Justiz: Mehr Schutz für Kinder bei freiheitsentziehenden Maßnahmen in Kliniken und Heimen ?

Gesetz seit 1. Oktober 2017 in Kraft: Jetzt bestimmt der Staat mit

2017-10-04

ARCHE Gesetz Schutz von Kindern in Heimen_02

Freiheitsentziehende Maßnahmen für Kinder. Warum werden sie überhaupt notwendig ?

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Weiler. Ob es sich bei dieser Gesetzesänderung um eine wirkliche Hilfe oder um eine weitere Entmündigung der Eltern handelt, wird die Realität weisen.

„Das Gesetz zur Einführung eines familiengerichtlichen Genehmigungsvorbehaltes für freiheitsentziehende Maßnahmen bei Kindern wurde am 21. Juli im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt zum 1. Oktober 2017 in Kraft. Es verbessert den Schutz von Kindern in Kliniken und Einrichtungen.

Für die Durchführung freiheitsentziehender Maßnahmen bei Kindern – wie zum Beispiel den Einsatz von Bettgittern, Fixierungen oder sedierenden Arzneimitteln – ist in Zukunft eine Genehmigung des Familiengerichts erforderlich (§ 1631 b Absatz 2 BGB). Freiheitsentziehende Maßnahmen können im Einzelfall zum Schutz des Kindes vor einer Selbstgefährdung oder zum Schutz von Dritten erforderlich sein. Bislang mussten die Eltern über die Anwendung solcher Maßnahmen an ihrem Kind allein entscheiden.“

Lesen Sie hier den gesamten Artikel.

Der Gesetzenwurf auf MInisterium der Justiz und für Verbraucherschutz.

Das Gesetz Familiengerichtlicher_Genehmigungsvorbehalt_freiheitsentziehende_Maßnahmen_Kinder als Download