, dass K. im wöchentlichen
Wechsel ihren Lebensmittelpunkt bei den Eltern hat. Im Wesentlichen hat das Gericht darauf abgestellt, dass bereits in der Vergangenheit weitgehend ein paritätisches Betreuungsmodell durch die Eltern gelebt wurde und dass mit der getroffenen Anordnung das Familiengericht sicherstellt, dass sich die Eltern im Rahmen der Begutachtung auf Augenhöhe begegnen und gegenüber der Gutachterin und ihrer Tochter in gleicher Verantwortung gegenübertreten. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 23.04.2014 (Bl. 4 ff. der Akte 36 F 584/14) hingewiesen.“
In diesem Erfurter Verfahren ist eine beachtenswerte Besonderheit vom Gericht hervorgehoben worden:
„Nach Anordnung des Wechselmodells durch das Familiengericht durch die einstweilige An-
ordnung vom 23.04.2014 haben die Eltern einvernehmlich eine Abänderung vorgenommen,
als die Mutter eine längere Zeit als eine Woche mit K. verbringen wollte. Das ging völlig ge-
räuschlos. Im Rahmen der Begutachtung beschrieb die Sachverständige, dass sie keine
Probleme gehabt habe, beide Eltern zu erreichen. Es seien sehr offene Gespräche gewesen,
die Elterngespräche selbst seien von hohem Respekt gegenüber dem anderen Elternteil
geprägt gewesen. Diesen Feststellungen der Sachverständigen kann sich das Gericht nur
anschließen. Auch während der Anhörungstermine waren die Eltern einander zugewandt. Es
gab nicht eine Situation, in der sich die Eltern nicht ausreden ließen oder in denen sie Ihren
Emotionen freien Lauf gelassen haben. Negative Auswirkungen durch die paritätische Be-
treuung durch die Eltern auf die seelische, geistige und körperliche Entwicklung von K. hat
die Sachverständige nicht beschreiben können. Im Gegenteil. An hand der Forschungser-
gebnisse hat sie verdeutlicht, welche wichtige Bedeutung der gleichwertige Kontakt zu bei-
den Eltern hat. „
Ganz richtig sinnt der Richter dann über die Grundsätze der deutschen Grundrechte nach:
„Wenn als Ausgangspunkt heute anerkannt ist, dass es für die Betreuung des Kindes bzw. der Kinder kein feststehendes Modell gibt, und weiter anerkannt wird, dass die gelebte Beziehung des Kindes in seiner Liebe zu beiden Eltern grundsätzlich kindeswohlförderlich ist, kann sich das Recht an dieser Stelle nicht verweigern. Es muss also für das Familiengericht möglich sein, nicht nur ein paritätisches Betreuungsmodel in seiner Fortführung anzuordnen, als auch erstmals ein solches Wechselmodell anzuordnen.“
Gänzlich überraschend kommt der Richter (vielleicht erstmals in der deutschen Familien-UNrechtsgeschichte) zu folgender Überlegung:
„Vor diesem Hintergrund gibt es keine Veranlassung, § 1684 BGB allein auf den Umgang mit dem
nichtbetreuenden Elternteil im Residenzmodell zu beschränken. Es kann insbesondere nicht
davon ausgegangen werden dass es ein gesetzliches Leitbild für das Umgangsrecht gibt und
dass das Umgangsrecht nur „gelegentliche Kontakte“ des Kindes mit dem nichtbetreuenden
Elternteil umfasst (so aber OLG Brandenburg, Beschluss vom 07.06.2012, Az. 15 UF 314/11, juris). Umgangsrecht und elterlichen Sorge stehen nach Auffassung des Gerichts nebeneinander. „
Auch dieser Richter räumt mit den alten Zöpfen blinder Dogmatik auf:
„Gute Kommunikation und gute Kooperation zwischen den Eltern ist eine gute Voraussetzung
dafür, um einem Kind den Rahmen zu geben, den es für seine Entwicklung und seine Bezie-
hung zu beiden Eltern benötigt. Das rechtfertigt jedoch nicht die Annahme, dass gute Koope-
ration und Kommunikation eine unverzichtbare Voraussetzung für paritätische Betreuung des
Kindes sind. Hildegund Sünderhauf hat bei ihrer breit angelegten Untersuchung, die sich
nicht nur auf eine rechtliche Rezeption – was zu erwarten gewesen wäre – beschränkt, son-
dern auch die psychologischen Forschungsergebnisse zum Wechselmodell der letzten 40
Jahre zusammengetragen (siehe insbesondere S. 101, 261 ff.). Daneben hat sie ausführlich
die Erfahrungen und die Praxis in anderen Ländern beschrieben. Das Bild, das sie zeichnet,
ist zwar in Bezug auf das Wechselmodell und seine Vorteile für Deutschland noch nicht ein-
deutig, allerdings hat sie nachgewiesen, dass auch schlecht kommunizierende Eltern und
ihre Kinder vom Wechselmodell profitieren können.“
Und ergänzt später:
„Das Argument, dass im Wechselmodell höherer Anforderung an die Kommunikation- und
Kooperationsbereitschaft der Eltern zu stellen seien als gegenüber dem Residenzmodell, hat
Sünderhauf (a.a.O.) überzeugend widerlegt. Auch im funktionierenden Residenzbetreuungsmodell bedarf es eines hohen Kommunikationsaufwandes der Eltern, um den Umgang der Kinder mit dem nichtbetreuenden Elternteil zu gestalten (siehe zusammenfassend Sünderhauf in FamRB 2013, 290 ff., 296).“
Und er erläutert seine Überlegungen:
„Der Gesetzgeber hat in § 1626 Abs.
