Elternteil-Entfremdung, eine Straftat ?

Strafrelevante Aspekte beim Auftreten von kid – eke – pas

Rechtsanwalt Alexander Alte Osnabrück Fachanwalt für Strafrecht

2019-08-28

Das Strafgesetzbuch macht klare Vorgaben: Welche Paragraphen werden verletzt bei Kindesentzug, Entfremdung, Umgangsboykott ? Foto: Heiderose Manthey.

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Osnabrück/Keltern-Weiler. Der in Osnabrück angesiedelte Fachanwalt für Strafrecht, Alexander Alte, befasst sich in seinem Beitrag mit den auftretenden Verletzungen des Rechts der Kinder auf beide Eltern nach vorausgegangener Trennung und Scheidung.

Alexander Alte: „Während bislang das Umgangsrecht als Recht der Eltern ausgestaltet war, daß Kind also Objekt des elterlichen Umganges wurde, gehört nach § 1626 HI BGB zum Wohl des Kindes in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen! Jeder Elternteil ist nach § 1684 I BGB „zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt“. Der Umgang ist unabhängig vom Sorgerecht und von der Frage, ob die Eltern verheiratet sind oder waren2.“

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 1684 Umgang des Kindes mit den Eltern

„(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.
(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet. …“
 
 
 
Themenschwerpunkte im Artikel von Alte
 
I. Ausgangskonstellation der Personen
II. Störungen des Umgangsrechtes
III. Körperverletzung zum Nachteil des Kindes
IV. Körperverletzung zum Nachteil des umgangsberechtigten Elternteils
V. Verantwortung der Prozeßbeteiligten
VI. Kosten
 
Die Ansicht des Strafrechtlers zu den Kosten für die Verfahren: „Als Konsequenz einer so verstandenen Aufarbeitung des problematischen Dreierverhältnisses sollte im übrigen bei der Entscheidung über die Kosten einer entsprechenden gerichtlichen Entscheidung und der Durchführung von psychologischen und sachverständigen Maßnahmen berücksichtigt werden, daß der Verstoß gegen die Pflicht des personensorgenden Elternteils, den Umgang aufrecht zu erhalten, dazu führen muß, daß eine Kostenentscheidung zu Lasten dieses Elternteils ergeht.“
 
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Alexander Alte