So leicht geht „Ermittlung“ für einen Strafprozess, der darauf abzielt, ein Opfer zu bestrafen (Teil 1)

Rechtsanwalt Henning von Restorff macht Steilvorlage

Polizeihauptkommissarin (PHK) Sabine Schuster und Kriminalhauptkommissarin (KHK) Ute Schoch-Wuerz folgen willig

2020-11-13

ENDE DER MENSCHENJAGD – LUST AUF GESETZE. Foto: Heiderose Manthey.

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Pforzheim/Remchingen/Keltern/Weiler. Im Ermittlungsverfahren gegen Heiderose Manthey wird von Seiten der Staatsanwaltschaft – beauftragt zur Ausführung der Ermittlung wurde der Polizeiposten Remchingen und die Kriminalpolizei Calw – ausschließlich GEGEN die Beschuldigte ermittelt.

Diese Ermittlung verstößt eindeutig gegen § 160 Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung

 

(1) Sobald die Staatsanwaltschaft durch eine Anzeige oder auf anderem Wege von dem Verdacht einer Straftat Kenntnis erhält, hat sie zu ihrer Entschließung darüber, ob die öffentliche Klage zu erheben ist, den Sachverhalt zu erforschen.

(2) Die Staatsanwaltschaft hat nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln und für die Erhebung der Beweise Sorge zu tragen, deren Verlust zu besorgen ist.

(3) 1Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft sollen sich auch auf die Umstände erstrecken, die für die Bestimmung der Rechtsfolgen der Tat von Bedeutung sind. 2Dazu kann sie sich der Gerichtshilfe bedienen.

(4) Eine Maßnahme ist unzulässig, soweit besondere bundesgesetzliche oder entsprechende landesgesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.

Quelle: dejure.org

Das Ergebnis der Ermittlung von Polizeihauptkommissarin Sabine Schuster

[wird am 15.11.2020 nachgereicht]

Das Ergebnis der Ermittlung von Kriminalhauptkommissarin Ute Schoch-Wuerz

[wird am 15.11.2020 nachgereicht]

Die Zeugen der Beschuldigten werden nicht zugelassen, weder nach erfolgtem schriftlichen Antrag VOR der Verhandlung, noch IN der Verhandlung selbst. Der Justizangestellte Karaassenov meint noch auf Anfrage von Manthey während deren Akteneinsicht, dass Manthey ja die Zeugen direkt in die Verhandlung mitnehmen kann. Einige der Zeugen sind am Gerichtstag anwesend, zur Zeugenaussage zugelassen werden sie jedoch nicht, ebenso wenig also wie alle anderen Beweise. Einzige zugelassene Zeugin ist die Polizeihauptkommissarin Sabine Schuster, die nicht nach § 160 StPO ermittelt hatte.

Durch das Urteil wird Artikel 19 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verletzt:

 

Artikel 19 – Meinungs- und Informationsfreiheit

«Jeder Mensch hat das Recht auf freie Meinungsäusserung; dieses Recht umfasst die Freiheit, Meinungen unangefochten anzuhängen und Informationen und Ideen mit allen Verständigungsmitteln ohne Rücksicht auf Grenzen zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten.»

Erläuterung zu Artikel 19

Das Recht, sich eine Meinung zu bilden und diese zu äussern und das Recht, unangefochten Informationen zu suchen und zu bekommen, gehört nach wie vor zu den häufig verletzten Menschenrechten. Staatliche Zensur der Presse, das Verbot der Veröffentlichung von Büchern, die Verfolgung von Schriftstellern/-innen und Medienschaffenden ist leider immer noch an der Tagesordnung. Viele Machthabende fürchten um ihre Position, wenn sich die Menschen gut informieren können und ihre abweichenden Ansichten kundtun. Der Schutz dieser Rechte stellt daher ein wichtiges Element für eine funktionierende Demokratie dar und ist eine wichtige Voraussetzung, um andere Menschenrechte ausüben zu können.

Allerdings darf das Recht der Meinungsäusserung nicht absolut verstanden werden und seine Ausübung unterliegt einer besonderen Verantwortung: Eine Schranke findet das Recht etwa bei der Achtung des Rufes anderer Personen, bei der rassistischen Hetze oder beim Aufruf zu Gewalthandlungen.

Quelle: Human Rights

Beim Aufdecken von weiteren Menschenrechtsverbrechen und Verbrechen gegen das Grundgesetz Art. 1, Art. 2, Art. 3, Art. 4, Art. 5 und Art. 6 in der Gemeinde Keltern sind zur Abwehr dieser Verbrechen die Artikel Notwehr, Nothilfe und Notstand des Strafgesetzbuches heranzuziehen. Diese haben in Kraft zu treten.



