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Bundesverfassungsgericht (BVerfG) Karlsruhe: Gesetzliche Regelungen über die Vaterschaftsanfechtung durch leibliche Väter sind mit dem Elterngrundrecht (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) unvereinbar

Das BVerfG sagt: Zugunsten des leiblichen Vaters muss ein hinreichend effektives Verfahren zur Verfügung stehen, das ihm ermöglicht, anstelle des bisherigen rechtlichen Vaters selbst rechtlicher Vater seines Kindes zu werden

2024-04-09

Bundesverfassungsgericht Karlsruhe urteilt: „Das Elterngrundrecht bedarf einer Ausgestaltung durch den Gesetzgeber. Er kann dabei — abweichend vom bisherigen Recht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) — die rechtliche Elternschaft des leiblichen Vaters neben der Mutter und dem rechtlichen Vater vorsehen.“. Fotos: Otto Teebaum / Renate Kern.




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Karlsruhe.
 Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) Karlsruhe teilt in seiner
Pressemitteilung Nr. 35/2024 vom 09. April 2024 das Urteil vom 09. April 2024 der Öffentlichkeit mit.

In der Mitteilung der Pressestelle des Bundesverfassungsgerichtes heißt es im Kurztext wörtlich: „Mit heute verkündetem Urteil hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass die gesetzliche Regelung über das Recht des leiblichen Vaters, die rechtliche Vaterschaft eines anderen Mannes für sein Kind anzufechten, mit dem Grundgesetz unvereinbar ist. Sie trägt dem Elterngrundrecht leiblicher Väter nicht hinreichend Rechnung. Diese gehören zu den Eltern im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz (GG) und können sich auf das Elterngrundrecht ebenso wie die rechtlichen Eltern des Kindes berufen.

Das Elterngrundrecht bedarf einer Ausgestaltung durch den Gesetzgeber. Er kann dabei — abweichend vom bisherigen Recht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) — die rechtliche Elternschaft des leiblichen Vaters neben der Mutter und dem rechtlichen Vater vorsehen. Hält er dagegen an einer Beschränkung der rechtlichen Elternschaft auf zwei Elternteile fest, muss zugunsten des leiblichen Vaters ein hinreichend effektives Verfahren zur Verfügung stehen, das ihm ermöglicht, anstelle des bisherigen rechtlichen Vaters selbst rechtlicher Vater seines Kindes zu werden. Letzterem genügt das bisherige Recht vor allem deshalb nicht, weil es nicht erlaubt, eine bestehende oder vormalige sozial-familiäre Beziehung zwischen dem Kind und seinem leiblichen Vater sowie dessen bisherige Bemühungen um die rechtliche Vaterschaft zu berücksichtigen.

Die für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärte Regelung in § 1600 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 BGB über die Vaterschaftsanfechtung bleibt bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber, längstens bis zum Juni 2025, in Kraft.“

Bildergalerie vom heutigen zukunftsweisenden Tag 


Zum Sachverhalt und zu den wesentlichen Ergänzungen des Senats

„Sachverhalt

Der Beschwerdeführer ist feststehend leiblicher Vater eines 2020 nichtehelich geborenen Kindes. Mit der Mutter des Kindes führte der Beschwerdeführer eine Beziehung und lebte auch mit ihr in einem Haushalt. Nach der Trennung der Mutter von dem Beschwerdeführer hatte dieser weiterhin Umgang mit seinem Kind. Die Mutter ging eine neue Beziehung ein. Nachdem der Beschwerdeführer einen Antrag auf Feststellung seiner Vaterschaft gestellt hatte, erkannte der neue Partner der Mutter die Vaterschaft für das Kind mit ihrer Zustimmung an und ist so dessen rechtlicher Vater geworden.

Im Anfechtungsverfahren hat das Oberlandesgericht in zweiter Instanz den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung, er und nicht der rechtliche Vater sei Vater des Kindes, als unbegründet abgewiesen. Die Vaterschaftsanfechtung des Beschwerdeführers scheitere an der inzwischen bestehenden sozial-familiären Beziehung des neuen Partners der Mutter und rechtlichen Vaters zu dem Kind. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleisteten Elternrechts. § 1600 Abs. 2 und 3 BGB in seiner Anwendung durch das Gericht mache es ihm als leiblichem Vater unmöglich, die rechtliche Vaterschaft für das Kind zu erlangen.

Wesentliche Erwägungen des Senats

§ 1600 Abs. 2 Alt. 1, Abs. 3 Satz 1 BGB ist mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG unvereinbar. Da der angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts auf der Anwendung dieser Regelung beruht, verletzt er den Beschwerdeführer in seinem Elterngrundrecht.

Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG schützt das als solches durch den Staat zu achtende Recht der Eltern auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder. Dieses Grundrecht steht leiblichen Vätern von Kindern auch dann zu, wenn sie nicht deren rechtliche Väter sind. § 1600 Abs. 2 Alt. 1, Abs. 3 Satz 1 BGB trägt den Anforderungen an das Elterngrundrecht leiblicher Väter nicht hinreichend Rechnung und beeinträchtigt dieses, ohne dass dies verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist.

I. 1. Das Eltern durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistete Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder bedarf im Einzelnen der Ausgestaltung durch den Gesetzgeber. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gibt im Einzelnen weder vor, welche Personen als Eltern Träger des Elterngrundrechts und Inhaber der Elternverantwortung sind, noch die von den Eltern zur Wahrnehmung ihrer Verantwortung benötigten Handlungsmöglichkeiten. Der Gesetzgeber muss festlegen, welche Personen aus dem Kreis der Eltern im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG die Elternverantwortung gegenüber ihren Kindern tragen, über deren Einhaltung nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG die staatliche Gemeinschaft wacht. Bei der gebotenen Ausgestaltung muss der Gesetzgeber die das Elterngrundrecht prägenden Strukturmerkmale beachten. Dies schließt — jenseits staatlicher Eingriffe in das Recht der einzelnen Träger dieses Grundrechts — „wesensmäßige Umgestaltung(en)“ des Elternrechts aus.

