Bundesgerichtshof Karlsruhe: Verurteilung eines „Reichsbürgers“ wegen versuchten Mordes an Polizeibeamtem bestätigt

Revision des 63-Jährigen Angeklagten verworfen: Freiheitsstrafe von 10 Jahren rechtskräftig

Während Trunkenheitsfahrt mehrerer Polizeikontrollen entzogen und dann gezielt Polizisten angefahren: Gefährliche Körperverletzung mit andauernder Dienstunfähigkeit des Beamten billigend in Kauf genommen

2023-12-30

Bundesgerichtshof Karlsruhe. „Der Angeklagte handelte mit der Gesinnung, er könne sich das erfundene „Recht“ nehmen, Polizisten zu töten, wenn sie gegen seine „Fantasierechtsordnung“ verstießen.“. Foto: Heiderose Manthey.

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Karlsruhe.
 Der Bundesgerichtshof Karlsruhe (BGH) teilt in seiner Pressemitteilung Nr. 213/2023 vom 28. Dezember 2023 den Beschluss vom 13. Dezember 2023 – unter Aktenzeichen 3 StR 326/23 geführt – mit.

In der Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofes heißt es wörtlich: „Der Bundesgerichtshof hat die Revision eines „Reichsbürgers“ gegen ein Urteil des Oberlandesgericht Stuttgart verworfen, mit dem der 63-Jährige wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit weiteren Delikten zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt worden war.

  1. Nach den vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen radikalisierte sich der Angeklagte ab 2017 in der Szene der Reichsbürger. Er sah sich als Staatsangehöriger des Bundesstaats Großherzogtum Baden und stellte die Existenz der Bundesrepublik Deutschland in Abrede. Entsprechend seiner ideologischen Einstellung, wonach die Gesetze der Bundesrepublik für ihn nicht gelten würden, entzog er sich an einem Abend im Februar 2022 bei einer Trunkenheitsfahrt durch den südbadischen Landkreis Lörrach mehreren Polizeikontrollen. Schließlich fuhr er mit seinem PKW einen ihm zu Fuß entgegenkommenden Polizeibeamten unter Billigung dessen Todes gezielt an und setzte seine Flucht fort. Er fügte ihm auf diese Weise schwere Kopfverletzungen zu, die zu einer andauernden Dienstunfähigkeit führten. Der Angeklagte handelte mit der Gesinnung, er könne sich das erfundene „Recht“ nehmen, Polizisten zu töten, wenn sie gegen seine „Fantasierechtsordnung“ verstießen.

Das Oberlandesgericht hat die Tat unter anderem als versuchten Mord (§ 211 Abs. 1 und 2 Gruppe 1 Variante 4, §§ 22, 23 Abs. 1 StGB) beurteilt, weil es die in der Reichsbürgerideologie wurzelnden Beweggründe des Angeklagten als niedrig bewertet hat.

  1. Der für Staatsschutzstrafsachen zuständige 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten als offensichtlich unbegründet verworfen. Die Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Ohne Erfolg hat der Revisionsführer insbesondere geltend gemacht, die in den Urteilsgründen dargelegte Beweiswürdigung weise durchgreifende Mängel auf. Das Strafverfahren ist damit rechtskräftig abgeschlossen.

Maßgebliche Vorschriften

  • 211 StGB – Mord

(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

(2) Mörder ist, wer

aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,

heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder

um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,

einen Menschen tötet.

  • 22 StGB – Begriffsbestimmung

Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.

  • 23 StGB – Strafbarkeit des Versuchs

(1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.

(2) Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat …“

Das vorinstanzliche Urteil erließ das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart mit Urteil vom 24. März 2023 unter Aktenzeichen 2 – 2 StE 15/22.

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