Bundesgerichtshof: Urteil gegen ehemaligen MDR-Unterhaltungschef rechtskräftig

Aufgrund seiner Entscheidungskompetenz: Rückzahlung eines Darlehens durch eine Produktionsfirma erbracht und dieser Fernsehproduktionen in Aussicht gestellt

Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung

2024-05-05

Bundesgerichtshof. Das Landgericht „hatte den ehemaligen Programmbereichsleiter Unterhaltung des MDR am 17. März 2023 nach vorausgegangener Verständigung wegen Betruges in 13 Fällen und wegen Bestechlichkeit“ verurteilt. – Zum ganzen Procedere eine abschließende Frage: „Wie oft werden Korruptionsfälle von Medien, die der Berichterstattung der Öffentlichkeit dienen, aufgedeckt und warum werden Vertuschungen in dieser Größenordnung zur Bewährung ausgesetzt?“ Foto: Heiderose Manthey.



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Karlsruhe. Der Bundesgerichtshof Karlsruhe (BGH) teilt in seiner Pressemitteilung Nr. 105/2024 vom 03. Mai 2024 den Beschluss vom 23. April 2024 – unter Aktenzeichen 5 StR 521/23 geführt – der Öffentlichkeit mit.

In der Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofes heißt es wörtlich: „Der in Leipzig ansässige 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten gegen ein Urteil des Landgerichts Leipzig verworfen. Dieses hatte den ehemaligen Programmbereichsleiter Unterhaltung des MDR am 17. März 2023 nach vorausgegangener Verständigung wegen Betruges in 13 Fällen und wegen Bestechlichkeit zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.

Unter Missbrauch seines Einflusses beim MDR Gewährung von Darlehen erbeten

Nach den Feststellungen des Landgerichts erbat der Angeklagte unter Missbrauch seines Einflusses beim MDR von Produktionsfirmen oder anderen Fernsehschaffenden, die an Aufträgen durch den MDR interessiert waren, die kurzfristige Gewährung von Darlehen an sich selbst oder an eine von ihm genannte Gesellschaft zur Zwischenfinanzierung von letztlich dem MDR dienlichen Zwecken.

Darlehen seien durch den MDR abgesichert

Die Darlehen sollten jeweils auch kurzfristig zurückgezahlt werden und seien durch den MDR abgesichert. Tatsächlich wurden die jeweils geleisteten Darlehen von der genannten Gesellschaft oder vom Angeklagten selbst ohne Gegenleistung vereinnahmt, eine Absicherung durch den MDR bestand nicht und weder die Gesellschaft noch der Angeklagte waren willens oder in der Lage, die Darlehen zurückzuzahlen.

Für Rückzahlung einer Produktionsfirma Fernsehproduktionen in Aussicht gestellt

In einem Fall ließ der Angeklagte die Rückzahlung eines solchen Darlehens durch eine Produktionsfirma erbringen, der er im Gegenzug die Beauftragung mit weiteren Fernsehproduktionen aufgrund seiner Entscheidungskompetenz in Aussicht stellte.

Die Überprüfung des Urteils des Landgerichts Leipzig auf die Revision des Angeklagten hat keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben. Seine Verurteilung ist damit rechtskräftig.“

Das vorinstanzliche Urteil erließ das Landgericht (LG) Leipzig mit Urteil vom 17. März 2023 unter Aktenzeichen 7 KLs 212 Js 37951/11.

„Maßgebliche gesetzliche Bestimmungen

§ 263 StGB Betrug

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) …

§ 332 StGB Bestechlichkeit

(1) 1Ein Amtsträger, ein Europäischer Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. (…)

(2) …

(3) Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine künftige Handlung fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, so sind die Absätze 1 und 2 schon dann anzuwenden, wenn er sich dem anderen gegenüber bereit gezeigt hat,

  1. (…)
  2. soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich bei Ausübung des Ermessens durch den Vorteil beeinflussen zu lassen.“



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