2. Um dem zuvörderst den Eltern obliegenden Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder Geltung zu verschaffen, muss der Gesetzgeber fachrechtliche Regelungen vorsehen, die die Eltern in die Lage versetzen, der ihnen obliegenden Elternverantwortung nachkommen zu können. Strukturprägendes Merkmal des verfassungsrechtlichen Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG ist die im Grundsatz bestehende Verknüpfung von Elterngrundrecht und Elternverantwortung. Das gilt unabhängig davon, ob die statusrechtliche Zuordnung als Eltern im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG auf leiblicher Abstammung oder auf fachrechtlicher Zuweisung beruht. Die strukturprägende Verknüpfung von Trägerschaft des Elterngrundrechts und dem Tragen von Elternverantwortung für ein Kind gebietet allerdings nicht, dass der Gesetzgeber sämtlichen Müttern und Vätern im verfassungsrechtlichen Sinne auf der Ebene des Fachrechts überhaupt oder in gleichem Umfang Elternverantwortung einräumen muss.

3. Bei der Begründung verfassungsrechtlicher Elternschaft aufgrund einer entsprechenden Zuordnungsregelung im Fachrecht ist der Gesetzgeber für die Ausgestaltung der Zuordnung an die das Elternrecht des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG prägenden Strukturmerkmale gebunden. Unabhängig von einer fachrechtlichen Zuordnungsregel sind Eltern im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG jedenfalls die im herkömmlichen Sinne leiblichen Eltern des Kindes, also der Mann und die Frau, die das Kind durch Geschlechtsverkehr mit ihren Keimzellen gezeugt haben, wenn diese Frau anschließend das Kind geboren hat.

4. Jeder Elternteil in diesem Sinne kann sich im Grundsatz auf das Elterngrundrecht des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG stützen. Das Elterngrundrecht ist durch die Übernahme von Verantwortung für das Kind seitens der Eltern geprägt. Es umfasst nicht allein Rechte im Verhältnis zum und im Umgang mit dem Kind, wie etwa das Sorgerecht, sondern schließt die Pflicht zur Pflege und Erziehung des Kindes ein. Zu dieser gehört neben der Verantwortlichkeit für das physische, psychische und wirtschaftliche Wohl des Kindes auch, dafür zu sorgen, dass sich das Kind in Ausübung seines eigenen Rechts auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 GG zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit in der sozialen Gemeinschaft entwickeln kann. Ist das Elterngrundrecht mit dem Innehaben von Elternverantwortung verbunden, muss es Eltern im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG grundsätzlich möglich sein, diese Verantwortung auch erhalten und ausüben zu können. Dies zu gewährleisten, ist Teil der Ausgestaltungspflicht des Gesetzgebers, der dabei auch insoweit die das Elterngrundrecht prägenden Strukturmerkmale beachten muss. Das gibt nicht zwingend vor, das Innehaben von Elternverantwortung und damit die Trägerschaft des Grundrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG von vornherein auf zwei Elternteile zu beschränken.

Anders als in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts angenommen sind jedenfalls leibliche Väter, deren Elternschaft im verfassungsrechtlichen Sinne aus der genetischen Verbindung mit dem Kind aufgrund natürlichen Zeugungsakts mit dessen Mutter folgt, im Ausgangspunkt Träger des Elterngrundrechts und können sich auf die Gewährleistungen des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG stützen. Das gilt auch dann, wenn aufgrund der im Fachrecht getroffenen Zuordnung zugleich die Mutter und der rechtliche Vater des Kindes Grundrechtsträger sind. In dieser Konstellation von mehr als zwei Trägern des Elterngrundrechts ist es Teil der Ausgestaltungspflicht des Gesetzgebers zu gewährleisten, dass die Elternverantwortung im von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG vorgesehenen Sinne wahrgenommen werden kann. Bei der Ausgestaltung der rechtlichen Elternschaft — wie hier — der Grundrechtsträger Mutter, leiblicher Vater und rechtlicher Vater ist es dem Gesetzgeber von Verfassungs wegen nicht verwehrt, allen die rechtliche Elternschaft zuzuerkennen; verfassungsrechtlich geboten ist eine solche Ausgestaltung nicht.

5. Dem Gesetzgeber steht bei der Ausgestaltung der mit dem Elterngrundrecht des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verbundenen Elternverantwortung sowohl auf der Statusebene des Eltern-Kind-Verhältnisses als auch auf derjenigen der konkreten Rechte- und Pflichtenstellung der Eltern gegenüber dem Kind ein Spielraum zu. Entscheidet sich der Gesetzgeber wie im geltenden Fachrecht dazu, die rechtliche Elternschaft auf zwei Personen zu beschränken, ist er gehalten, die Elternschaft grundsätzlich an der Abstammung des Kindes auszurichten. Ist nicht der leibliche Vater, sondern ein anderer Mann rechtlicher Vater des Kindes, beschränkt eine im Fachrecht auf zwei Elternteile begrenzte rechtliche Elternschaft das Grundrecht des leiblichen Vaters aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Schließt das Fachrecht für die hier vorliegende Konstellation — verfassungsrechtlich im Ausgangspunkt zulässig, wenn auch nicht geboten — eine rechtliche Vaterschaft von mehr als einem Vater aus, muss dem leiblichen Vater ein Verfahren zur Verfügung stehen, das ihm grundsätzlich die Erlangung der rechtlichen Vaterschaft ermöglicht. Dieses muss hinreichend effektiv sein, um dem Elterngrundrecht des leiblichen Vaters Rechnung zu tragen.

II. § 1600 Abs. 2 Alt. 1, Abs. 3 Satz 1 BGB wird der Stellung leiblicher Väter als Träger des Grundrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG nicht gerecht. Die Regelung berührt das Elterngrundrecht leiblicher Väter und beeinträchtigt dieses trotz Vereinbarkeit mit den die Struktur des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG prägenden Merkmalen unverhältnismäßig.

1. Die genannte Regelung berührt den durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG auch zugunsten nur leiblicher, aber nicht rechtlicher Väter garantierten Schutz des Elternrechts, der die Möglichkeit einschließt, Elternverantwortung zu erlangen. Eine zum maßgeblichen Zeitpunkt im Sinne von § 1600 Abs. 3 Satz 1 BGB bestehende sozial-familiäre Beziehung des Kindes zu seinem rechtlichen Vater schließt nach § 1600 Abs. 2 Alt. 1 BGB die Erlangung der rechtlichen Vaterschaft durch den nur leiblichen Vater aus. Der Ausschluss greift sogar dann, wenn der leibliche Vater selbst eine sozial-familiäre Beziehung zu seinem Kind hatte oder hat oder sich frühzeitig und konstant um die rechtliche Vaterschaft bemüht hat. Da die rechtliche Vaterschaft Voraussetzung für das Innehaben des fachrechtlichen Sorgerechts mit dem rechtlichen Instrumentarium zur Wahrnehmung von Elternverantwortung ist, bleibt leiblichen Vätern bei erfolgloser Vaterschaftsanfechtung die für das Elternrecht prägende Elternverantwortung verwehrt. Das gilt auch dann, wenn eine die erste Anfechtung ausschließende sozial-familiäre Beziehung des Kindes zu seinem rechtlichen Vater später weggefallen ist. Ohne die Mitwirkung und Zustimmung Dritter, insbesondere der Mutter, ist es für einen leiblichen Vater dann nicht mehr möglich, rechtlicher Vater zu werden. Damit bleibt ihm die rechtliche Elternverantwortung dauerhaft verschlossen.

