Bundesgerichtshof: Urteil des Landgerichts Hannover wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge weitgehend aufgehoben

Landgericht verurteilt die Angeklaten wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt

Bei erreichter Geschwindigkeit von ungefähr 180 km/h mit entgegenkommenden Pkw einer Familie kollidiert: Eltern verletzt und beide in Kindersitzen auf der Rückbank befindlichen Kinder getötet

2024-02-29

Bundesgerichtshof lt. Mitteilung des LG: Hannover „Sie [die am Rennen beteiligte Fahrerin] war entschlossen, den Angeklagten S. zu überholen, um zu beweisen, dass sie das leistungsstärkere Fahrzeug fuhr.“. – Zum ganzen Procedere eine Frage zum Schluss: „Was hätte in der Erziehung der Fahrerin und des am Rennen sich herausgefordert gefühlten Fahrers anders gemacht werden müssen, damit beide gewusst hätten, welche starke Persönlichkeit sie in Wirklichkeit sind ?“ Foto/Layout: Heiderose Manthey.





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Karlsruhe. Der Bundesgerichtshof Karlsruhe (BGH) macht in seiner Pressemitteilung Nr. 042/2024 vom 29. Februar 2024 das Urteil vom 29. Februar 2024 – unter Aktenzeichen 4 StR 350/23 geführt – der Öffentlichkeit bekannt.

In der Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofes heißt es wörtlich: „Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs und fahrlässiger Körperverletzung in drei rechtlich zusammentreffenden Fällen zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt.

Nach den Feststellungen des Urteils begegneten sich die einander bis dahin unbekannten Angeklagten P. und S., die jeweils einen hochmotorisierten Pkw fuhren, zufällig auf dem Heimweg von ihren Arbeitsstellen. Nach der Ausfahrt aus einem Kreisverkehr überholten beide hintereinander mit überhöhter Geschwindigkeit ein drittes Kraftfahrzeug. Die Angeklagte P. blieb nach ihrer Vorbeifahrt an diesem auf der linken Spur und beschleunigte ihr Fahrzeug weiter. Sie war entschlossen, den Angeklagten S. zu überholen, um zu beweisen, dass sie das leistungsstärkere Fahrzeug fuhr. Der Angeklagte seinerseits beschleunigte ebenfalls stark und gab hierdurch zu erkennen, dass er die Herausforderung eines Vergleichs der Beschleunigungsfähigkeiten beider Fahrzeuge annahm. Beide Angeklagten trafen spätestens jetzt eine konkludente Rennabrede. 

Im Bereich einer Kurve kam der Angeklagten P., die weiterhin auf der Gegenfahrbahn, ungefähr neben dem Angeklagten S. fuhr, ein Pkw entgegen. Die Angeklagte P. versuchte, durch vollständiges Durchtreten ihres Gaspedals auf die rechte Fahrspur zurück zu gelangen. Hierbei geriet ihr Fahrzeug, das inzwischen eine Geschwindigkeit von ungefähr 180 km/h erreicht hatte, ins Schleudern und stieß gegen ein weiteres Fahrzeug des Gegenverkehrs, dessen Fahrer verletzt wurde. Das hierbei in eine Rotationsbewegung versetzte Fahrzeug der Angeklagten P. kollidierte schließlich mit dem weiteren entgegenkommenden Pkw einer Familie. Hierdurch wurden die vorn sitzenden Eltern verletzt und beide in Kindersitzen auf der Rückbank befindlichen Kinder getötet.

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft, die eine Verurteilung der Angeklagten P. auch wegen Mordes in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen erstrebt, sowie auf die Revisionen beider Angeklagten hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs das Urteil mit Ausnahme der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen, die bestehen bleiben, aufgehoben. Weder die Begründung, mit der das Landgericht einen (bedingten) Tötungsvorsatz der Angeklagten P. abgelehnt hat, noch die Beweiswürdigung zum subjektiven Tatbestand des verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge und der vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs (Gefährdungsvorsatz) hinsichtlich beider Angeklagter sind frei von Rechtsfehlern. Die Sache muss daher insoweit durch eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts neu verhandelt und entschieden werden.“

Das vorinstanzliche Urteil erließ das Landgericht (LG) Hannover mit Beschluss vom 17. April 2023 unter Aktenzeichen 39 Ks 2793 Js 22381/22 (12/22).

Die maßgeblichen Vorschriften des StGB lauten: 

  • 211 Mord
    (1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

(2) Mörder ist, wer
aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen Menschen tötet.

  • 315d Verbotene Kraftfahrzeugrennen
    (1) Wer im Straßenverkehr
    (…)
  1. als Kraftfahrzeugführer an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen teilnimmt oder
    (…)
    wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 oder 3 Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(…)

(5) Verursacht der Täter in den Fällen des Absatzes 2 durch die Tat den Tod oder eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

  • 315c Gefährdung des Straßenverkehrs

(1) Wer im Straßenverkehr
(…)

  1. grob verkehrswidrig und rücksichtslos
    (…)
  1. b) falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt,
    (…)
  1. d) an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt,
  1. e) an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhält,
    (…)
    und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

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