Bundesgerichtshof: Verurteilung wegen Störung der Totenruhe bestätigt

Von einem Leichnam abgetrennten Kopf vor den Haupteingang des Bonner Amts- und Landgerichts gelegt

Schock von Passanten provoziert und Pietätsgefühl verletzt: Augen des Kopfes weit geöffnet und das Innere des abgetrennten Halses war sichtbar

2023-12-07
von Renate Kern

Bundesgerichtshof Karlsruhe. BGH hat den Angeklagten „wegen Störung der Totenruhe gemäß § 168 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.“ Foto/Layout: Heiderose Manthey.

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Karlsruhe.
 Der Bundesgerichtshof Karlsruhe (BGH) teilt in seiner Pressemitteilung Nr. 204/2023 vom 06. Dezember 2023 das Urteil vom 06. Dezember 2023 – unter Aktenzeichen 2 StR 270/23 geführt – mit.

In der Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofes heißt es wörtlich: „Das Landgericht Bonn (Az.: 51 KLs 2/22 900 Js 672/22) hat den Angeklagten mit Urteil vom 20. Januar 2023 wegen Störung der Totenruhe gemäß § 168 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Den Feststellungen des Landgerichts zufolge legte der Angeklagte am 28. Juni 2022 um 17.16 Uhr den durch eine unbekannte Person vom Leichnam abgetrennten Kopf seines zuvor eines natürlichen Todes verstorbenen, ebenfalls obdachlos gewesenen, Freundes vor den verschlossenen Haupteingang des Bonner Amts- und Landgerichts, so dass dessen Gesicht zur Straße gerichtet war. Dem Angeklagten war bewusst, dass alsbald zahlreiche Passanten dem Verstorbenen ins Gesicht und in die weit geöffneten Augen schauen und auch das Innere des abgetrennten Halses sehen konnten, wodurch sie nachhaltig schockiert und in ihrem Pietätsgefühl verletzt würden. 

Volle Schuldfähigkeit, jedoch kein Nachweis dafür, dass der Angeklagte den Kopf des Verstorbenen vom Rumpf abgetrennt hatte

Aufgrund der heutigen Revisionshauptverhandlung hat der 2. Strafsenat die Verurteilung bestätigt. Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wurden verworfen, da die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler ergeben hat. Es war insbesondere nicht zu beanstanden, dass das Landgericht von einer vollen Schuldfähigkeit des Angeklagten ausgegangen ist. Das Landgericht hat zudem rechtsfehlerfrei dargelegt, warum es nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit feststellen konnte, dass der Angeklagte diejenige Person war, die den Kopf des Verstorbenen vom Rumpf abgetrennt hatte.

Das Urteil ist damit rechtskräftig.“

Das vorinstanzliche Urteil erließ das Landgericht (LG) Bonn mit Urteil vom 20. Januar 2023 unter Aktenzeichen 51 KLs 2/22 900 Js 672/22.

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