2. Dennoch ist § 1600 Abs. 2 Alt. 1, Abs. 3 Satz 1 BGB mit den die Struktur des Elterngrundrechts prägenden Strukturmerkmalen vereinbar. Hält der Gesetzgeber fachrechtlich an einer auf zwei Elternteile beschränkten Elternschaft fest, erfordert das Elterngrundrecht allerdings, dem zur Übernahme von Elternverantwortung bereiten leiblichen Vater grundsätzlich die rechtliche Elternschaft als Voraussetzung für die Ausübung von Elternverantwortung zu ermöglichen. Das lässt das geltende Recht (§ 1600 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BGB) im Ausgangspunkt zu. Nach Maßgabe des Fachrechts kann der leibliche Vater im Anschluss an das Erlangen der rechtlichen Vaterschaft auch (Mit-)Inhaber des Sorgerechts werden.

3. Durch die hier zu überprüfende Einschränkung des Anfechtungsrechts leiblicher Väter verfolgt der Gesetzgeber mit den Zwecken der Statusbeständigkeit und -klarheit sowie dem Schutz der bestehenden sozialen Familie aus Kind, Mutter und rechtlichem Vater zwar verfassungsrechtlich legitime Ziele. § 1600 Abs. 2 Alt. 1, Abs. 3 Satz 1 BGB beeinträchtigt aber den leiblichen Vater – und damit auch den Beschwerdeführer – in seinem Elterngrundrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG unverhältnismäßig.

a) § 1600 Abs. 2 Alt. 1, Abs. 3 Satz 1 BGB beeinträchtigt das Elterngrundrecht anfechtungsberechtigter leiblicher Väter mit nicht unerheblichem Gewicht. Das Gewicht resultiert bereits daraus, dass weder eine vormalige noch eine im maßgeblichen Zeitpunkt im Sinne von § 1600 Abs. 3 Satz 1 BGB vorhandene eigene sozial-familiäre Beziehung des anfechtenden leiblichen Vaters zu seinem Kind für die Beurteilung der Anfechtungsvoraussetzungen Bedeutung hat. Mitbestimmend für das nicht unerhebliche Gewicht der Grundrechtsbeeinträchtigung ist zudem, dass das nach dem allein auf die Negativvoraussetzung des § 1600 Abs. 2 Alt. 1 BGB zum maßgeblichen Zeitpunkt abstellende Fachrecht nicht ermöglicht, Art und Umfang der dem Anfechtungsantrag vorausgehenden Bemühungen des leiblichen Vaters um die rechtliche Vaterschaft oder Umgang mit dem Kind zu berücksichtigen.

b) Mit dem Schutz der sozial-familiären Gemeinschaft zwischen dem Kind und seinen rechtlichen Eltern sowie dem Bestreben nach Rechtsklarheit und Rechtssicherheit bei den Abstammungsverhältnissen stehen Belange von ihrerseits erheblicher Bedeutung dem Elterngrundrecht leiblicher Väter gegenüber.

c) Trotz der Bedeutung der vom Gesetzgeber verfolgten Ziele stellt die genannte Regelung aber keinen angemessenen Ausgleich zwischen den zu beachtenden Rechten des leiblichen Vaters sowie denjenigen der rechtlichen Eltern und des Kindes dar. Die mittelbar angegriffene Vorschrift beeinträchtigt leibliche Väter vor allem deshalb unangemessen in ihrem Elterngrundrecht, weil gegenwärtige oder frühere eigene sozial-familiäre Beziehungen zu ihrem Kind ebenso wenig Berücksichtigung finden wie ihr frühzeitiges sowie konstantes Bemühen um die rechtliche Vaterschaft und weil die Väter durchgängig mit der Anfechtung ausgeschlossen sind, wenn die Negativvoraussetzung aus § 1600 Abs. 2 Alt. 1 BGB einmal vorlag und sie selbst dann ausgeschlossen bleiben, wenn eine sperrende sozial-familiäre Beziehung des Kindes zum rechtlichen Vater mittlerweile nicht mehr vorliegt. Bei eigener sozial-familiärer Bindung des leiblichen Vaters zu seinem Kind verstärkt das Familiengrundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG das Elterngrundrecht leiblicher Väter. Mit der Negativvoraussetzung in ihrer derzeitigen Gestalt wird aber Art. 6 Abs. 1 GG nicht und damit dem Elterngrundrecht selbst nicht hinreichend Rechnung getragen. Zwar vermitteln weder Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG noch Art. 6 Abs. 1 GG dem leiblichen, aber nicht rechtlichen Vater einen Anspruch auf Fortsetzung seines verantwortlichen Handelns gegenüber dem Kind. Auch bei Wegfall dieser Möglichkeit bleibt jedoch die entstandene personelle Verbundenheit des leiblichen Vaters mit seinem Kind bestehen, die zudem noch getragen wird durch die verwandtschaftliche Verbindung.

Die angegriffene Regelung stellt zudem deshalb keinen angemessenen Ausgleich zwischen den vom Gesetzgeber mit ihr verfolgten Zwecken und dem Elterngrundrecht zur Übernahme von Elternverantwortung bereiter leiblicher Väter dar, weil diese unzureichende Möglichkeiten haben, durch eigenes Verhalten auf die Voraussetzungen des § 1600 Abs. 2 Alt. 1 BGB Einfluss zu nehmen. Der Erfolg oder Misserfolg eines Anfechtungsantrags ist häufig von Zufällen der zeitlichen Abfolge der Ereignisse, dem Willen der Mutter, den Einwirkungsmöglichkeiten des Jugendamts und der Auslastung der Familiengerichte abhängig und kann so zu einem „Wettlauf“ um die rechtliche Vaterstellung führen.

