Zwangsweise Öffnung für gesetzliche W I L L K Ü R : Der Begriff „KINDESWOHL“

Nicht für das undefinierte ‚Wohl‘, sondern für KINDERRECHTE und FAMILIENERHALT eintreten

Einsatz für das Stärken der Kinder muss blitzschnell erkennbar sein !

2017-01-12

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Dem Missbrauch Tor und Tür geöffnet über den Begriff „KINDES-WOHL“. Ehemaliger Familienrichter und Rechtsanwalt Hans-Christian Prestien.

Weiler/Berlin. Anlässlich der bevorstehenden BIKERDEMO 2017 führte die Leiterin der ARCHE, Heiderose Manthey, vorgestern ein Telefonat mit dem ehemaligen Familien- und Jugendrichter (1977-2009) und dem Rechtsanwalt (1983-1993), Hans-Christian Prestien, der gemeinsam mit seiner Frau Maria Prestien (Konrektorin a.D.) die hier unterlegte ABC-Kindervertretung herausgegeben hat. 

Prestien hat von der in Gang kommenden BIKERDEMO bereits gehört und mit seinem juristischen Wissen die wichtigsten Gesetze für die deutschlandweite Demo der UN-Konventionen über die Rechte des Kindes, die Europäische Menschenrechtskonvention und das Grundgesetz zitiert.

Rechtliche Verankerung der Kinderrechte und des Familienerhalt

Verankert seien die Kinderrechte in der UN-Konvention über die Rechte des Kindes, in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und im Grundgesetz, zu benennen sind im Grundgesetz Art. 1 Würdevolle Behandlung, Art. 2 Freie Entfaltung der Persönlichkeit und körperliche und seelische Unversehrtheit und Art. 6 das Recht auf Eltern

In der EMRK Art. 7 sei das Recht auf Familie, in Art. 9,3 das Recht auf Kontakt und Beziehungen, in Art. 16 der Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen Eingriffe und Beeinträchtigungen, kein Kind dürfe willkürlichen oder rechtswidrigen Eingriffen in seinem Privatleben, Familie, Wohnung oder Schriftverkehr oder rechtswidrigen Beeinträchtigungen seiner Ehre und seines Rufes ausgesetzt werden und in Art. 37 das Verbot der Folter aufgeführt

Der Begriff „Kindeswohl“ zwingt zur Willkür !

In Art. 8 EMRK sei das Recht eines jeden Bürgers auf Familie garantiert, die Achtung auf Familienleben. Und gleichzeitig sei in Art. 16 ein Willkürverbot ausgesprochen.

Wörtlich sagt Prestien: „Der Begriff ‚Kindeswohl‘ zwingt zur Willkür, der Begriff ist nicht auslegungsfähig ! Dieser Begriff „WOHL“ verlangt von dem Anwender (also vom Richter) SEINE eigenen unbewussten Wertmaßstäbe anzuwenden und zu projizieren.

Das Wort ‚WOHL‘ ist weder anwendbar noch überprüfbar.“

Wer sich also FÜR Kinder einsetzt, muss dies klar nach der vorliegenden Rechtsprechung formulieren !

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Wie so viele Richter hatte bspw. auch Familienrichter Klaus Ganßauge vom Amtsgericht Pforzheim, zuvor AG Bruchsal, in dem hier unterlegten Bericht des Pforzheimer Kurier auch das „Wohl des Kindes im Blick“ und in zumindest einem der ARCHE konkret vorliegenden Fall eine ganze Familie zerstört. Mehrere von den Kinderrechten gänzlich abgewandte Fälle aus dem AG Pforzheim liegen der ARCHE vor.