Grund: Vorliegen eines angeblich „rechtskräftigen“ Urteils, das jedoch nicht aufzufinden ist !
Grund: Es läge kein Fall von Entziehung Minderjähriger nach § 235 StGB vor, angezeigt war aber Menschenraub nach § 234 StGB !
2021-03-04
Aktualisiert 2022-05-18
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Pforzheim/Keltern/Weiler. Zu unserem Artikel „Die Antwort von Oberamtsanwältin Sigrid Micol, Staatsanwaltschaft Karlsruhe – Zweigstelle Pforzheim, wird erwartet (Untertitel: Nach Einstellen der Ermittlung gegen den die Kinder entziehenden und entfremdenden Vater wird die Mutter wegen „Vortäuschen einer Straftat“ polizeilich verfolgt – Ist das ominöse „Rechtskräftige Urteil“ überhaupt aufzufinden ?) vom 20. Juli 2020 teilt mit Schreiben vom 20. August 2020 die Staatsanwaltschaft mit, dass sie dieses Urteil nicht auffinden kann !
Wörtlich: „Dieses Urteil befindet sich – wie eine Überprüfung ergeben hat – indes nicht in der entsprechenden Akte der Staatsanwaltschaft ( […] /12), sondern scheint lediglich im Rahmen der Anzeigenaufnahme bei der Polizei vorgelegt worden zu sein. Ferner ist das dem erwähnten Urteil zugrundeliegende Aktenzeichen hier nicht bekannt.
Eine Übersendung des Urteils ist daher bereits aus diesem Gesichtspunkt nicht möglich.
Ferner müsste – da es sich um ein Urteil handeln soll, in welchem Ihrem ehemaligen Ehemann das Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder zugesprochen wurde – Ihnen als Beteiligte an diesem Rechtsstreit dieses Urteil bereits vorliegen.
…
gez.
Lingenfelder
Staatsanwalt“
Was für eine Schande ! Die Ermittlung gegen den Kinderräuber wegen eines nicht vorliegenden angeblich „Rechtskräftigen Urteils“ eingestellt !
Die Präsidentin der ARCHE nimmt die Anfrage an die Staatsanwaltschaft vor, weil sie eben nicht im Besitz eines solchen Urteils ist und es niemals einen Rechtsstreit um das Sorgerecht gegeben hat.
Woher also dieses Urteil stammen soll und warum Micol behauptet, es liege ein rechtskräftiges Urteil vor, entzieht sich der Kenntnis von Heiderose Manthey.
Die Mutter geht gegen den Raub ihrer Kinder und gegen die massive Entfremdung ihrer beiden Söhne – MIT STAATLICHER UNTERSTÜTZUNG – mit allen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln vor.
Die Staatsanwaltschaft Karlsruhe – Zweigstelle Pforzheim stellt sich der Suche der Mutter entschieden entgegen, da sie vorgibt im Besitz/Kenntnis eines „Rechtskräftigen Urteils“ zu sein, das beweisen will oder beweisen soll, dass die Mutter kein Sorgerecht innehat.
Dem ist aber nicht so. Ein solches Urteil gibt es nicht !
Ob nun die Staatsanwaltschaft die weiteren Ermittlungen, auch gegen sich selbst oder gegen die Polizei aufgenommen hat, und ob Recherchen angestellt wurden, das Urteil aufzufinden bzw. dieses beim Kinderräuber herauszufordern, ist fraglich, denn am 28. Januar 2021 schreibt Staatsanwalt Müller nach vorausgegangener wiederholter Anzeige aufgrund dieser neuen Gründe und nach Anschreiben an den Vater der Kinder, dieses Urteil doch vorzulegen:
„Ermittlungsverfahren gegen Johannes W […]
wegen Entziehung Minderjähriger gem § 235 Abs. 1 StGB
gegen Franziska W […]
Kerstin S […]
wegen falscher Versicherung an Eides Statt
E-Mail Anzeige vom 01.11.2020
Sehr geehrte Frau Manthey,
in dem oben genannten Verfahren habe ich mit Verfügung vom 12.01.2021 folgende Entscheidung getroffen:
Der Strafanzeige d. Heiderose […] Manthey vorm 01.11.2020 wird gemäß § 152 Abs. 2 StPO keine Folge gegeben.
Gründe:
Die Anzeigenerstatterin bringt wiederholt zur Anzeige, dass ihr ihre Kinder widerrechtlich entzogen worden seien. Verantwortlich sei der Beanzeigte Johannes W. Dieser Sachverhalt war bereits Gegenstand der Ermittlungsverfahren […] /12, […] /13 und […] 18 . Die dort geführten Ermittlungen haben ergeben, dass kein Fall von § 235 StGB vorliegt. Auch die im hiesigen Verfahren übersandten Unterlagen führen zu keinem anderen Ergebnis.