III. Der angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts verletzt den Beschwerdeführer in seinem Elterngrundrecht. Die Entscheidung beruht auf der Anwendung des mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG unvereinbaren § 1600 Abs. 2 Alt. 1, Abs. 3 Satz 1 BGB.

IV. Das Bundesverfassungsgericht hat die Unvereinbarkeitserklärung auf § 1600 Abs. 2 Alt. 2 BGB erstreckt; die zur Verfassungswidrigkeit von § 1600 Abs. 2 Alt. 1 BGB führenden Gründe gelten für die von § 1600 Abs. 2 Alt. 2 BGB geregelte Negativvoraussetzung des Bestehens einer sozial-familiären Beziehung des Kindes zu seinem (bisherigen) rechtlichen Vater im Zeitpunkt von dessen Tod in gleicher Weise.

V. Die überprüften Vorschriften gelten trotz der Unvereinbarkeit mit dem Elterngrundrecht bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung durch den Gesetzgeber fort, um bis dahin leiblichen Vätern auf der Grundlage des bisherigen Rechts eine Anfechtung zu ermöglichen, wenn sie diese für erfolgversprechend halten. Ist dies nicht der Fall, können sie, ebenso wie der Beschwerdeführer, bei den zuständigen Fachgerichten die Aussetzung bereits eingeleiteter Anfechtungsverfahren bis zu einer Neuregelung beantragen.“



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Wem „gehört“ das Kind ? Dem leiblichen oder dem rechtlichen Vater ? Über diese Frage urteilt heute das BVerfG. Foto: Heiderose Manthey.

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Wie wird die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes ausfallen ?

ARCHEVIVA hat sich mit der Geschäftsstelle des Väteraufbruchs für Kinder (VAfK) in Verbindung gesetzt. Dieser sucht zum Thema Vaterschaftsanfechtung Interviewpartner. Über die Entscheidung werden wir in Kürze berichten.


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Bundesverfassungsgericht: Urteilsverkündung in Sachen „Vaterschaftsanfechtung“. Termin: 09. April 2024 um 10:00 Uhr. Foto: Heiderose Manthey.




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Frankfurt/M. Die VAfK-Bundesgeschäftsstelle versendet am Freitag, den 05. April 2024 eine Rundmail mit dem Hinweis auf eine Medienanfrage bzgl. der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Vaterschaftsanfechtung. Interviewpartner werden gesucht.


Wörtlich heißt es: „Am 08. April [lt. Mitteilung des BVerfG ist es der 09. April] erfolgt das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Vaterschaftsanfechtungsrecht leiblicher Väter:

Bisher haben biologische Väter kein Recht, Vaterschaften anzufechten, wenn zwischen dem Kind und dem gesetzlichen Vater laut Familiengericht eine sozial-familiäre Beziehung besteht, dieser Mann also Verantwortung für das Kind trägt, obwohl er nicht der leibliche Vater des Kindes ist. Der Beschwerdeführer rügt, dass diese Regelungen seinen Grundrechten als leiblicher Vater und den Grundrechten des betroffenen Kindes nicht hinreichend Rechnung trügen. Das höchste deutsche Gericht will dazu am Dienstag sein Urteil sprechen.
 
Bereits im Vorfeld haben bei uns mehrere grössere Medien angefragt. Sie wollen zum einen die Stellungnahme unseres Vereins, suchen zum anderen aber auch Väter, die sich in dieser Situation finden und bereit sind, daüber ein Interview zu geben.

Sollte diese Situation passen und Sie Interesse/Bereitschaft haben, darüber zu berichten, dann bitten wir um kurze Rückmeldung.

Da Medienanfragen immer eilig sind und nach wenigen Tagen nicht mehr verfolgt werden, benötigen wir eine Antwort bis Montag früh. Bitte skizzieren Sie mit wenigen Sätzen Ihre Situation und geben uns Ihre Kontaktdaten an. Wir leiten diese den anfragenden Medien weiter, die sich mit Ihnen dann in Verbindung setzen werden.

Ungefragt und ohne konkrete Zustimmung wird nichts veröffentlicht, darauf achten wir selbstverständlich.“





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Bundesgeschäftsstelle

Herzogstr. 1a
60528 Frankfurt/M.
Tel. 069 – 13 39 62 90
eMail bgs[ät]vafk.de 

Beitrags- und Spendenkonto: 
Frankfurter Volksbank eG
IBAN   DE31 5019 0000 7700 0180 70

Infomöglichkeiten:
Hotline für Erstberatung:  01805 – 120 120

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Bundesverfassungsgericht: Urteilsverkündung in Sachen „Vaterschaftsanfechtung“


Termin: 09. April 2024 um 10:00 Uhr

Beachten: Akkreditierungen für Interessierte und Journalisten
http://www.archeviva.com/bundesverfassungsgericht-urteilsverkuendung-in-sachen-vaterschaftsanfechtung/

Halten SIE die Verbindung. WIR berichten.

INOBHUTNAHMEN – GUTACHTEN – JUGENDÄMTER

Nach 15 Jahren Gutachtertätigkeit in über 1000 Fällen gründet die forensische Psychologin Dr. Andrea Christidis¹ AXIONResist

Die Aufgabe von Christidis: Prüfen, ob Inobhutnahmen durch Jugendämter gerechtfertigt sind

2024-04-06
aktualisiert 2024-04-07

Dr. Andrea Christis (Mitte). Gründerin von AXION Resist. Von links: Dr. Heinrich Fiechtner, Uwe Kranz, Dr. Andrea Christidis, Manfred Müller und Heribert Kohlen. Foto: AXIONResist.

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Gießen. Die forensische Gutachterin Dr. Andrea Christidis ruft die Gesellschaft AXIONResist ins Leben. Der Grund: „Systemisch zwangsweise werden ELTERN-KIND-TRENNUNG und ISOLATION der Kinder von ihren Eltern durchgeführt.“ Und damit soll jetzt Schluss sein !

Christidis deckt lt. Angaben Gefälligkeitsgutachten – Unterschriftsfälschungen – Datenmissbrauch – Behauptung falscher Tatschen – falsch gestellte Diagnosen – Rufmord – Staatliche Korruption und Protokollfälschung auf.

Schon ein Jahr nach Beginn ihrer Tätigkeit werde Christidis mit der ersten Einleitung eines Strafverfahrens konfrontiert. Damit würde ihr „klargemacht“, dass sie unerwünschte Fragen stelle.

Woran erkennt man die „Gefährlichkeit“ von Christidis ?

