Bundesgerichtshof: Sieben Jahre Freiheitsstrafe wegen Schuss in die geschlossene Wohnungstür pakistanischer Nachbarn

BGH sagt, niemand sei verletzt worden, weil sich die Nachbarn zufällig in einem anderen Raum der Wohnung aufgehalten hätten

Verurteilt wegen versuchten Mordes: Der Täter habe aus fremdenfeindlichen Motiven durch die geschlossene Wohnungstür geschossen

2024-04-17

Bundesgerichtshof Karlsruhe. „Nach den Feststellungen des Landgerichts schoss der Angeklagte aus fremdenfeindlichen Motiven mit bedingtem Tötungsvorsatz durch die geschlossene Tür einer von pakistanischen Nachbarn bewohnten Wohnung.“. – Zum ganzen Procedere eine Frage zum Schluss: „ Wie kann man erfolgreich gegen die Umsetzung ideologischer Gesinnungen vorgehen, die zu Verbrechen führen ?“ Foto: Otto Teebaum. Layout: Heiderose Manthey.



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Karlsruhe. Der Bundesgerichtshof Karlsruhe (BGH) teilt in seiner Pressemitteilung Nr. 090/2024 vom 17. April 2024 den Beschluss vom 09. April 2024 – unter Aktenzeichen 5 StR 128/24 geführt – mit.

In der Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofes heißt es wörtlich: „Der in Leipzig ansässige 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten gegen ein Urteil des Landgerichts Hamburg verworfen. Dieses hat den Angeklagten am 14. Dezember 2023 wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit Waffendelikten und Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. 

Nach den Feststellungen des Landgerichts schoss der Angeklagte aus fremdenfeindlichen Motiven mit bedingtem Tötungsvorsatz durch die geschlossene Tür einer von pakistanischen Nachbarn bewohnten Wohnung. Weil sich diese zufällig in einem anderen Raum der Wohnung aufhielten, wurde niemand verletzt. Seit seiner Jugend hatte sich in dem Angeklagten eine tiefsitzende rechtsradikale Grundeinstellung mit fremdenfeindlichen, rassistischen und den Nationalsozialismus verherrlichenden Ideologieelementen verankert. Über seine als freundlich und ruhig beschriebenen pakistanischen Nachbarn hatte er sich zuvor in schikanöser Weise wegen angeblicher Lärmbelästigung beschwert. Nach der Tat äußerte der Angeklagte gegenüber einer Polizeibeamtin, dass er es bereue, niemanden getroffen zu haben. Das Landgericht hat das Handeln des Angeklagten insbesondere als versuchten Mord gewertet und dabei die Mordmerkmale der Heimtücke und eines Handelns aus niedrigen Beweggründen angenommen.

Die Überprüfung des Urteils auf die Revision des Angeklagten hat keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben. Das Urteil des Landgerichts ist damit rechtskräftig.“

Das vorinstanzliche Urteil erließ das Landgericht (LG) Hamburg mit Urteil vom 14. Dezember 2023 unter Aktenzeichen 621 Ks 12/23.

„Die maßgebliche Vorschrift des StGB lautet:

  • 211 Mord

(1) ….
(2) Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet.“

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