3 Satz 1 BGB festgelegt, dass zum Wohl des Kindes der Umgang mit beiden Elternteilen
gehört. Es wird nicht zwischen dem Umgang mit einem betreuenden Elternteil und einem
nicht betreuenden Elternteil unterschieden. § 1684 BGB gibt insofern kein bestimmtes Be-
treuungsmodell vor. Wenn es um den Umgang des Kindes mit seinen Eltern im Residenz-
modell geht, ist die fehlende Zustimmung eines Elternteils als Tatbestandsmerkmal, z.B. für
einen Umgangsausschluss, nicht zu prüfen. Im Wechselmodell kann kein anderer Maßstab
angelegt werden.“
„Solange den Eltern unterstellt werden kann, dass sie im Falle der Einbeziehung einer dritten, zur Vermittlung bereiten, Person in der Lage sind, Lösungen für ihr Kind zu erarbeiten, können Mängel auf der Kooperations- und Kommunikationsbasis keinem Grund sein, das Wechselmodell von vornherein auszuschließen.“
Auch dieser Richter erinnert an die internationalen Rechte, die in Deutschland (zumindest) Rechtskraft als einfaches Gesetz haben und ordnet seine Überlegungen in diesen höheren Rechtsrahmen in vorbildlicher Weise ein:
„Die Anordnung des Wechselmodells durch das Familiengericht in der Form einer paritäti-
schen Betreuung des Kindes durch seine Eltern gegen den Willen eines Elternteils muss
auch deswegen möglich sein, weil ansonsten das Elternrecht nach Art. 6 des Grundgesetzes
und auch nach Art. 8, 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention ohne sachlichen
Grund eingeschränkt würde.“
Zum Ende hin resümiert der Richter:
„Im übrigen weist das Gericht darauf hin, dass die gleichen Argumente, die heute gegen das
Wechselmodell angeführt werden, vor Jahren dafür eingesetzt wurden, dass gegen den Wil-
len der Mutter keine gemeinsame elterliche Sorge begründet werden kann. Das Bundesver-
fassungsgericht stellte in seiner Entscheidung vom 29.01.2003 (Az. 1 BvL 20/99) fest, dass
der Gesetzgeber bei der Formulierung von § 1626 a BGB in der bis zum 18.05.2013 gelten-
den Fassung davon ausgehen durfte, dass eine gegen den Willen eines Elternteils erzwun-
gene gemeinsame Sorge mit mehr Nachteilen als Vorteilen für das nichtehelich geborene
Kind verbunden ist. Die gemeinsame Sorge bedürfe eines Mindestmaßes an Übereinstim-
mung zwischen den Eltern. Wenn die Eltern zur Kooperation weder bereit noch in der Lage
seien, könne die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl zuwiderlaufen. Dieser Argumentation
hat der europäische Gerichtshof für Menschenrechte durch seine Entscheidung vom
03.12.2009 – FamRZ 2010,103 ff. – widersprochen. Der Gerichtshof war insbesondere nicht
von den Argumenten der Bundesregierung und der Begründung des Bundesverfassungsge-
richts überzeugt, dass der Gesetzgeber davon ausgehen durfte, dass, wenn die Eltern zu-
sammenleben, die Mutter sich aber weigere, eine gemeinsame Sorgeerklärung abzugeben,
dies eine Ausnahme sei und die Mutter dafür schwerwiegende Gründe habe, die vom Kin-
deswohl getragen seien. Auf den vorliegenden Fall angewandt: Eine Rechtsprechung, die
die Anordnung eines Wechselmodell wegen der fehlenden Zustimmung der Mutter katego-
risch ablehnt, verletzt das Elternrecht des Vaters nach Art. 6 des Grundgesetzes und Art. 8,
14 der Europäischen Menschenrechtskonvention.“
Dieser Richter hat ebenfalls eine wohl noch nie dagewesene sehr umsichtige Idee in seinem Beschluß formuliert, die von jedermann/-frau Beachtung finden sollte:
“ Wenn feststeht, dass das Wohl des Kindes durch die Anordnung des Wechselmodells in der Form einer paritätischen Betreuung beach-
tet wird, ist dem Elternrecht Vorrang einzuräumen. Es kommt nicht darauf an, dass das Kind seinerseits sich entsprechend seines Alters zu diesem Modell positionieren kann.“
Ich empfehle jedem die vollständige Lektüre aller drei Beschlüsse, um für sich selber Argumentationshilfen für (oder gegen) den eigenen Amtsrichter oder auch Richter am OLG zu ziehen.
Dass es sich hier um Ausnahmeerscheinungen handelt wird schon anhand der vielen Seiten erkennbar. Der alltägliche faule Amtsrichter schwafelt mittels Textbausteinen ca. 2-6 Seiten und schiebt damit die Sache ab (ans OLG). Es drängt sich bei solchem Gebahren die Idee auf, er könne nach §225 StGB fahrlässig handeln.
Denn dort heißt es:
§ 225 Mißhandlung von Schutzbefohlenen
(1) Wer eine Person unter achtzehn Jahren oder eine wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit
wehrlose Person, die
1. seiner Fürsorge oder Obhut untersteht,
2. seinem Hausstand angehört,
3. von dem Fürsorgepflichtigen seiner Gewalt überlassen worden oder
4. ihm im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist,
quält oder roh mißhandelt, oder wer durch böswillige Vernachlässigung seiner Pflicht, für sie zu sorgen, sie an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter die schutzbefohlene Person durch die Tat in die Gefahr
1. des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder
2. einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung
bringt.
(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf
Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf
Jahren zu erkennen.
Leider scheint ein solches Gesetz nicht für unsere Kinder zu nützen, die von faulen Amtsrichtern achtlos in ein vaterloses Schicksal getrieben werden.