Die im Strafgerichtsprozess nicht zugelassenen Zeugenaussagen von vier Kandidaten der Wählergemeinschaft WIR-IN-WEILER (WIW) zu deren Zugehörigkeit zu „Reichsbürgern“ sind auf dem Dokument abgebildet. Weitere zwei Aussagen von Kandidaten wiesen eine Zugehörigkeit zu „Reichbürgern“ zurück. Die dem Gericht mit Adressen benannten Kandidaten der WIW wurden als Zeugen nicht zugelassen. Manthey selbst weiß von keinem einzigen der gelisteten Kandidaten, dass er eine Zugehörigkeit zu den „Reichsbürgern“ aufweist.

 


Auffallend ist aber, dass sowohl Polizeihauptkommissarin Sabine Schuster als auch Kriminalhauptkommissarin Ute Schoch-Wuerz sich nicht wirklich ernsthaft mit der ARCHE beschäftigen (wollten), sonst hätten sie erkennen müssen, dass ARCHEVIVA nicht nur aus dem ARCHE e.V. mit Sitz in Waldbronn besteht, sondern dass ARCHE aufgrund seiner weltweiten Plattform für Betroffene gemeinsam mit Wissenschaftlern, Experten, Juristen, Journalisten, Leiter von Selbsthilfeorganisationen etc. zur Überwindung des Menschenrechtsverbrechens „Kinderraub [nicht nur] in Deutschland – Eltern-Kind-Entfremdung – Parental Alienation Syndrome“, kurz kid – eke – pas benannt, eine Organisation allein mit über 50 Experten aufgebaut hat und mit unzähligen Selbsthilfegruppen, deren Direktorin Heiderose Manthey innerhalb der ARCHE ist.

Die versuchte Degradierung der Präsidentin der ARCHE durch Rechtsanwalt Restorff

Muss Henning von Restorff, Rechtsanwalt des Strafanzeige erstattenden Steffen Jörg Bochinger deswegen zum Sachverhalt in der Strafanzeige folgendermaßen begründen: „Der Anzeigeerstatter ist seit 2013 Bürgermeister der Gemeinde Keltern und Kreisrat im Kreistag des Enzkreises. Die Angezeigte ist bereits polizeibekannt. So wurde sie bereits im Jahr 2017 von mehreren Bürgern der Gemeinde Keltern-Weiler, darunter auch von unserem Mandant, wegen vergleichbarer Vorwürfe angezeigt.“, weil der Bürgermeister nicht den Rang und Namen von Manthey hat ?

Muss Restorff deswegen die Bezeichnung „Kreisrat“ anführen und Manthey als „polizeibekannt“ titulieren, um seinen Mandanten in dessen Bedeutung anzuheben ?

Nach dem Raub ihrer Kinder: Alle werden benachrichtigt !

Vorgänge mit dem Polizeiposten Remchingen und dem Kindergarten in Weiler

Am 13. Oktober 2012 schreibt Heiderose Manthey einen Brief an die Fraktionen des Gemeinderates in Keltern, Bündnis 90/Grüne, CDU, Freie Wähler, SPD, adressiert an das Rathaus Keltern, Weinbergstr. 9 in 75210 Ellmendingen.

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Die Präsidentin der ARCHE spricht die Themenfelder „Kindergarten Weiler“, „Kindesentfremdung“ und „Veröffentlichung“ an.




Am 31. Oktober 2012 erreicht Heiderose Manthey ein Schreiben vom Polizeiposten in Remchingen: Manthey wird wegen „Fällen von Bäumen u.a.“ von Tanja Balke angezeigt, nachdem Manthey zuvor bereits vom „Kindergarten in Weiler“ wegen Aufhängen eines Plakates an dem Fenster der ARCHE angezeigt worden war.


Zeugenaussage von D. zum Telefonat mit Polizistin Rettkowski vom Polizeiposten Remchingen im Beisein von M. am 31. Oktober 2012 um 12:28 Uhr wegen Ermittlungsverfahren „Fällen von Bäumen u.a.“


In Kürze werden weitere Beweise von Hilferufen der von Kinderraub betroffenen Präsidentin der ARCHE an die Gemeinde Keltern, an die Kirchengemeinde Keltern, an den Evangelischen Kindergarten in Weiler und an den Kirchengemeinderat in Weiler veröffentlicht.

Das Interview  von ARCHE TV zu den Vorgängen bei dem Strafgerichtsprozess mit dem von Heiderose Manthey im Amtsgericht Pforzheim beantragten Verfahrensbeistand wird erwartet.

 

Der Verfahrensbeistand wird von dem Justizangestellten Karaasenov nicht zugelassen, da er nicht mit der Beschuldigten „verheiratet“ sei. 

 

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