Film mit Interviews wird in Kürze erwartet: Der Kampf um die Rückführung dreier geraubter Kinder

Erweist sich die Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht in Neustadt als falsche Baustelle ?

Stellungnahme von „Rechtslupe“ zu Widerspruch der Eltern gegen eine Inobhutnahme

2024-01-01
aktualisiert 2024-01-03

Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Neustadt. Richter Bender: „Nicht zuständig.“. Foto: Otto Teebaum.



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Lt. Meinung des Online-Fachmagazins müssten die benannten und aufgerufenen nationalen und internationalen Organisationen zur Überwindung des Verbrechens aktiv tätig werden.

Eingeleitet durch den Prozessbevollmächtigten „Proz.-Bev.: Assessor iur. Michael Langhans“ findet am 08. Dezember 2023 um 10:00 Uhr am Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße eine öffentliche Sitzung der 4. Kammer statt. Der Vorsitzende ist Richter am Verwaltungsgericht Bender.

In der Sache Geschwistertrennung nach Inobhutnahme sei er nicht zuständig und habe an das Familiengericht zurückverwiesen.

Hören und sehen Sie in Kürze den Film „Der Kampf um die Rückführung dreier geraubter Kinder“. Er wird auf ARCHE VIVA Youtube erscheinen.

Stellungnahme von Rechtslupe.de zu Widerspruch der Eltern gegen eine Inobhutnahme

Zitat: „Inobhutnahme eines Kindes – und die Rechtsschutzmöglichkeiten

Die Inobhutnahme stellt nach in der Verwaltungsgerichtsbarkeit nahezu einhellig vertretener Auffassung einen Verwaltungsakt des Jugendamts dar, für dessen Überprüfung die Verwaltungsgerichte zuständig sind1.

Auch wenn das Jugendamt bei Widerspruch der Eltern gegen eine Inobhutnahme nach § 42 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII eine Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Kindes herbeiführen muss, prüft das Familiengericht nur prospektiv erforderliche sorgerechtliche Maßnahmen, nicht aber retrospektiv die Rechtmäßigkeit der zuvor erfolgten Inobhutnahme durch das Jugendamt2.

Auch wenn die Eltern mittlerweile nicht mehr Inhaber des Aufenthaltsbestimmungsrechts für ihren Sohn sind, würde dies die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO für eine Anfechtungs- bzw. (nach Erledigung) Fortsetzungsfeststellungsklage nicht entfallen lassen3.“


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