Ist der harmlose Begriff „Kindesentzug“ am Ende sogar Geiselnahme mit anschließender Geiselhaft ?

… oder gar Erpresserischer Menschenraub ?

Schauen wir genauer hin !

2017-11-01

ARCHE Kindesentzug Strafgesetzbuch § 235_02b

Handelt es sich bei dem harmlosen „Kindesentzug“ im Grunde genommen um „Erpresserischer Menschenraub“ und um „Geiselnahme“ ?

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Weiler. Ein heute in der Winterthurer Zeitung erschienenes Interview, geführt von Charly Pichler mit dem JUNO-Aktivisten Thomas Järmann, lässt uns zu einem erneuten Denkanstoß ausholen: Ist Kinderraub – viel zu lieblich „Kindesentzug“ genannt – letztendlich nicht doch Erpresserischer Menschenraub und Geiselnahme mit anschließender Geiselhaft für die geraubten Kinder, also mit anschließender Entfremdung ? Lesen Sie die Aussagen von Järmann ganz genau auf unsere Fragen hin !

Zur Definition aus dem Strafgesetzbuch¹

§ 239a
Erpresserischer Menschenraub

ARCHE Erpresserischer Menschenraub StGB § 235a_02c

Erpresserischer Menschenraub = Entführung und Sich-Ermächtigung eines Menschen zur Ausnutzung einer Erpressung.

1) Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um die Sorge des Opfers um sein Wohl oder die Sorge eines Dritten um das Wohl des Opfers zu einer Erpressung (§ 253) auszunutzen, oder wer die von ihm durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines Menschen zu einer solchen Erpressung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.

(3) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod des Opfers, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.

(4) Das Gericht kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern, wenn der Täter das Opfer unter Verzicht auf die erstrebte Leistung in dessen Lebenskreis zurückgelangen läßt. 2Tritt dieser Erfolg ohne Zutun des Täters ein, so genügt sein ernsthaftes Bemühen, den Erfolg zu erreichen.

§ 239b
Geiselnahme

ARCHE Geiselnahme StGB § 235b_01

Geiselnahme = Entführung und Sich-Ermächtigung eines Menschen mit Drohung und Nötigung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung.

(1) Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um ihn oder einen Dritten durch die Drohung mit dem Tod oder einer schweren Körperverletzung (§ 226) des Opfers oder mit dessen Freiheitsentziehung von über einer Woche Dauer zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen, oder wer die von ihm durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines Menschen zu einer solchen Nötigung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

Kinder werden als Machtmittel missbraucht

„Das Kind zum Faustpfand herab gewürdigt

Wie kann es zu Hochkonfliktscheidungen kommen und ein Kind den einst geliebten Elternteil zurückweisen?

Winterthur.Thomas Järmann, 40 Jahre alt, Mitglied der Juno-Schweiz beantwortet unsere Fragen zum Thema: Eltern-Kind-Entfremdungund bringt dabei involvierten Berufen die Problemlösung näher. Er ist Sicherheitsbeauftragter, Vater von zwei Buben im Alter von zehn und zwölf Jahren, die im Januar 2013 letztmals bei ihm zu Besuch waren. Die Kinder wurden ihm systematisch vonseiten der Mutter, des Gerichts und der KESB entzogen. Er engagiert sich ausserdem für die Institution Juno, die betroffenen Eltern in dieser Situation zur Seite steht. …“

Lesen Sie den gesamten Artikel hier.

¹Beck-Texte im dtv 55. Auflage 2017