Bundesgerichtshof: Verurteilung einer Mutter wegen Ermordung ihrer beiden Söhne in Hockenheim rechtskräftig

Freiheitsstrafe 13 Jahre wegen Heimtücke-Mord

Während des einwöchigen Umgangskontakts: Mutter erstickt beide Söhne nach Verabreichung von Medikamenten zum Aufzeigen des aus ihrer Sicht zu Unrecht dem Vater übertragenen Aufenthaltsbestimmungsrechtes

2024-05-24
aktualisiert 2024-05-27 | 2024-06-03

Bundesgerichtshof. Das Landgericht: Mutter leidet „auf Grund einer früher erlittenen Hirnblutung an einer organischen Persönlichkeitsstörung“. ARCHEVIVA fragt: „Welche bis zum Zeitpunkt der Tat nicht gelösten Grausamkeiten müssen der Mutter widerfahren sein, dass sie diese Tat begangen hat ?“ Foto: Heiderose Manthey.


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Karlsruhe. Der Bundesgerichtshof Karlsruhe (BGH) teilt in seiner Pressemitteilung Nr. 116/2024 vom 24. Mai.2024 den Beschluss vom 14. Mai 2024 – unter Aktenzeichen 1 StR 124/24 geführt – der Öffentlichkeit mit.

In der Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofes heißt es wörtlich: „Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Heimtücke-Mordes an ihren Kindern zu einer Freiheitsstrafe von dreizehn Jahren verurteilt.

Der Entschluss der Mutter: Ihre Söhne und dann sich selbst töten, um zu zeigen, dass sie ihre Söhne zurückholen kann

Nach den Feststellungen des Landgerichts nahm die Angeklagte ihre beiden sieben und neun Jahre alten Kinder vor Ostern 2023 zu einem einwöchigen Umgangskontakt zu sich; das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die beiden Söhne war dem Vater durch das Familiengericht übertragen worden. Angesichts des bevorstehenden Urlaubs der Kinder mit ihrem Vater und dessen neuer Lebensgefährtin beschloss die Angeklagte, das aus ihrer Sicht bestehende Unrecht zu beenden und zu demonstrieren, dass sie in der Lage sei, sich die Kinder zurückzuholen. Sie entschloss sich daher, ihre beiden Söhne und im Anschluss sich selbst zu töten. Zunächst verabreichte die Angeklagte den ahnungslosen Kindern Medikamente mit so starker zentralnervöser Dämpfung, dass diese zu einer Gegenwehr nicht mehr in der Lage waren. Dies bewusst ausnutzend erstickte die Angeklagte sodann die in ihren Kinderzimmern im Bett liegenden Söhne.

Minderung der Steuerfähigkeit der Mutter liegt bei der Tat vor¹

Bei Begehung der Tat war die Angeklagte, die auf Grund einer früher erlittenen Hirnblutung an einer organischen Persönlichkeitsstörung litt, in ihrer Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert.

Die revisionsgerichtliche Überprüfung des Urteils durch den 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Der Senat hat die Revision der Angeklagten daher verworfen. Das Urteil des Landgerichts ist damit rechtskräftig.“

Das vorinstanzliche Urteil erließ das Landgericht (LG) Mannheim mit Urteil vom 22. Dezember 2023 unter Aktenzeichen 1 Ks 200 Js 11762/23.


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aktualisiert 2024-06-03

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