Gegen Dr. Andrea Christidis würden während ihrer Tätigkeit 84 Strafanzeigen gestellt, die aber durch ihre Anwälte alle entkräftet worden seien !

Christidis: „Mit den Kindern wird experimentiert, sie werden in multipler Weise wirtschaftlich, physisch und psychisch ausgebeutet, ja, sogar getötet ! Dieser institutionelle Missbrauch findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.“

„RESIST“ heißt nicht nur Widerstand leisten, sondern Korruption und Manipulation aufdecken !

Christidis hat ein TEAM um sich herum aufgebaut.

Das TEAM


Ben – Sicherheitsberater und Vormund
Christidis Prof. Dr. Aris – Informatik, Bildverarbeitung
Fiechtner Dr. Heinrich – Onkologe und Hämatologe
Göllner Andreas – Datenanalyst
Kohlen Heribert – Rechtsanwalt
Kranz Uwe – LKA-Präsident a.D.
Matuschczyk Markus – Rechtsanwalt
Müller Manfred – Rechtsanwalt
Prüfert Erwin – Zertifizierter DSGVO Berater
Schwab Prof. Dr. MartinRechtswissenschaften
Siemund Edgar – Rechtsanwalt
u.a.

Über das Team

Christidis: „Diese Kompetenzen verschiedener Disziplinen etablieren sich zu einer ganz neuen Qualität. Das Team leistet Beratung, Unterstützung, Aufklärung, Dokumentation und Veröffentlichung.“


Quelle: https://www.youtube.com/watch?v=XaT7aLn5gYM

GEGEN ORGANISIERTE KRIMINALITÄT IN INSTITUTIONEN

Quelle: https://rumble.com/v4nhg6r-axionresist-stellt-sich-vor.html

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¹Dr. Andrea Christidis, Ph.D. (Bundelkhand University) ist Psychologin für klinische, pädagogische, neuropsychologische, kriminalistische und forensische Psychologie
Verhaltenstherapeutin, Systemische Familientherapeutin (DGSF)

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„In Deutschland werden jährlich mehrere Zehntausend Kinder in staatliche Obhut überführt. Weltweit ist Deutschland das Land mit den meisten Inobhutnahmen. Hat Deutschland wirklich die gefährlichsten und unfähigsten Eltern weltweit oder verbirgt sich hinter diesen erschreckend hohen Zahlen etwas ganz anderes? Diese Sendung bringt Licht ins Dunkel und nimmt das System, welches hinter den Inobhutnahmen steckt, genau unter die Lupe …“
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In der Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofes heißt es wörtlich: „Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Jahren verurteilt.

Nach den Feststellungen der Strafkammer tötete die Angeklagte in den Jahren 2011 und 2012 ihre beiden Söhne, indem sie ihnen jeweils eine Decke, ein Kissen oder eine ähnliche weiche Bedeckung auf das Gesicht presste. 

Der zuständige 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revisionen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft, die jeweils die Verletzung formellen und materiellen Rechts beanstandet hatten, als unbegründet verworfen. Die durch die Rechtsmittel veranlasste Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Vor- oder zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

Das Urteil des Landgerichts ist damit rechtskräftig.“

Das vorinstanzliche Urteil erließ das Landgericht (LG) Bochum mit Urteil vom 06. März 2023 unter Aktenzeichen 7 Ks 30 Js 151/20-19/22.

Das Urteil des 4. Strafsenats vm 28. März 2024 – 4 StR 370 / 23: Diese Entscheidung liegt am Bundesgerichtshof noch nicht gedruckt vor.

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DER STRAFANTRAG WEGEN VÖLKERMORD UND VERBRECHEN GEGEN DIE MENSCHLICHKEIT nach dem Völkerstrafgesetzbuch (§ 5 Unverjährbarkeit)
Alle 705 Parlamentarier des Europäischen Parlaments werden angeschrieben
Frohlocken¹ bei Olaf Scholz: „Wir wollen die Lufthoheit über den Kinderbetten erobern.“

Halten SIE die Verbindung. WIR berichten.

Bundesgerichtshof: Verurteilung zweier Ärzte wegen fahrlässiger Tötung bestätigt

Missachtung der erforderlichen Sorgfalt: Drosselung der Sauerstoffzufuhr des Beatmungssystems während der Operation versäumt 

47-jähriger Patient stirbt an den Folgen der Verletzung

2024-03-31
aktualisiert 2024-04-03

Bundesgerichtshof. „Die maßgebliche Vorschrift lautet: 222 StGB Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“ – Zum ganzen Procedere eine Frage zum Schluss: „Warum wird die Sauerstoffzufuhr nicht automatisch gedrosselt ?“ Foto/Layout: Heiderose Manthey.

.
Karlsruhe. Der Bundesgerichtshof Karlsruhe (BGH) macht in seiner Pressemitteilung Nr. 073/2024 vom 28. März 2024 den Beschluss vom 20. März 2024 –  unter Aktenzeichen 6 StR 17/24 geführt – der Öffentlichkeit bekannt.

In der Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofes heißt es wörtlich: „Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen führten die als Oberärzte in einem Klinikum tätigen Angeklagten im Februar 2017 bei einem 47-jährigen Patienten eine Operation mit dem Ziel durch, einen Stent aus dessen Luftröhre zu entfernen.

Nachdem dies mittels eines Bronchoskops nicht gelungen war, setzten die Angeklagten zur Vermeidung eines Luftröhrenschnitts einen Laser ein, um den Stent in der Luftröhre des Patienten zu zerteilen. Unter Missachtung der erforderlichen Sorgfalt versäumten sie es jedoch, die Sauerstoffzufuhr des Beatmungssystems zu drosseln. Aufgrund der hohen Sauerstoffkonzentration kam es zu einer explosionsartigen Verpuffung, die zu einer erheblichen Schädigung des Luftröhrensystems und der Lunge des Patienten führte, der an den Folgen der Verletzungen verstarb.

Die durch die Rechtsmittel der Angeklagten veranlasste Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zu ihrem Nachteil ergeben.

Das Urteil des Landgerichts Hof ist damit rechtskräftig.“

Das vorinstanzliche Urteil erließ das Landgericht (LG) Hof mit Urteil vom 27. September 2023 unter Aktenzeichen 1 Ks 214 Js 4150/17.

Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revisionen der beiden Angeklagten gegen ein Urteil des Landgerichts Hof vom 27. September 2023 verworfen, mit dem die Angeklagten jeweils wegen fahrlässiger Tötung zu einer Geldstrafe verurteilt wurden. 