Des Weiteren wird angezeigt, dass die Beanzeigten Johannes W […], Franziska W […] und Kerstin S […] am 10.01.2006 vor dem Amtsgericht Pforzheim eine falsche Versicherung an Eides statt abgegeben hätten. Bezeichnet wird das Verhalten zwar als „Meineid“, aus dem Inhalt der Anzeige geht indes hervor, dass eine falsche Versicherung an Eides statt nach § 156 StGB gemeint ist. Selbst wenn man die Behauptungen in der Anzeige als wahr unterstellt, wovon keinesfalls auszugehen ist, und die Beanzeigten eine falsche Versicherung an Eides statt abgelegt hätten, wäre durch Ablauf der absoluten Verjährungsfrist inzwischen jedenfalls Verfolgungsverjährung eingetreten.
Im Übrigen enthält das Anzeigevorbringen keine weiteren konkreten Vorwürfe, die sich ansatzweise unter den Tatbestand einer Strafnrom subsumieren ließen, sondern erschöpft sich in pauschalen Unmutsäußerungen.
Der Strafanzeige war daher keine Folge zu geben.
ZUSATZ:
Es wird darauf hingewiesen, dass auf zukünftiges Vorbringen, welches sich sachlich in der Wiederholung des bereits verbeschiedenen Vorbringens der als Menschenraub bezeichneten Entziehung Minderjähriger durch den Johannes W […] und „alle in Frage kommenden Täter und Beihilfe Leistenden und Unterlassung betreibenden, auch gegen „stumme“ Zeitzeugen“ erschöpft, vorbehaltlich sachlicher Prüfung, ein Bescheid nicht mehr ergeben wird.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Müller
Staatsanwalt
Dieses Schreiben wurde elektronisch erstellt und enthält deshalb keine Unterschrift, wofür um Verständnis gebeten wird.“
Bildstrecke zum Originalschreiben von Staatsanwalt Müller
Zur Sache
- Die Strafanzeige mit Antrag auf Strafverfolgung vom 01.11.2020 lautet „Menschenraub nach § 234 StGB“
§ 234 (1) Wer sich einer anderen Person mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List bemächtigt, um sie in hilfloser Lage auszusetzen oder dem Dienst in einer militärischen oder militärähnlichen Einrichtung im Ausland zuzuführen, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. |
und nicht, wie Staatsanwalt Müller schreibt „Entziehung Minderjähriger nach § 235″
§ 235 (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer den Eltern, einem Elternteil, dem Vormund oder dem Pfleger entzieht oder vorenthält. |
Denn: Weder die Polizei noch die Staatsanwaltschaft schreitet im vorliegenden Fall zielführend ein und geht gegen den Menschenraub vor, im Gegenteil, der Menschenraub wird durch das herbeizitierte „Rechtskräftige Urteil“ von Oberamtsanwältin Sigrid (lt. Internet) Micol unterstützt, indem die Ermittlungen gegen den Vater der Kinder und damit gegen weitere Täter eingestellt werden.
Die Kinder wurden also mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List in einer hilflosen Lage ausgesetzt und zwar von Seiten des Staates !
2. Es ist bis heute nicht offengelegt, ob die ermittelnde Polizei und zuständige Staatsanwaltschaft
a) gegen sich selbst ermittelt hat und
b) sich selbst wegen Falschaussagen gegenüber der Mutter der Kinder angezeigt hat oder
c) ob der Vater zur Vorlage dieses ominösen „Rechtskräftigen Urteils“ gezwungen wurde,
sofern er ein solches überhaupt besitzt oder bei der polizeilichen Ermittlung angegeben hat, es zu besitzen, und sofern diese Ermittlung überhaupt stattgefunden hat.
3. Polizeihauptkommissarin Sabine Schuster schreibt jedenfalls am 08. September 2020, als Heiderose Manthey eine Anzeige wegen Falschaussagen vornimmt:
„… Alternativ bleibt aus meiner Sicht ansonsten noch die direkte Nachfrage bei Ihrem Ex-Mann. Hier kann/darf ich jedoch nicht tätig werden, da es sich bei Ihrem Anliegen um ein Rechtsgebiet handelt, auf welchem die Polizei keine Befugnisse hat.