Die maßgebliche Vorschrift lautet:

  • 222 StGB

Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

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aktualisiert 2024-04-03

Der Strafausspruch des landgerichtlichen Urteils in Sachen 6 StR 17/24 lautete auf 150 Tagessätze zu je 210 € bzw. 120 Tagessätze zu je 130 €.

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Ist unbewilligter Wegzug mit den eigenen Kindern – also ohne Genehmigung des ausgebooteten Elternteils – Kindesentführung oder gar Geiselnahme ?

Familiebleiben¹ im Gespräch mit Dr. Stefan Rücker: Von der „Ausdünnung“ der Beziehungen

Das Abschneiden des lebensnotwendigen Quellwassers oder die Entwurzelung von Kindern: Keine Frage des Erhaltens gewachsener Familien- oder Heimatstrukturen mehr, sondern das Kind nur noch im Spiegel sogenannter Fachkräfte betrachtet, als Spielball am Kindesleid verdienender unterschiedlicher Experten

2024-03-23

Dipl. Psychologe Dr. Stefan Rücker zu „Wegzug“ eines Elternteils mit den Kindern – auch ohne die Erlaubnis des zur Entfremdung preisgegebenen Elternteils eingeholt zu haben. Foto: Heiderose Manthey.




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Berlin. Diplom-Psychologe und „Kindeswohl“ Experte Dr. Stefan Rücker äußert sich im Gespräch mit Dr. Isabell Lütkehaus über Wegzug und Kindesentführung. Beides würde häufig zumindest zu vorübergehendem Kontaktabbruch zum anderen Elternteil führen, so wird der transgenerationelle und schädigende Bindungsabbruch – durchaus auch begleitet von jovialem Lachen der beiden Gesprächspartner –  im Interview beschrieben.

Der Diplompsychologe stelle sich in dem Gespräch unterschiedlichen Konstellationen von Wegzügen, sowie deren möglichen Hintergründen


Was macht der Wegzug und die Mitnahme mit den Kindern ? Was kann der zurückgelassene Elternteil tun, wenn der andere Elternteil die Kinder mitnimmt oder nicht wieder zurückbringt ?

Entscheiden sich am Kindesleid verdienende „Experten“ mitunter auch dafür, dass die Kinder bei dem sie entführenden Elternteil bleiben sollen und unterstützen sie damit das unter dem Namen „Stockholm-Syndrom“ bekannt gewordene Krankheitsbild bzw. die auftretende syndromale Erkrankung ?

Erfahren Sie mehr dazu im Podcast

Link: https://familiebleiben.de/podcast-wegzug-und-kindesentfuehrung-im-gespraech-mit-dr-stefan-ruecker/

ACHTUNG:

ARCHE kennt mehrere Fälle, in denen es zu härtester Entfremdung auch über 25 Jahre hinaus gekommen ist, bei denen eine Annäherung nicht mehr möglich zu sein scheint oder nicht mehr möglich war: Erst der Tod des entfremdeten Elternteils hat die grausame Folter, lebenslang von seinen leiblichen Kindern getrennt sein zu müssen, durchbrochen.

Entfremdung eines Kindes von einem leiblichen Elternteil ist Kindesmisshandlung und Elternmisshandlung !

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte anerkennt den emotionalen Missbrauch von Kindern durch Kindesentzug

„Besprechung des Urteils des EGMR 23641/17 (Pisică gg. Moldawien) vom 29. Oktober 2019

Mit Urteil vom 29. Oktober 2019 verpflichtete der EGMR die Republik Moldawien zur Entrichtung einer hohen Genugtuung an eine Mutter von drei Söhnen. Die staat-lichen Kinderschutzbehörden und Gerichte hatten es versäumt, in der gebotenen Eile und Dringlichkeit die notwendigen Massnahmen zu ergreifen, um die von der Mutter monierte und durch das Verhalten ihres Vaters induzierte Entfremdung der Kinder von ihr, welche durch Psychologen dokumentiert ist, abzuwenden. Der EGMR anerkannte damit induzierte Eltern-Kind-Ent-fremdung («parental alienation»), dass es «alienierte Kinder» («alienated children») gibt und bezeichnete die auf Entfremdung abzielenden Handlungen des Vaters («alienating behavior») als emotionalen Missbrauch der Kinder. Der Beitrag zeigt den Stand der Fachdiskussion zu «parental alienation» und dem sog. «parental aliena-tion syndrome» auf und würdigt die Bedeutung des Ur-teils für den künftigen fachlichen Umgang mit Entfrem-dungsvorwürfen.“

Hildegund Sünderhauf / Martin Widrig: EGMR anerkennt «Parental Alienation»

Zu Kindesmisshandlung äußert sich der Experte Jürgen Rudolph

Loyalitätskonflikt ist Kindesmisshandlung – The Parental Alienation Syndrome (PAS) im Januar 1998 in „DER AMTSVORMUND“ veröffentlicht und damit der Justiz zugänglich gemacht.

Nochmal: Entfremdung eines Kindes von einem leiblichen Elternteil ist Kindesmisshandlung und Elternmisshandlung !

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DER STRAFANTRAG GEGEN KINDERRAUB, MENSCHENRAUB UND VÖLKERMORD
Strafanzeige mit Antrag auf Strafverfolgung gegen alle Täter, Mittäter und Hilfeleistung Unterlassenden wegen Menschenraub, Völkermord und Beihilfe zum Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, mehrfachem Verstoß gegen das Grundgesetz, Volksverhetzung, Verfolgung Unschuldiger u.a. an die Abgeordneten des Europäischen Parlaments gesendet
Nach vorgenommener Information an die Europäische Kommission und an den Europarat: Die ersten 20 Abgeordneten des Europäischen Parlaments sind vom weltweit ausgeführten Verbrechen nachweisbar in Kenntnis gesetzt

Teil II: Wann kommt das AUS für die Verbrecher ?
An die Spitzenkräfte der EU, der Botschaften der Länder, der Presse und internationalen Gremien – hier: Enthüllung eines bislang verdeckten, aber (weltweit) legal vollzogenen Menschenrechtsverbrechens
Welches ist die Aufgabe des Europarats nach umfassender Beweisvorlage ?

DER STRAFANTRAG WEGEN VÖLKERMORD UND VERBRECHEN GEGEN DIE MENSCHLICHKEIT nach dem Völkerstrafgesetzbuch (§ 5 Unverjährbarkeit)
Alle 705 Parlamentarier des Europäischen Parlaments werden angeschrieben
Frohlocken¹ bei Olaf Scholz: „Wir wollen die Lufthoheit über den Kinderbetten erobern.“

Quelle: ¹https://familiebleiben.de/podcast-wegzug-und-kindesentfuehrung-im-gespraech-mit-dr-stefan-ruecker/

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Wie sieht es mit der Demokratie in Deutschland wirklich aus ?

Manthey erzielt durch Eigeninitiative in den zurückliegenden 25 Jahren nachhaltige kommunalpolitische Veränderungen für Keltern: CDU und SPD verlieren die Hälfte ihrer Sitze !

Bisherige Tätigkeiten der Leiterin mehrerer Lenk– und Organisationsgruppen von Wählervereinigungen und einer Partei zeigen im Ratsgremium Erfolge

Zunehmende Demokratisierung durch aufgelebte Unabhängigkeit in Mitbestimmung und garantierte Gewährleistung der Meinungsvielfalt

2024-03-17

Die große Hürde ist genommen: Die Kandidaten sind gewonnen. Die Listenplätze für die Wahl zum Gemeinderat 2024 in der Gemeinde Keltern sind vergeben. Foto/Layout: Heiderose Manthey.

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Weiler / Keltern. Am 16. März 2024 findet in Weiler die Anhängerversammlung der Wählervereinigung WIR-IN-WEILER (WIW) statt. Das Aufstellen dieser Wählervereinigung stellt für die Leiterin der Lenk- und Organisationsgruppen mehrerer Wählervereinigungen und einer Partei für den Gemeinderat in Keltern eine große Herausforderung dar.


Heiderose Manthey hat mit ihrem unermüdlichen Engagement in den letzten 25 Jahren entscheidend zu einer nachhaltigen Veränderung in der Politlandschaft der Gemeinde Keltern gesorgt.

Die Altparteien CDU und SPD verlieren die Hälfte ihrer Sitze im Gemeinderat

 

Kommunalpolitische Veränderungen auf bisherige Tätigkeiten
der Leiterin mehrerer Lenk –und Organisationsgruppen
von Wählervereinigungen / Partei für den Gemeinderat in Keltern erfolgt
:

1989

Erstellen der Liste „GRÜNE“
Organisation und Leitung bis zur Wahl
Ergebnis: 1 Sitz im Gemeinderat
Im Jahr 2024: 5 Sitze im Gemeinderat

1994

Gründung Wählervereinigung „Freie Wähler Keltern“
Organisation und Leitung bis zur Wahl
Ergebnis: 3 Sitze im Gemeinderat
Im Jahr 2024: 5 Sitze im Gemeinderat

2009

Unterstützung der Wir in Keltern
Fotos der Kandidaten zur Erstellung derer Wahlplakate, Flyer u.a.
Ergebnis: 0 Sitze im Gemeinderat

2018

Gründung der WIR-IN-WEILER (WIW)
Leiterin der Lenk- und Organisationstreffen von 2019 – 2023
Ergebnis: 0 Sitze im Gemeinderat
Es fehlten lt. Aussage des Wahlhelfers Erwin Grübl 30 Stimmen, um in den Gemeinderat einziehen zu können.

2024

Leiterin der Lenk- und Organisationstreffen der WIR-IN-WEILER (WIW) mit dem Ziel, die WIW in den Gemeinderat zu bringen

Die Hindernisse, die der Pädagogin Heiderose Manthey von Seiten der Gemeindeverwaltung / Bürgermeisteramt / Wahlausschuss in den Weg gelegt wurden, hatte sie zu überwinden. Eingeschaltet hat Manthey, Freie Journalistin und Präsidentin der ARCHE, in die aus ihrer Sicht sehr dubiosen Vorgänge das Bundeskriminalamt, das Landeskriminalamt, mehrere Polizeibehörden, die Europäische Staatsawaltschaft, die NATO, die UNO, der Menschenrechtsrat, die Militär- und Kriminalpolizei der Alliierten, die Deutsche Bundeswehr, das Ministerium für Verteidigung, das Bundesjustizministerium, die EU-Slapp-Behörden, das Bundesverfassungsgericht u.a..

Hauptamtschefin Nastassia Di Mauro und Bürgermeister Steffen Jörg Bochinger sind informiert von den angeblich dubiosen Vorgänge der Verwaltung !

Eingebunden in den Mailverkehr sind auch das Hauptamt der Gemeinde Keltern, in Person Frau Nastassia Di Mauro, Leiterin des Hauptamtes, und Frau Claudia Honnen, Stellvertretende Hauptamtsleiterin. Ebenso ist der Bürgermeister der Gemeinde Keltern, Steffen Jörg Bochinger, von diesen Schreiben in Kenntnis gesetzt worden.

Das „Redaktionsstatut“, eingeführt zur Erweiterung der demokratischen Grundregeln oder ein Zepter in der Hand der Kommunalvertreter ?

Äußerst kritisch sieht die Aktivistin für die Mehrung von Demokratie und Mitbestimmung auch oder gerade kleiner Gruppen im kommunalen Gremium das Redaktionsstatut.

„Ob dieses Statut auch willkürlich gehandhabt werden kann, müssen die eingeschalteten Gremien entscheiden !“, so Manthey.

„Die Vorlagen zum Entscheidungsfindungsprozess sind erfolgt über das Aufdecken des Menschenrechtsverbrechens „Kinderraub [nicht nur] in Deutschland –  Eltern-Kind-Entfremdung – Parental Alienatin Syndrome“ durch die Berichterstattung an NATO, UNO u.a., über die Mitarbeit der ARCHE beim Leitbild der Gemeinde Keltern und das Aufdecken der dort stattgefundenen Vorgänge, über das Erstellen der Wählervereinigung „WIR-IN-WEILER (WIW)“ und über die Weigerung der Veröffentlichungserlaubnis durch die  Verwaltung im Amtsblatt der Gemeinde, über das Errichten des ARCHE e.V. Weiler i.Gr. und über das bisherige Verweigern der Anerkenntnis der Gemeinnützigkeit etc..

Lesen Sie hier zur Verdeutlichung und Offenlegung der Vorgänge im Rathaus Keltern den ausführlichen Bericht unter Verweis auf weiterführende Artikel auf der Webseite der Wählervereinigung WIR-IN-WEILER (WIW).