Mehr kann ich also leider nicht für Sie tun.“
und am 31. August 2020 schreibt PHK Schuster:
„Eine Befragung von Kollegen wäre letztlich nichts anderes als eine (erweiterte) Aktenauskunft – und dazu ist nur die Staatsanwaltschaft als Herrin des Verfahrens berechtigt.“
Die Frage der von Kinderraub betroffenen Mutter mit Mail vom 28. August 2020:
„… da ich niemals in einem Gerichtsverfahren war, das meinem Ex-Mann das Sorgerecht zugesprochen hat, liegt mir auch kein solches Urteil vor. Die Frage ist und bleibt: Woher stammt dieses „ominöse“ Urteil, das angeblich vorgelegt worden ist ? Recherchen innerhalb der beteiligten Kollegen wären an dieser Stelle sinnvoll. Hier liegt ein Verbrechen vor, das aufgedeckt werden muss. Muss hier die Kriminalpolizei eingesetzt werden ?“ |
Die Frage, ob hier die Kriminalpolizei eingesetzt werden muss, wird von PHK Schuster nicht beantwortet.
„Nur die Staatsanwaltschaft als Herrin des Verfahrens berechtigt“
Auf die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen wüster Falschbeschuldigungen der Oberamtsanwältin Sigrid (lt. Internet) Micol gegenüber der Mutter geht die PHK Schuster gar nicht weiter ein.
⇒ Auch diese gesamten Erkenntnisse werden als Beweise mit gestriger Berichterstattung gesendet an die NATO, UNO, UN-Genf, Sonderberichterstatter für Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (CIDTP), an den MRR, an die amerikanische Militär- und Kriminalpolizei, an den russischen Generalmajor, an das Bundeskriminalamt BKA-Pressestelle, an das Landeskriminalamt Stuttgart, an die Polizeidirektion 3 in Berlin, zuständig für Öffentlichkeitsarbeit und Prävention, an die Staatsanwaltschaft Karlsruhe – Zweigstelle Pforzheim, an den Polizeiposten Remchingen, das Polizeirevier Neuenbürg und an das Polizeipräsidium Pforzheim.
4. Die nach dem von PHK Schuster erteilten mütterlichen und einfältigen Rat dann selbst getätigte Anfrage per Mail und per Einschreiben/Rückschein von Heiderose Manthey an den Vater der Kinder bzgl. Vorlegen dieses angeblich „Rechtskräftigen Urteils“ während Ermittlungen durch die Polizei bringt keine Aussage des Vaters hervor. Dieser schweigt der Mutter gegenüber.
Aktualisiert 2022-05-18 um 21:31 Uhr
Nachname des Staatsanwaltes auf dem Bild anonymisiert. Verpixelung verstärkt. Nachname des Staatsanwaltes im Bildtext anonymisiert.
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Zu bezweifeln ist und bleibt, ob die Justizbehörden überhaupt in dieser Richtung ermittelt haben.
Staatsanwalt Müller bürstet in seinem nun getätigten ablehnenden Schreiben alle neuen Erkenntnisse des stattgefundenen Menschenraubs mit Hilfe der staatlichen Behörden ab und verharmlost bis zur Unkenntlichkeit – dieses Verhalten kennt ARCHE von der Staatsanwaltschaft Karlsruhe – Zweigstelle Pforzheim zur Genüge – den Inhalt der Strafanzeige durch Reduktion des § 234 StGB in den § 235 StGB und durch Nichtanerkennung bzw. Zunichtemachen aller vorgelegten Beweismittel, die klar zu erkennen geben, dass hier massive Fehler im Amt, evtl. sogar Absicht des Amtes vorliegen, die Mutter der Kinder endlich zum Schweigen zu bringen und den Menschenraub nicht zu verfolgen.
Lesen Sie zur eigenen Überprüfung die Strafanzeige mit Antrag auf Strafverfolgung im nachfolgenden Artikel – sämtliche Beweise wurden gestern der NATO u.a. zugeleitet !
Hängt das Wahlprogramm der WIW für die Gemeinderatswahl 2019 mit dem Ablehnen sämtlicher Strafanzeigen gegen die (bekannten) Täter der Anschläge auf Heiderose Manthey zusammen ?
Über das Ausschalten eines politischen Gegners
2021-03-03Übt Landesvater Winfried Kretschmann etwa Druck auf die Staatsanwaltschaft Karlsruhe – Zweigstelle Pforzheim aus ?
So eine SCHANDE !!!
Einzig übrig bleibt die Frage: Wie wird bei der Staatsanwaltschaft Karlsruhe – Zweigstelle Pforzheim ermittelt ?
Die am Menschenraub von Heiderose Manthey’s Kindern beteiligten Behörden müssen allesamt wegen fahrlässiger Untauglichkeit und Mehrung von Verbrechen aufgelöst werden !
Aktualisiert 2022-05-18 um 21:34 Uhr
Nachname des Staatsanwaltes auf dem Bild anonymisiert. Verpixelung verstärkt.