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Die Hofäcker und der ARCHE e.V. Weiler i.Gr.
Ist das Vorgehen gegen ARCHE ein gezieltes Manöver, um Demokratie zu verhindern ?
Zensur in den GemeindenachrichtenStrafrechtliche Verfolgung der während des Leitbildprozesses die gezielt vorgenommenen Denunziationen gegen Bürger aufklärenden Präsidentin der ARCHE  – Verwehren der Gemeinnützigkeit des ARCHE e.V. Weiler i.Gr.Verschwindenlassen der rechtmäßigen Eingabe im Leitbild „Sofortiges Stopp weiteren Flächenfraßes“ u.a.

2023-08-08
aktualisiert 2023-08-09 | 2023-08-10 | 2023-08-12 | 2023-08-13

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Bundesverfassungsgericht: Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines ehemaligen Oberbürgermeisters gegen seine Verurteilung wegen Vorteilsannahme

Entscheidung des BVerfG ist unanfechtbar !

2024-03-15

Bundesverfassungsgericht Karlruhe. Oberbürgermeister wegen Vorteilsannahme zu einer Geldstrafe verurteilt. Foto/Layout: Heiderose Manthey.


.
Karlsruhe. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) Karlsruhe teilt in seiner Pressemitteilung
Nr. 30/2024 vom 15. März 2024 den Beschluss 2 BvR 130/24 vom 05. März 2024 der Öffentlichkeit mit.

Wörtlich: „Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts die Verfassungsbeschwerde eines ehemaligen Oberbürgermeisters nicht zur Entscheidung angenommen. Dieser wandte sich gegen ein Urteil des Landgerichts, das ihn wegen Vorteilsannahme zu einer Gesamtgeldstrafe verurteilt hatte, und gegen die Verwerfung seiner Revision durch den Bundesgerichtshof.

Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie den gesetzlichen Darlegungs- und Substantiierungserfordernissen offensichtlich nicht genügt.“

Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Herausgeber: Bundesverfassungsgericht, Schlossbezirk 3, 76131 Karlsruhe © Bundesverfassungsgericht

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Bundesverfassungsgericht: Urteilsverkündung in Sachen „Vaterschaftsanfechtung“
Termin: 09. April 2024 um 10:00 Uhr
Beachten: Akkreditierungen für Interessierte und Journalisten

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LostKIDS – Das NETZWERK gegen Kontaktabbrüche und Eltern-Kind-Entfremdung

Neuzugang in der ARCHE: Initiative gegen unhaltbare Zustände von Zerstörung lebensnotwendiger Bindungen – nicht nur in Deutschland !

Fulminante und monströse Kontaktabbrüche mit transgenerationell krankmachenden Folgen – fast ausschließlich nach konfliktbehafteten Trennungsgeschehen

Wem nützen diese Bindungsabbrüche und wer inszeniert sie ?

2024-03-13

Neuaufnahme in der ARCHE. LostKIDS. Initiative zur Überwindung von kid – eke – pas ! Logo: LostKIDS. Layout: Heiderose Manthey.



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Dresden/Weiler. ARCHE unterstützt auf seinem weltweit agierenden Netzwerk ARCHEVIVA eine neue Initiative zur Überwindung von „Kinderraub [nicht nur] in Deutschland – Eltern-Kind-Entfremdung – Parental Alienation Syndrome“, kurz kid – eke – pas genannt.

Lesen Sie mehr zu Die EKE-Mauer, LISTview/MAPview, Blog, Podcasts, Anleitung und Downloads auf der Website der Initiative.

Wörtlich heißt es auf der Internetpräsenz: „lostKIDS ist eine neue Initiative gegen die unhaltbaren Zustände in Deutschland, welche sich in fulminanten Kontaktabbrüchen – fast ausschließlich nach konfliktbehafteten  Trennungsgeschehen – äußern.

Schätzungen gehen davon aus, dass aktuell bis zu 4 Millionen Bundesbürger von diesem „Phänomen“ direkt und indirekt betroffen sind.

Bis zu 40.000 Kinder verlieren einen geliebten Elternteil und umgekehrt. Und das jedes Jahr. Fast jeder Bundesbürger kennt in seinem Umfeld mindestens einen solchen Fall und trotzdem ist es eines der größten Tabuthemen.

Die stattfindenden „Bindungsabbrüche“ sind so schädlich, dass entfremdete Kinder und Elternteile massiv darunter leiden und oft schwer erkranken.

In der Regel werden die Kinder wesentlich später symptomatisch.

Was tut der Staat dagegen ?

Bisher kaum was.

Teilweise zementieren alte Strukturen sogar die Entfremdung, da sie sich einzelne Institutionen und Personen aktiv gegen eine gemeinsame Elternschaft nach einer Trennung positionieren. Obwohl ein Großteil der Gesellschaft eine Gleichberechtigung von Mutter und Vater schon lange lebt, sperren sich besonders Gerichte und Jugendämter gegen diese gesunde Entwicklung, die in anderen europäischen Ländern schon seit etlichen Jahren gesetzlich verankert ist.

So sehen sich gerade entfremdend handelnde Elternteile in dogmatisch handelnden Institutionen bestätigt, die in den 50 und 60er Jahren stehen geblieben sind. Allzu gern stellen sich die entfremdenden Täter gern als „Opfer“, als „alleinerziehende Märtyrer“ mit einem „hochidealisierten und reinstem Erziehungsbild“ dar, welches in seiner Unwirklichkeit schon grotesk verzerrt wirkt.

Genau dieses Bild wird von den begleitenden Institutionen aber allzu gern aufgegriffen und nie nur ansatzweise in Frage gestellt. Der Schaden an den Kindern und normalen Eltern ist immens. Zum Glück entscheiden 77% der Eltern, dass eine gemeinsame Elternschaft trotz Trennung wichtig ist.

Bei knapp einem Viertel sieht das aber leider anders aus. Dort wird ein Elternteil diskriminiert, verleumdet, verleugnet und aktiv zerstört. Diese Zerstörung trifft aber eben auch die Kinder selbst, denn diese werden dazu angehalten, einen Teil des eigenen Ichs abzuspalten, was zu schweren Störungen führt.

Wie können wir handeln ?

lostKIDS
soll den Entfremdeten eine Stimme geben. Eine Möglichkeit sein, Kontakte zu knüpfen und sich zu organisieren. Deswegen ist es wichtig, dass sich jeder hier auf der Plattform anmeldet und seinen Fall einfügt, um das Leid auf der Deutschlandkarte sichtbar zu machen – als Mahnmal für eine der schlimmsten Form der psychischen Kindesmisshandlung und des Missbrauchs.“

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